RRB Nr. 201/2017
Tox Info Suisse, Beitragsberechtigung, Anerkennung, gebundene Ausgabe
8 mars 2017Allemand5 min
Source zh.ch
Tox Info Suisse, Beitragsberechtigung, Anerkennung, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. März 2017
201. Tox Info Suisse (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Vergiftungen mit Medikamenten, Haushaltprodukten sowie technischen und gewerblichen Produkten, aber auch mit Pflanzen, Pilzen und Genuss- mitteln, können schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen haben. Institutionen, die für Fachleute und Laien zugängliche Informationen zur Risikobeurteilung und zum Behandlungsprozedere bereitstellen, spielen bei Vergiftungsnotfällen eine wichtige Rolle. Sie tragen bei vielen harm- losen Vergiftungsfällen zur Beruhigung bei; bei schwerwiegenden Ver- giftungen erlaubt der schnelle Zugang zu einer fachlich kompetenten Be- ratung die rasche Einleitung einer gezielten Behandlung. Deshalb sind in allen europäischen Ländern entsprechende Informationszentren aufge- baut worden. Tox Info Suisse ist 1966 unter dem Namen Schweizerisches Toxikolo- gisches Informationszentrum (STIZ) vom Schweizerischen Apotheker- verband (heute pharmaSuisse) in Zusammenarbeit mit der Universität Zürich gegründet worden. Die Informationsstelle gibt rund um die Uhr und unentgeltlich ärztliche Auskunft bei Vergiftungsfällen oder bei Ver- giftungsverdacht. Sie ist auch in die Bewirtschaftung der Antidota für Ver- giftungen eingebunden; damit ist ein möglichst schneller Zugang zu ver- giftungsspezifischen Medikamenten und Schlangenseren sichergestellt. Die Zürcher Bevölkerung und die medizinisch tätigen Fachleute im Kan- ton profitieren in hohem Masse von der Arbeit der in Zürich ansässigen Informationsstelle. 2016 erhielt Tox Info Suisse insgesamt gut 39 500 An- fragen zu möglichen oder tatsächlichen Vergiftungsfällen. Über die Hälfte der Anrufe betrafen Kinder. 23% aller Anrufe an Tox Info Suisse kamen aus dem Kanton Zürich.
2. Leistungsvereinbarung mit Tox Info Suisse Tox Info Suisse hat eine breit abgestützte Trägerschaft. Träger der priva- ten, gemeinnützigen Stiftung sind heute pharmaSuisse, scienceindustries (Schweizer Wirtschaftsverband Chemie Pharma Biotech), santésuisse (Verband von schweizerischen Krankenversicherern), SUVA (Schweize- rische Unfallversicherungsanstalt) und FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte). Leistungsverträge bestehen mit der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk-
toren (GDK), dem Bundesamt für Gesundheit, swissmedic (Schweizeri- sche Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Heilmittel) und H+ (Verband der öffentlichen und privaten Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutio- nen). Tox Info Suisse ist zudem ein rechtlich und finanziell unabhängiges assoziiertes Institut der Universität Zürich (Medizinische Fakultät). Die unbefristete Leistungsvereinbarung zwischen der GDK und Tox Info Suisse (damals STIZ) vom 12. Juni 2007 bzw. 30. Juni 2010 (Ände- rung der Kündigungsfrist auf 24 Monate) regelt detailliert die Dienstleis- tungen, die von Tox Info Suisse bei der toxikologischen Notfallberatung zu erbringen sind, und deren Abgeltung durch die Kantone. Mit der Leis- tungsvereinbarung verpflichtet sich Tox Info Suisse, unter der nationa- len Telefonnummer 145 eine telefonische Beratungsstelle für Vergiftungs- notfälle zu betreiben, die allen Laien und Fachpersonen täglich während 24 Stunden unentgeltlich zur Verfügung steht. Gemäss der Vereinbarung leisten die Kantone jährlich einen Beitrag von Fr. 0.16 pro Kopf der Wohn- bevölkerung zuzüglich allfälliger Steuern und Abgaben (Stand 2017: MWSt 8%). Die Beiträge werden der Teuerung angepasst (2017: Fr. 0.16288). Tox Info Suisse berichtet der GDK jeweils mit seinem Jahresbericht über seine Tätigkeit und gibt auf Antrag der GDK auch Auskunft über weiter- führende, aktuelle Fragen zu seiner Tätigkeit.
3. Staatsbeitrag an Tox Info Suisse § 46 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) verlangt vom Kanton die Unterstützung von Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten. Dabei können diese Aufgaben an Dritte delegiert und die Massnahmen Dritter bis zu 100% subventioniert werden (§ 46 Abs. 2 GesG). Die mit RRB Nr. 2016/2008 anerkannte Staatsbeitragsberechti- gung für Tox Info Suisse lief Ende 2016 aus. 2008 wurde Tox Info Suisse ein Staatsbeitrag von Fr. 254 429 gewährt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 hat Tox Info Suisse einen Antrag auf Erneuerung der Staatsbeitrags- berechtigung gestellt. Die langjährige Zusammenarbeit mit Tox Info Suisse im Bereich der toxikologischen Notfallberatung hat sich bewährt. Tox Info Suisse erfüllt weiterhin gestützt auf § 46 GesG die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung im Sinne von § 4 des Staats- beitragsgesetzes (LS 132.2) kann für weitere acht Jahre erneuert werden. Für die Aufgaben gemäss der Leistungsvereinbarung der GDK ist der Tox Info Suisse für 2017–2024 eine Subvention von insgesamt Fr. 2 800 000 (höchstens Fr. 300 000 pro Jahr) zuzusichern. Dieser Betrag, zuzüglich Steuern und Abgaben (Stand 2017: MWSt von 8%), beruht auf Fr. 0.16 pro Kopf der Wohnbevölkerung und der gegenüber dem Basisjahr 2007
aufgelaufenen Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumenten- preise. Die Ausgabe für die Subvention gilt als gebunden (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz). Die erforderlichen Mittel sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2017–2020 in der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Ge- sundheitsversorgung, eingestellt und werden dem Konto 3636 3 00000, Subventionen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, belastet.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Tox Info Suisse wird für 2017–2024 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung kann vorzeitig dahinfallen, insbesondere bei Änderungen des übergeordneten Rechts oder wenn Auflagen nicht er- füllt werden.
II. Tox Info Suisse wird für die Massnahmen 2017–2024 im Bereich der toxikologischen Notfallberatung eine Subvention von Fr. 2 800 000, jährlich höchstens Fr. 300 000 (Fr. 0.16 pro Kopf der Wohnbevölkerung zuzüglich Steuern und Abgaben sowie der Teuerung gemäss dem Landes- index der Konsumentenpreise), als gebundene Ausgabe zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheitsver- sorgung, zugesichert.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an Tox Info Suisse (Direktor: Dr. Hugo Kupferschmidt), Freiestrasse 16, 8032 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi