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Décision

RRB Nr. 1894/2009

Gemeindewesen, Sekundarschule Seuzach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

2 décembre 2009Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sekundarschule Seuzach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009

1894. Gemeindeordnung (Sekundarschule Seuzach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die po- litischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschule Seuzach haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen die Regelung der Schul- leitung und der Schulkonferenz in der Gemeindeordnung. Die Bestim- mungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Seu- zach am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Seuzach, Schulverwaltung, Heimensteinstrasse 11, 8472 Seuzach, den Bezirksrat Winterthur, Lind- strasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi