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Décision

RRB Nr. 187/2023

Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für die Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien

9 février 2023Allemand5 min

Source zh.ch

Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für die Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2023

187. Gemeinnütziger Fonds (Soforthilfe für die Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien)

Erwägungen

1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auf‌lagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auf‌lagen von untergeordne- ter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teil- weise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffent- lich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zu- gutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirk- samkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Ge- währung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnüt- zigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f VGF kann von den Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG abgewichen werden für Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Ausland (sogenannte Soforthilfe). Der Regierungsrat hat 2023 noch keine Beiträge aus dem Gemeinnüt- zigen Fonds bewilligt.

2. Soforthilfe für die Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien Am 6. Februar 2023 erschütterte ein Erdbeben der Stärke 7,8 das tür- kisch-syrische Grenzgebiet. Unzählige Nachbeben folgten. Ein weiteres schweres Beben der Stärke 7,5 erschütterte den Südosten der Türkei und den Norden Syriens nur wenige Stunden später. Mehrere Tausend Men- schen verloren ihr Leben, noch mehr Menschen wurden verletzt, und es wird mit weiteren Opfern gerechnet. In beiden Ländern entstand grosser Sachschaden, Tausende Gebäude sind eingestürzt und Infrastruktur wurde beschädigt. In der Türkei sind gemäss Regierungsangaben rund 13,5 Mio. Menschen von den Beben betroffen. Für zehn türkische Pro- vinzen wurde der Notstand ausgerufen, der drei Monate lang gelten soll.

Zurzeit ist noch eine grosse Zahl von Menschen unter Trümmern ein- geschlossen. Angesichts der grossen Anzahl eingestürzter Gebäude wird sich die Zahl der Opfer voraussichtlich noch weiter erhöhen. Die kalten Temperaturen erschweren die Arbeit der Rettungskräfte und verschlim- mern die Situation der Menschen, die kein Dach mehr über dem Kopf haben. Die türkischen Behören baten um internationale Hilfe. Viele Staa- ten, darunter auch die Schweiz, reagierten mit der Ankündigung, schnell Hilfsgüter zu senden. Auch Syrien befindet sich in Alarmbereitschaft, um Überlebende so schnell wie möglich aus den Trümmern zu retten.

3. Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds an die Glückskette Die Glückskette ist kein eigentliches Hilfswerk, sondern eine unabhän- gige Sammelstiftung, die eng mit der SRG SSR und 25 Schweizer Partner- hilfswerken zusammenarbeitet. Sie finanziert Hilfsprojekte erfahrener Schweizer Hilfswerke in der Sofort- und Rehabilitationshilfe. Aufgrund des Ausmasses der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien er- öffnete die Glückskette ein Spendenkonto. Die Glückskette steht in engem Austausch mit ihren Schweizer Partner- organisationen, die bereits seit Jahren in der Nähe des Katastrophenge- biets in Syrien tätig sind und sich dort für die vom Bürgerkrieg betroffene Bevölkerung einsetzen. In der Türkei sind zurzeit vor allem das Rote Kreuz und der Rote Halbmond im Einsatz. Derzeit konzentrieren sich alle An- strengungen auf die Suche nach verschütteten oder vermissten Personen sowie auf die Bereitstellung von Nahrung, Wasser und Notunterkünften für die Überlebenden, die alles verloren haben. Der Regierungsrat beabsichtigt, die Betroffenen dieser humanitären Krise mit einem Soforthilfebeitrag von Fr. 800 000 aus dem Gemeinnüt- zigen Fonds an die Glückskette zu unterstützen.

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) die aufschiebende Wir- kung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Glückskette werden für Hilfsmassnahmen im Zusammenhang mit den Erdbeben in der Türkei und in Syrien Fr. 800 000 aus dem Ge- meinnützigen Fonds gewährt.

II. Die Gewährung erfolgt unter der Auf‌lage, dass die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, trifft, sowie unter der Bedingung, dass die Empfängerin der Fondsverwaltung die Erfül- lung der Auf‌lage zusichert.

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dis- positiv I unter Berücksichtigung der Bedingung und Auf‌lage gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI. Mitteilung an die Glückskette (durch die Finanzdirektion), die Ge- nossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direk- tionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli