RRB Nr. 1889/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bäretswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
2 décembre 2009Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009
1889. Gemeindeordnung (Bäretswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bäretswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 eine Teilrevi- sion ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die notwendigen Anpassungen an die Kantonsverfas- sung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bärets- wil am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Bäretswil, Gemeinderatskanzlei, Schulhausstrasse 2, Gemeindekanzlei, 8344 Bäretswil, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi