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Décision

RRB Nr. 1901/2008

Neumietenstopp, Aufhebung

3 décembre 2008Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2008

1901. Aufhebung des Neumietenstopps – Anwendung des Standardprozesses der Immobilienverordnung

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit RRB Nrn. 1399/1991 und 3797/1991 beschloss der Regierungsrat, dass für Fremdmieten ein Neumietenstopp gelte. Davon konnte nur abgewichen werden, wenn die Miete keine Aufwandsteigerung bewirkte, eine Fiskalliegenschaft oder eine Liegenschaft der Beamtenversiche- rungskasse Kanton Zürich betraf, einer kostendeckenden Betriebs- kostenstelle diente oder zur Erfüllung neuer Staatsaufgaben nötig war. Ein entsprechendes Gesuch musste für Mietgesuche in der Zentralver- waltung sowohl an die Raumkommission als auch an die Liegenschaf- tenverwaltung der Finanzdirektion eingereicht werden. Bei Mietgesuchen ausserhalb der Zentralverwaltung musste das Gesuch ausschliesslich an die Liegenschaftenverwaltung der Finanzdirektion gerichtet werden. Diese übernahm in der Folge auch die Mietvertragsverhandlungen und bereitete den Mietvertragsabschluss vor. Mit RRB Nr. 83/2007 wurde die Raumkommission aufgehoben und mit RRB Nr. 1295/2007 wurde die Liegenschaftenverwaltung der Finanzdirektion in das Immobilien- amt der Baudirektion übergeführt. Mit der Schaffung des Immobilienam- tes und dem Erlass der Immobilienverordnung vom 24. Januar 2007 (ImV) konnte der Abschluss von Neumieten zentralisiert und gleichzei- tig ein Überblick über die Mietbegehren geschaffen werden. Dies erlaubt es, den Neumietenstopp aufzuheben. Das Immobilienamt der Baudirektion ist dem Regierungsrat gegenüber verantwortlich für die sachgemässe Prüfung der Mietbegehren, die Durchführung von Miet- vertragsverhandlungen und nötigenfalls die Erwirkung eines Beschlus- ses des Regierungsrates in Zusammenarbeit mit der die Fläche benöti- genden Direktion.

B. Umsetzung der Immobilienverordnung in Bezug auf den Abschluss von Mietverträgen Gemäss § 8 Abs. 1 lit. c und d ImV unterstehen neue Mietverhältnisse sowie die Erneuerung oder Ablösung bestehender Mietverhältnisse dem Standardprozess der Immobilienverordnung. Davon ausgenom- men sind gemäss § 8 Abs. 2 lit. c ImV Mietverhältnisse des Universitäts- spitals Zürich, des Kantonsspitals Winterthur, der Universität Zürich

und der Zürcher Fachhochschule, sofern die Mietkosten aus der laufen- den Betriebsrechnung finanziert werden können und keinen zusätzli- chen staatlichen Betriebskostenbeitrag auslösen. Die zusätzliche Fläche benötigende Direktion klärt in einer ersten Phase intern ab, ob der Bedarf ausgewiesen ist, und, wenn dies bejaht wird, ob die Bedürfnisse durch betriebliche Anpassungen oder Verbes- serungen abgedeckt werden können (§ 9 Abs. 2 ImV). Falls die Direktion nicht in der Lage ist, ihre Flächenbedürfnisse intern zu decken, meldet sie dies dem Immobilienamt. Dieses überprüft den Anspruch der An- trag stellenden Direktion im Rahmen des Geltungsbereichs des Flächen- standards (RRB Nr. 1384/2005). Daraufhin klärt es ab, ob dem Bedürf- nis innerhalb der Betriebs- oder Fiskalliegenschaften entsprochen werden kann. Sollten diese Abklärungen erfolglos verlaufen, sind Angebote des freien Marktes unter Berücksichtigung von Kosten, Fläche und Eig- nung einzuholen und zu prüfen. Für die Verhandlung, den Abschluss und die Verlängerung von Mietverträgen ist das Immobilienamt zustän- dig. Es nimmt die Interessen der Antrag stellenden Direktion wahr. Die Ausgabenbewilligung richtet sich nach § 37 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung bzw. § 39 lit. b der Finanzcont- rollingverordnung vom 5. März 2008.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 3797/1991 wird aufgehoben.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi