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Décision

RRB Nr. 2023/2009

Gemeindewesen, Zweckverband Alterszentrum im Geeren, neue Statuten, Genehmigung

16 décembre 2009Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Alterszentrum im Geeren, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2009

2023. Gemeindewesen (Zweckverband Alterszentrum im Geeren)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Ricken- bach, Seuzach und Wiesendangen bilden seit 1970 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb eines Alterszentrums (RRB Nr. 4833/ 1970). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 23. September 2008 und dem 25. Juni 2009 haben die Stimmberech- tigten der zwölf Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Gemeinde- beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen um- fassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweck- verbandsstatuten. Im Weiteren werden die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Alterszentrum im Geeren wer- den genehmigt.

II. Mitteilung an den Zweckverband Alterszentrum im Geeren, c/o Enrico Bulgheroni, Kirchhügelstrasse 5, 8472 Seuzach, die Gemeinde- räte der Politischen Gemeinden Altikon, 8479 Altikon, Brütten, 8311 Brütten, Dägerlen, 8471 Dägerlen, Dättlikon, 8421 Dättlikon, Dinhard, 8474 Dinhard, Ellikon, 8548 Ellikon a. d. Th., Hettlingen, 8442 Hettlin-

gen, Neftenbach, 8413 Neftenbach, Pfungen, 8422 Pfungen, Rickenbach, 8545 Rickenbach, Seuzach, 8472 Seuzach, und Wiesendangen, 8542 Wie- sendangen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi