RRB Nr. 1860/2009
Hochbauamt, Verrechnung von Eigenleistungen, Genehmigung
25 novembre 2009Allemand7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009
1860. Hochbauamt, Verrechnung von Baueigenleistungen (Stundenansätze, Übergangsregelung)
Erwägungen
A. Einleitung Gemäss der neuen Rechnungslegung beruhend auf den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) sind im Rahmen der Bewertung der Bauvorhaben zwecks einheitlicher Behandlung der Aufwendungen, Abschreibungen und Verzinsungen der Baukosten ein- schliesslich Planungsleistungen neu auch die Eigenleistungen des Hoch- bauamtes für Planung und Instandsetzung als aktivierbare Kosten zu berücksichtigen.
B. Rechtliche Grundlagen Grundlage für die Verrechnung der Eigenleistungen bilden § 44 und § 46 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG). Die Rechnungslegung hat ein den tatsächlichen Gegebenheiten ent- sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons zu vermitteln (§ 44 CRG), wobei die Rechnungslegung nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung zu erfolgen hat (§ 46 Abs. 2 CRG). Welche Normen das sind, wird in § 3 der Rechnungslegungs- verordnung (RLV) gesagt. Es handelt sich dabei um die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS). Gemäss § 3 Abs. 4 RLV bilden diese Standards die Grundlage für die Rechnungslegungsverord- nung und das Handbuch für Rechnungslegung (HBR), welches ver- bindlich ist. Die Leistungsgruppen haben eine Kosten-Leistungs-Rechnung zu führen, welche die operative Führung unterstützt und Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechenschafts- ablegung liefert (§ 28 CRG). Diese Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leistungserfassung mit Aufwandnachweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt (§ 25 Finanzcontrollingverordnung [FCV]). Die Rahmenbedingungen von LEA werden in Abs. 2 von § 25 FCV dargelegt. Bei der Bestimmung der Ausgabenhöhe legt § 31 Abs. 1 FCV fest, dass alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen in die Ausgabe eingerechnet werden, insbesondere der Landerwerb, die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien usw. Der interne Auf- wand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, mit Aus- nahme des aktivierbaren Arbeitsaufwandes der kantonalen Angestellten.
C. Vorgehen Das Hochbauamt erbringt im Zusammenhang mit Hochbauvorhaben des Staates Bauherrenleistungen und Baueigenleistungen. Als nicht verrechenbare Bauherrenleistungen werden diejenigen Leistungen be- zeichnet, die das Hochbauamt in Vertretung der Auftraggeber, Nutzer und Eigentümer erbringt. Darunter fallen folgende Aufgaben: – Beratung, Koordination: Abstimmung und Klärung der Vorgehens- weise mit Auftraggeber-, Nutzer- und Eigentümervertretern für projektübergreifende Bereiche (Strategie, Finanzplanung, Grundsätze usw.), – Projektmanagement Bauherrschaft: Projektbezogene Leistungen für Vorstudien, Projektierung und Realisierung mit Auftragserteilung an externe Planer, – Erhaltung: Unterhaltsplanung von Bauvorhaben. Als Baueigenleistungen werden diejenigen Leistungen bezeichnet, welche die Mitarbeitenden des Hochbauamtes als Planer (Architekten, Ingenieure, Bauleiter) anstelle beauftragter Dritter erbringen. Darunter fallen die folgenden Arbeiten: – Planerarbeiten für Vorstudien, Projektierung und Realisierung (in der Regel für kleinere bis mittlere Vorhaben an bestehenden Bau- ten), – Instandhaltung und Instandsetzung: Planerleistungen für kleinere Massnahmen im Unterhalt (werterhaltend oder wertvermehrend). a) Aktivierbare Kosten zulasten Investitionsrechnung (verrechenbar) Als aktivierbare Kosten zulasten der Investitionsrechnung gelten im vorliegenden Zusammenhang gemäss Handbuch für Rechnungslegung (HBR; Pt. 3.2.11.3 Bilanzierung von Immobilien) wertvermehrende Bauvorhaben (Umbau, Erweiterung, Neubau, Mieterausbau) einerseits sowie werterhaltende Baumassnahmen mit einem Umfang von über Fr. 50 000 als Einzelvorhaben anderseits. Diese umfassen mehrheitlich Massnahmen zur Verlängerung der ursprünglichen Nutzungsdauer, zur Erhöhung der ursprünglichen Kapazität, zur massgeblichen Verbesserung des Raumstandards und zur Verringerung der Betriebs- und Unter- haltskosten. Ersatzinvestition für eine früher aktivierte Baumassnahme (Kompensation der laufenden Abschreibungen, damit der tatsächliche Gebäudewert dem Wert in der Anlagebuchhaltung entspricht).
Nicht aktivierbare Kosten zulasten Erfolgsrechnung (nicht verrechenbar) – Aufwendungen unter Fr. 50 000, umfassend Mängelbehebung, Wartung und Unterhalt (funktionell, betrieblich, periodisch anfallend) sind zulasten der Erfolgsrechnung zu verbuchen und werden vom Hoch- bauamt nicht verrechnet. Diese erfolgen in der Regel für eine Gruppe von Objekten (Anlage) und werden im Allgemeinen als Bereichs- unterhalt bezeichnet. – Leistungen für Vorstudien gehen zulasten der Erfolgsrechnung und werden vom Hochbauamt nicht verrechnet. Während für Bauherrenleistungen keine Verrechnung erforderlich ist – die Leistungen beauftragter Planer sind in den entsprechenden Ausgabenbewilligungen bereits enthalten –, müssen aktivierbare Bauvorhaben mit Eigenleistungen des Hochbauamtes, die dafür zu erwartenden Aufwendungen in die Kostenvoranschläge einbezogen, entsprechend verrechnet und in der Folge bei der Abrechnung der Aus- gabenbewilligungen ausgewiesen werden. Die Höhe der Aufwendungen pro Bauvorhaben bewegt sich (analog zu den Aufwendungen für extern vergebene Planerleistungen) je nach Charakteristik des Vorhabens in einer Grössenordnung von 10–20% der Gesamtkosten eines Vorhabens. Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Vorgaben werden in der Folge die durch das Hochbauamt anzuwendenden Stundenansätze und die Regelung des Vorgehens bei bereits in Ausführung befindlichen Vor- haben geregelt. b) Verrechnungsansätze für Eigenleistungen des Hochbauamtes Das Hochbauamt führt eine Kosten-Leistungs-Rechnung mit Auf- wandausweis (LEA), die den Ansprüchen der Finanzcontrollingverord- nung entspricht. Die zu verrechnenden Eigenleistungen für Planung und Instandhaltung werden im LEA-Handbuch, Version 3 vom September 2002 vorgegeben. Die Kostensätze für die Verrechnung von leistungs- abhängigen Personalkosten von Kostenstellen auf Leistungen werden aus bestimmten Personalkostenarten und aus der Präsenszeit (= Brutto- arbeitszeit gemäss gleitender Arbeitszeit abzüglich Ferien, Militär, Krank- heit und weiterer bezahlter Abwesenheiten) gebildet. Diese Ansätze gelten für die Verrechnung der direkt zuzuordenden Eigenleistungen des Hochbauamtes für Bauvorhaben aller Behörden und Organisationen, die gemäss § 54 CRG und § 28 RLV konsolidiert werden. Sie gelten nicht für Organisationseinheiten wie z. B. die Beamten- versicherungskasse, die Gebäudeversicherung und das Opernhaus. Hier- für sind gesonderte Regelungen auszuarbeiten.
Die Stundenansätze des Hochbauamtes werden für jedes Kalender- jahr gemäss LEA neu berechnet und entsprechend verrechnet. Eine Teuerungsberechnung erübrigt sich somit. Die Zuweisung der aktivier- baren Eigenleistungen auf die verschiedenen Bauvorhaben erfolgt auf die Investitionsrechnung der betroffenen Ausgabenbewilligung der je- weiligen Buchungskreise und als Gegenposition in der Erfolgsrechnung in den Ertrag aus Eigenleistungen für Investitionen des Hochbauamtes. Insgesamt entsprechen die anzuwendenden Stundenansätze den recht- lichen Vorgaben. Der Gesamtumfang der für die Verrechnung vorge- sehenen Kosten beträgt ungefähr 5% des Aufwandbudgets des Hoch- bauamtes. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Verrechnungen innerhalb des Kantons nicht mehrwertsteuerpflichtig sind.
D. Übergangsregelung für die Verrechnung von Leistungen des Hochbauamtes Bis anhin enthielten die Kostenvoranschläge für Bauvorhaben keine Kosten für die Eigenleistungen des Hochbauamtes. Entsprechend der Neuregelung gemäss IPSAS werden die Kostenvoranschläge für die ab 1. Januar 2009 anfallenden Ausgabenbewilligungen einschliesslich der durch das Hochbauamt zu erbringenden Leistungen erstellt. Für Bau- vorhaben, deren Planung vor dem 31. Dezember 2008 begann, stellen sich folgende Probleme: – In Ausgabenbewilligungen, die vor Inkrafttreten der IPSAS-Rege- lungen bewilligt wurden, sind keine Kosten für die Leistungen des Hochbauamtes enthalten. Die Verrechnung entsprechender Kosten durch das Hochbauamt führt damit zwingend zu einer Überschrei- tung der bewilligten Summe. – Zudem stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Verrechnung der vor Inkraftsetzung der IPSAS-Rege- lung erbrachten Leistungen erfolgen soll. Das Vorgehen für die einzelnen Vorhaben ist wie folgt: – Es werden nur diejenigen Leistungen des Hochbauamtes verrechnet, die nach dem 1. Januar 2009 erbracht wurden. Dies verhindert einer- seits eine aufwendige und möglicherweise nicht korrekte Ermittlung der vor diesem Datum erbrachten Leistungen und eine zeitlich nicht korrekte Verrechnung in den Rechnungssystemen. – Für die aus der Leistungsverrechnung sich ergebenden Mehrkosten und allfälligen Kostenüberschreitungen sind keine zusätzlichen Aus- gabenbewilligungen einzuholen. Die Kosten sind im Rahmen der Bau- und Kreditabrechnungen gesondert auszuweisen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Eigenleistungen des Hochbauamtes für die Planung und In- standhaltung der Hochbauobjekte von Behörden und Organisationen, die von der Konsolidierten Rechnung gemäss § 54 CRG und § 28 RLV erfasst sind, werden ab 1. Januar 2009 den auftraggebenden Stellen ver- rechnet.
II. Das Hochbauamt legt die zu verrechnenden Stundenansätze jähr- lich vor dem 1. Januar des Folgejahres fest.
III. Die aufgrund der Leistungsverrechnung des Hochbauamts für 2009 anfallenden Kosten werden in der Abrechnung des entsprechen- den Objektkredits bzw. der entsprechenden Ausgabenbewilligung ge- sondert ausgewiesen. Die Bewilligung zusätzlicher Ausgaben ist nicht erforderlich.
IV. Mitteilung an die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Kassationsgericht, Post- fach, 8022 Zürich) sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi