RRB Nr. 1952/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Ottenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
9 décembre 2009Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Ottenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009
1952. Gemeindeordnung (Ottenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ottenbach haben am 17. Mai 2009 an der Urne der Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Anpassungen an das übergeordnete Recht. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Otten- bach am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi