RRB Nr. 1955/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Urdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
9 décembre 2009Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009
1955. Gemeindeordnung (Urdorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Urdorf haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen Anpas- sungen der Gemeindeordnung an die Kantonsverfassung und das Ge- setz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politische Gemeinde Urdorf am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Urdorf, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 46, 8902 Urdorf, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi