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Décision

RRB Nr. 185/2017

Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule, Änderung

1 mars 2017Allemand4 min

Source zh.ch

Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule, Änderung

Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule (Änderung vom 1. März 2017)

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fach- hochschule vom 16. Juli 2008 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juni 2017 mit Wirkung ab Herbstsemester 2017 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der stv. Staatsschreiber: Mario Fehr Peter Hösli

Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule (Änderung vom 1. März 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fach- hochschule vom 16. Juli 2008 wird wie folgt geändert: Akademischer § 4 a. Abs. 1 und 2 unverändert. Sportverband 3 Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 30. Er wird mit der Semes-

tergebühr erhoben.

Begrün du ng

1.

Ausgangslage

Gemäss § 5 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG; LS 414.10) können die staatlichen Hochschulen Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen. Staatliche Hochschulen im Sinn des FaHG sind die Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) und die Zür- cher Hochschule der Künste (ZHdK). Sie bilden als Teilschulen die Zürcher Fachhochschule (ZFH). Zwischen der ZFH, der Universität Zürich (UZH) sowie der ETH Zürich (ETHZ) einerseits und dem Akademischen Sportverband Zü- rich (ASVZ) anderseits besteht seit 2010 eine Vereinbarung. Der ASVZ ist ein privatrechtlicher Verein und hat den Zweck, den Sport für alle Studierenden und Angehörigen von Hochschulen in Zürich zu för- dern. Aufgrund der genannten Vereinbarung können auch die Studie- renden der ZFH gegen einen Semesterbeitrag von Fr. 25 das Angebot des ASVZ nutzen. Dementsprechend wurde § 4a in die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 (LS 414.20) eingefügt. Diese Bestimmung ist am 1. Februar 2010 in Kraft getreten (RRB vom 13. Januar 2010 [OS 65, 89; ABl 2010, 115]).

Zusätzlich zu den Semesterbeiträgen der Studierenden leisten ETHZ, UZH und ZFH für jede Studentin und jeden Studenten jähr- lich einen Pro-Kopf-Beitrag, der sich aus einem Sockelbeitrag und einem Infrastrukturbeitrag zusammensetzt. Inzwischen wurde das Angebot des ASVZ erheblich erweitert. Prozentual ist das Angebot stärker angewachsen als die Anzahl der Studierenden (vgl. nachstehende Grafik). Ohne eine neue Finanzie- rungsvereinbarung 2017–2020 würde beim ASVZ ein strukturelles De- fizit entstehen.

210% Besuche 200% LekƟŽŶĞŶ 190%

180% AŶzahl 170% StudiereŶde

160%

150%

140%

130%

120%

110%

100% 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

2.

Semesterbeiträge der Studierenden

Der obligatorische Semesterbeitrag für Studierende aller Hoch- schulen beträgt zurzeit Fr. 25. Eine Erhöhung dieses Beitrags um Fr. 5 auf Fr. 30 soll ab Herbstsemester 2017 erfolgen. Bei der ETHZ und der UZH liegt die Kompetenz zur Erhöhung des Studierendenbeitrags an den ASVZ bei den Hochschulleitungen. Bei der ZFH ist § 4a Abs. 3 der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhoch- schule zu ändern. Die Erhöhung des Studierendenbeitrags bringt dem ASVZ insgesamt einen Mehrertrag von jährlich rund Fr. 600 000.

Die Anhebung des Semesterbeitrags ist angesichts der im Verhält- nis zur Studierendenzahl überproportionalen Entwicklung des Ange- bots angemessen. Die Zahl der Lektionen wurde um 98% erhöht, die Zahl der Besuche stieg um 100% an. In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass – das Sportprogramm seit 2010 verdoppelt wurde: Die Zahl der an- gebotenen Sportarten hat sich um über 50% von 86 auf 134 erhöht; – die Infrastruktur erweitert wurde: Sport Center Hönggerberg (2009), Boulderblöcke (Klettern ohne Kletterseil) Hönggerberg (2011), Sportanlage PHZH (2012), Kunstrasen Fluntern (2013), Erweite- rung Kraftraum Fluntern (2014), Kraft- und Cardioraum Wädens- wil (2015), Erweiterung Kraftraum Hönggerberg (2015/16), Sport Center Winterthur (2016), Angebote im Toni-Areal (2016), Relax- raum Hönggerberg (2017); – die Öffnungszeiten schrittwiese ausgeweitet wurden: Öffnung, ein- schliesslich geleiteter Trainings, über Weihnachten/Neujahr, Öffnung des Sport Centers Hönggerberg bis 23.00 Uhr, Öffnung des Sport Centers Winterthur sowie des Kraft- und Cardioraums Wädenswil an Samstagen. Die Beiträge der Studierenden werden von den Hochschulen der ZFH erhoben und an den ASVZ weitergeitet.