RRB Nr. 2024/2008
Kinderheim Pilgerbrunnen, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
17 décembre 2008Allemand3 min
Source zh.ch
Kinderheim Pilgerbrunnen, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2008
2024. Kinderheim Pilgerbrunnen, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 19/2005 erteilte der Regierungsrat dem Evangelischen Frauenbund Zürich eine bis 31. Dezember 2008 befristete Beitragsbe- rechtigung für den Betrieb des Kinderheims Pilgerbrunnen in Zürich. Mit Eingabe vom 12. Juli 2008 ersucht der Evangelische Frauenbund um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Der Beitragsberechtigung liegt das Rahmenkonzept vom August 2004 zugrunde. Dieses stellt die verbindliche Grundlage für die vom Heim zu erbringenden qualitativen und quantitativen Leistungen dar, an welche der Kanton einen Beitrag leistet. Das Kinderheim Pilgerbrunnen betreut 33 Kleinkinder ab Geburt bis zum Schuleintritt. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 in Verbin- dung mit den §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Institu- tionen, die mehr als fünf Minderjährige während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufnehmen, für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt darauf ist die Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinder- heims Pilgerbrunnen auf den 1. Januar 2009 um fünf Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 1 750 000 zu rechnen. Dieser Beitrag ist Bestandteil der für die stationäre Jugend- und Familienhilfe im konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2009–2012 zur Verfügung stehenden Mittel. Weil gegen diesen Entscheid die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich ausgeschlossen ist (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts VB.2007.00173 vom 7. November 2007), ist als Rechtsmit- tel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BBG) gegeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Evangelischen Frauenbunds Zürich für den Betrieb des Kinderheims Pilgerbrunnen wird per 1. Januar 2009 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2013, vorbehält- lich der Änderung der gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Reform der Jugend- und Familienhilfe im Kanton Zürich. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Träger- schaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2012 zusammen mit einem aktualisierten Rahmen- und Feinkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich.
IV. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, den Staatsbeitrag pro Zürcher Aufenthaltstag festzulegen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeich- nen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung im Doppel an den Evangelischen Frauenbund Zürich, Marie-Therese Fasser, Präsidentin, Kinderheim Pilgerbrunnen, Badener- strasse 409, 8003 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und an die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi