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Décision

RRB Nr. 1853/2009

Gemeindewesen, Zweckverband Friedhofgemeinde Otelfingen, neue Statuten, Genehmigung

25 novembre 2009Allemand4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Friedhofgemeinde Otelfingen, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009

1853. Gemeindewesen (Zweckverband Friedhofgemeinde Otelfingen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Otelfingen, Boppelsen und Hüttikon bilden unter der Bezeichnung Friedhofgemeinde Otelfingen seit 1971 einen Zweckverband (RRB Nr. 5224/1971), dem die Besorgung des Bestattungswesens der Verbandsgemeinden und die Verwaltung des Friedhofs Otelfingen übertragen ist. Die Kantonsverfassung verlangt, dass den Stimmberechtigen das Initiativ- und Referendumsrecht im gesamten Verbandsgebiet zusteht (Art. 93 KV). Die Verbandsgemein- den sind deshalb übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der drei Verbands- gemeinden haben am 4., 8. und 9. Dezember 2008 der Statutenänderung zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindeversammlungsbeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zwecksverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- und die weiteren Kompetenzen der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben mit Ausnahme von Art. 11 Ziffer 3 und Art. 16 Ziffer 1 der Statuten, so- weit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. In Art. 21 Ziffer 3 2. und 3. Spiegelstrich der Statuten wird die Zu- ständigkeit der Friedhofkommission für die Bewilligung von neuen Ausgaben innerhalb und ausserhalb des Voranschlags betragsmässig geregelt. Gemäss Art. 16 Ziffer 1 der Statuten sind die Gemeindevor- stände der Verbandsgemeinden zuständig für die Beschlussfassung

über neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben für einen bestimm- ten Zweck im Rahmen der Finanzkompetenzen ihrer Gemeindeord- nungen. Den Stimmberechtigten des Zweckverbands steht gestützt auf Art. 11 Ziffer 3 der Statuten die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 1 000 000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 200 000 zu. Da die Gemeindevorstände der Ver- bandsgemeinden gemäss deren Gemeindeordnungen in keinem Fall bis zu den in Art. 11 Ziffer 3 der Statuten aufgeführten Beträgen für neue einmalige und jährlich wiederkehrende neue Ausgaben zuständig sind, besteht im Rahmen der Zuständigkeit für die Bewilligung von neuen Ausgaben eine Lücke, die durch Auslegung zu füllen ist. Dies bedeutet, dass die Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden auch für Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben bis zu Fr. 1 000 000 und jähr- lich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 200 000 zuständig sind, soweit nicht die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden gemäss ihren Gemeindeordnungen oder – je nach Höhe des zu bewilligenden Betrags – die Friedhofkommission des Zweckverbands zuständig sind (Art. 11 Ziffer 3, Art. 16 Ziffer 1 und Art. 21 Ziffer 3 2. und 3. Spiegelstrich der Statuten e contrario).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Friedhofgemeinde Otelfingen werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Zweckverband Friedhofgemeinde Otelfingen, Friedhofkommission, Gemeinderatskanzlei der Politischen Gemeinde Otelfingen, Vorderdorfstrasse 40, 8112 Otelfingen (E), die Gemeinde- räte der Politischen Gemeinden Otelfingen, Gemeinderatskanzlei, Vor- derdorfstrasse 40, 8112 Otelfingen, Boppelsen, Gemeindeverwaltung, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, Hüttikon, Gemeindeverwaltung,

Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi