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Décision

RRB Nr. 1918/2008

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Aesch, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

9 décembre 2008Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Aesch, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2008

1918. Gemeindeordnung (Aesch)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Aesch haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 der Total- revision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Aesch zuge- stimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die neue Kantonsverfassung sowie an das Gesetz über die politischen Rechte. Die Gemeindeversammlung ist nach der neu beschlossenen Gemeindeordnung u. a. zuständig für die Erteilung des Gemeindebürger- rechts, soweit kein Anspruch auf Aufnahme besteht. Die übrigen Ein- bürgerungsgeschäfte fallen in die Kompetenz des Gemeinderates. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Aesch am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Aesch, Gemeinderatskanzlei, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi