RRB Nr. 204/2013
Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA, Strafregistergesetz StReG, Schreiben an das EJPD
27 février 2013Allemand40 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Februar 2013
204. Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Erwägungen
(Strafregistergesetz; StReG); Vernehmlassung Die Bestimmungen über das Strafregister finden sich heute in einigen wenigen strafgesetzlichen Normen und in einer Verordnung des Bundes- rates. Weil in dieser Verordnung weitreichende Bestimmungen über den Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten festgelegt sind, wird aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit die Regelung in einem for- mellen Gesetz verlangt. Das Strafregisterrecht soll daher auf der ange- messenen Normstufe in einem eigenständigen Gesetz verankert werden. Gleichzeitig sollen bestehende Ungereimtheiten korrigiert und das Straf- register als Instrument einer Vielzahl von Verwaltungsbehörden den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Der Bundesrat will das Strafregisterrecht an das veränderte gesell- schaftliche Sicherheitsbedürfnis anpassen. Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, brauchen immer mehr Behörden einen schnellen Zugang zu Daten im Strafregister. Deshalb sieht die Vorlage vor, den Kreis der zu- griffsberechtigten Behörden massvoll auszuweiten. Angesichts des wach- senden Kreises der gesetzlich zugangsberechtigten Behörden und ihrer höchst unterschiedlichen Aufgaben werden die Zugriffsrechte differen- zierter ausgestaltet. Ein neues Konzept soll sicherstellen, dass die Be- hörden nur jene Daten erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben wirklich erforderlich sind. Das geltende Strafregisterrecht sieht im Be- reich der Urteilsdaten nur einen Behördenauszug vor. Neu sollen drei verschiedene Auszugsarten für Behörden den unterschiedlichen An- forderungen gerecht werden und dem Datenschutz bzw. dem Verhält- nismässigkeitsprinzip besser Rechnung tragen. Der Behördenauszug 1 enthält sämtliche Urteilsdaten, aber während einer wesentlich längeren Dauer als bisher, sowie alle Daten über hängige Strafverfahren. Der Be- hördenauszug 2 unterteilt sich in den Behördenauszug 2plus und den Behördenauszug 2minus. Sie unterscheiden sich dadurch, dass der Be- hördenauszug 2plus auch Daten über hängige Strafverfahren enthält. Grundsätzlich entspricht dieser Auszug dem heutigen Behördenauszug. Dabei wird weiterhin zwischen Online-Zugangsberechtigung und dem Zugang auf schriftliches Gesuch hin unterschieden. Für Privatpersonen gibt es weiterhin den Privatauszug, der grundsätzlich dem heutigen Aus- zug für Privatpersonen entspricht. Über die Schaffung eines «Sonder-
privatauszuges für den Umgang mit Kindern und schutzbedürftigen Personen», der Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote ausweist, soll im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsprojektes Beschluss ge- fasst werden. Die dort beschlossenen Änderungen sollen im Rahmen der vorliegenden Totalrevision übernommen werden. Mit der Revision sollen ferner die Datenqualität verbessert und die Effizienz der Datenverarbeitung gesteigert werden. Zu nennen sind die Verwendung der neuen Sozialversicherungsnummer, welche die Schaf- fung neuer Schnittstellen und Datenweiterleitungen ermöglicht, das Ab- speichern elektronischer Kopien der Originalurteile und ein neues Ein- tragungskonzept für Auslandurteile. Um den Datenschutz zu stärken, will der Bundesrat auch das Aus- kunftsrecht erweitern. Auf Anfrage wird eine Person künftig nicht nur darüber informiert, welche Straftaten über sie verzeichnet sind. Sie soll auch sehen können, welche Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre zu welchem Zweck Daten über sie abgefragt hat. Zum Schutz überwiegen- der öffentlicher Interessen sollen Behörden ihre Anfragen gegenüber den Betroffenen aber auch verdeckt tätigen dürfen oder allenfalls spä- ter offenlegen müssen. Zudem wird das vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführte Schweizerische Strafregister neu verpflichtet, die vorschrifts- mässige Bearbeitung der Daten durch die zugangsberechtigen Behör- den zu kontrollieren. Die Revision schafft ferner die Rechtsgrundlagen für die Registrie- rung von Strafurteilen und von hängigen Strafverfahren gegen Unter- nehmen. Die Registrierung von Unternehmen soll insbesondere eine korrekte Strafzumessung bei Wiederholungstaten ermöglichen. Der Nachweis eines «guten Leumunds» in Form eines Strafregisterauszugs wird für Unternehmen im Verkehr mit Behörden oder in der Privatwirt- schaft gefordert. Urteile in Anwendung von Art. 102 des Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) bzw. Art. 59a des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) sind überaus selten. Im Bereich des Nebenstrafrechts kom- men Urteile gegen Unternehmen demgegenüber häufiger vor (z. B. im Steuerstrafrecht). Heute können Strafurteile und Strafverfahren gegen Unternehmen nicht im Strafregister eingetragen werden. Die Erfassung von Unternehmen bedingt neben der Schaffung der rechtlichen Grund- lagen auch die Konzeption einer neuen Datenbank. Das Strafregister- Informationssystem VOSTRA soll aus zwei getrennten Datenbanken bestehen: Dem Strafregister für natürliche Personen und dem Unter- nehmensstrafregister.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Bun- desrain 20, 3003 Bern, und per E-Mail an patrik.gruber@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 haben Sie uns einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir dan- ken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
I. Grundsätzliches Wie bei allen registerrechtlichen Regelungen ist auch bezüglich des Strafregisters eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen zwischen den In- teressen, die mit der Registrierung wahrgenommen werden sollen, und denjenigen der registrierten Personen bezüglich Schutz der sie betreffen- den Daten. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Frage zu prüfen, ob die Verwendung der Versichertennummer gemäss Art. 50c AHVG auch im vorliegenden Zusammenhang angezeigt ist. Wir unterstützen grundsätzlich die mit dem neuen Bundesgesetz an- gestrebten Neuerungen im Bereich Strafregister. Es wird begrüsst, dass die massgeblichen Regelungen des Strafregisterrechts auf Gesetzes- ebene gehoben werden, um den heutigen formalen Anforderungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu genügen und den veränderten gesell- schaftlichen Sicherheitsbedürfnissen besser Rechnung zu tragen. Die Bevölkerung erwartet von den Behörden, welche die öffentliche Sicher- heit gewährleisten müssen, dass sie zur Gefahrenabwehr und Verhinde- rung von Straftaten rasch und wirksam handeln. Dies bedingt einen schnellen und unkomplizierten Zugriff auf Informationen. Dank der neu geschaffenen verschiedenen Auszugsmöglichkeiten und der diffe- renzierten Erscheinungsdauer von Einträgen wird es möglich sein, den um Einsicht in das Strafregister ersuchenden Personen und Behörden die benötigten Informationen zukommen zu lassen, ohne die persönli- chen, schützenswerten Daten der im Register eingetragenen Personen unnötigerweise zu verbreiten. Es wird begrüsst, dass namentlich den Strafverfolgungsbehörden ein im Vergleich zu heute ausführlicherer Registerauszug zur Verfügung gestellt wird (Behördenauszug 1) und die begangenen Straftaten grundsätzlich länger einseh- und verwertbar sein werden. Wir befürworten ausdrücklich auch die zusätzliche Regis-
trierung von straffällig gewordenen Unternehmen. Als unerlässlich er- achten wir dabei eine Verknüpfung von straffällig gewordenen Unter- nehmen und natürlichen Personen mit Strafregistereinträgen. Wir begrüssen zwar die Tatsache, dass Verurteilungen, bei denen in Anwendung von Art. 53 und 54 des Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) von Bestrafung abgesehen wird, neu im Strafregister einzutragen sein werden. Wir sind jedoch der Auffassung, dass auch Verurteilungen ge- mäss Art. 52 StGB und Einstellungsentscheide im Sinne von Art. 52 ff. StGB erfasst werden sollen. Wir fordern namentlich, dass Einstellungen von Strafverfahren bei Häuslicher Gewalt oder bei anderen Drohungs- und Gewaltstraftaten, bei denen das Verhalten der geschädigten Person zur Verfahrenseinstellung geführt hat, im Strafregister eingetragen wer- den (vgl. Bemerkungen zu Art. 17 VE-StReG). Schliesslich ist den für den Vollzug des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) zuständigen kantona- len und kommunalen Behörden zwingend der Zugang zum Behörden- auszug 2plus zu gewähren, ist es doch für die Erfüllung ihrer Aufgabe unabdingbar, dass sie Kenntnis über hängige Strafverfahren haben (vgl. Bemerkungen zu Art. 49 Bst. a VE-StReG). Bei den im VOSTRA verzeichneten Daten handelt es sich durchwegs um besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 Bst. c DSG). Für das Bearbeiten solcher Personendaten braucht es grundsätzlich ein Ge- setz im formellen Sinn (Art. 17 DSG). Trotz dieser datenschutzrecht- lichen Anforderungen sollte ein Gesetz einfach und verständlich formu- liert sein. Bestimmungen, die sich über zwei und mehr Seiten erstrecken (z. B. Art. 29, Art. 41, Art. 46, Art. 47 VE-StReG), erfüllen diese Anfor- derungen nicht. Es ist zu prüfen, ob die Lesbarkeit durch einen Anhang oder durch das Verschieben von Details auf Verordnungsstufe erleich- tert werden kann.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 4 Kontrolltätigkeit des Bundesamtes für Justiz Antrag: Dieser Bereich ist formell-gesetzlich zu regeln oder in den Erläuterungen klar zu differenzieren. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. g VE-StReG umfasst die Kontrolltätigkeit des Bundesamtes für Justiz auch die Datenbearbeitungen der Kantone. Festzuhalten ist, dass diese Bestimmung unter Vorbehalt der daten- schutzrechtlichen Aufsicht gilt, denn diese knüpft an die konkreten Da- tenbearbeitungen an. Zwar wird im erläuternden Bericht (S. 16) festge- halten, dass diese Kontrolltätigkeit die Kompetenzen der Datenschutz- beauftragten der angeschlossenen Ämter nicht beschneidet. Es betrifft
aber nicht nur die amtsinternen Datenschutzbeauftragten, sondern auch den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen sowie die kantonalen Datenschutzbeauftragten. Art. 7 und 8 Eintragungs- und meldepflichtige Behörden Antrag: Sollte mit den erwähnten Gesetzesbestimmungen bezweckt werden, die kantonale Organisationsautonomie in dem Sinne einzu- schränken, dass der Anschluss an VOSTRA zwingend zur Folge hat, dass die betroffenen Behörden selber eintragungspflichtig werden, wäre dies abzulehnen. Der Vorentwurf sieht in Art. 7 bzw. 8 Abs. 2 vor, dass insbesondere die kantonalen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Straf- und Mass- nahmenvollzugsbehörden die von ihnen hergestellten Daten selber in VOSTRA eintragen und sie nur dann der kantonalen Behörde für Re- gisterführung (kantonale Koordinationsstelle [KOST]) zur Eintragung melden, wenn sie selbst über keinen VOSTRA-Anschluss verfügen. Art. 11 Identitätsabklärungen bei Eingaben und Abfragen Hinweis: Die Anwender sind zu instruieren, dass die Abfragen wenn immer möglich über die Versichertennummer getätigt werden, um Fehler zu vermeiden. Art. 11 Abs. 3 VE-StReG verpflichtet die eintragenden Behörden, vor der Eintragung eine umfassende Identitätsabklärung vorzunehmen und die einzutragenden Daten mit denjenigen anderer Behörden abzuglei- chen und gegebenenfalls zu ergänzen. Es ist zwar zu begrüssen, dass eine umfassende Identitätsabklärung vor dem Eintrag in VOSTRA vorgesehen wird. Diese Regelung scheint uns aber dann problematisch, wenn die KOST eintragende Behörde ist. Als registerführende Behörde ist die KOST – im Gegensatz etwa zur Staatsanwaltschaft – nicht darauf ausgerichtet, Identitätsabklärungen vorzunehmen. Unklar ist, wie vorzugehen ist, wenn die Abklärungen zu widersprüchlichen Ergebnissen bezüglich der Identität der einzutra- genden Person führen bzw. welche Angaben gelten sollen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass diese Abklärungen zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand führen. Dass nicht bei jeder Abfrage die abfragende Behörde zur umfassen- den Identitätsabklärung verpflichtet werden kann, ist nachvollziehbar. Allerdings sind die Anwendenden zu instruieren, dass die Abfragen wenn immer möglich über die Versichertennummer getätigt werden, um Feh- ler zu vermeiden.
Art. 15 Eintragung hängiger Jugendstrafverfahren Antrag: Die Regelung in Art. 15 VE-StReG ist dahingehend anzu- passen, dass bei Jugendlichen hängige Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen nur dann in VOSTRA verzeichnet werden, wenn das Strafverfahren bei Erreichen des 18. Altersjahrs noch hängig ist oder wenn sie über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügen. Grundsätzlich begrüssen wir, dass mit der ausdrücklichen Erwähnung der Jugendlichen in Art. 15 VE-StReG nun Klarheit über die Eintragungs- pflicht hängiger Jugendstrafverfahren geschaffen wird (Art. 15 Bst. b VE-StReG). Trotzdem lehnen wir die Eintragung aller hängigen reinen Jugendstrafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen in VOSTRA aus folgenden Gründen ab: – Die Eintragung von Jugendstrafurteilen ist heute auf die einschnei- dendsten Sanktionen beschränkt. Werden alle hängigen Strafverfah- ren erfasst, die in den allermeisten Fällen nicht zu einem im Straf- register einzutragenden Grundurteil führen, hat dies zur Folge, dass die Eintragung in der Regel nur für kurze Zeit erscheint. Wann und wie lange ein solcher Eintrag in VOSTRA erscheint, ist zum Teil zufällig oder hängt von anderen Strafverfahren (z. B. beteiligter Mit- beschuldigter) ab. – Der mit der Eintragung hängiger Strafverfahren verfolgte Haupt- zweck (Klärung der Zuständigkeit) zielt bei den Jugendlichen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ins Leere, da die Zuständig- keit bei den Strafverfahren gegen Jugendliche am Ort des gewöhnli- chen Aufenthalts anknüpft. – Die kurzzeitige Eintragung verhältnismässig vieler Strafverfahren ver- ursacht einen administrativen Aufwand, der angesichts des nicht allzu grossen Nutzens des Eintrags für die abfragenden Behörden nicht ge- rechtfertigt erscheint. – Sollte der Nutzen der Einsichtsmöglichkeit anderer Behörden (z. B. für die militärische Aushebung, für Einbürgerungen usw.) höher ge- wichtet werden, müssten konsequenterweise auch bei Jugendlichen die einzutragenden Grundurteile auf alle Verbrechen und Vergehen ausgedehnt werden, um die erwähnten Zufälligkeiten zu korrigieren. Zielführender erscheint in diesen Fällen eine Anfrage bei den zustän- digen kantonalen Jugendstrafbehörden. Einverstanden sind wir hingegen mit einer Eintragung der hängigen Strafverfahren bei den Übergangstätern nach Art. 3 Abs. 2 des Jugend- strafgesetzes (JStG; SR 311.1) sowie bei den Jugendlichen ohne gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz (nach Art. 10 Abs. 2 der Jugendstraf- prozessordnung [JStPO; SR 312.1]).
Art. 17 Erfassung von Einstellungsentscheiden Antrag: Einstellungen gemäss Art. 52 ff. StGB sollen in VOSTRA registriert werden. Einstellungen von Strafverfahren bei Häuslicher Gewalt oder bei anderen Drohungs- und Gewaltstraftaten, bei denen die Täterschaft erstellt ist, das Verhalten der geschädigten Person aber zur Verfahrenseinstellung geführt hat, sind in VOSTRA einzutragen. 1.1. Der Kanton Zürich forderte bereits in der Vernehmlassung zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) vom 22. April 1999 (RRB Nr. 625/2009; nachfolgend: Ver- nehmlassung 2009), es sei im Rahmen einer Totalrevision des Strafregis- terrechts zu ermöglichen, dass bei Verbrechen oder Vergehen auch alle Einstellungsentscheide, in denen der Täter trotz «klarer Schuld» keine Sanktion erhalten habe, im Strafregister erfasst werden. Zur Umsetzung dieses Anliegens wäre eine neue Strafregisterkategorie zu schaffen. Betreffend Art. 52 StGB führt es bei der Beurteilung eines neuen Fal- les beispielsweise zu einem anderen Ergebnis, wenn bekannt ist, dass Schuld und Tatfolgen bereits in vorangehenden Fällen als geringfügig angesehen und die Verfahren daher eingestellt wurden, als wenn der neue Fall (wiederum) nur für sich alleine betrachtet wird. Was Art. 53 und 54 StGB betrifft, so können Personen, die immer wieder zum richtigen Zeitpunkt eine Wiedergutmachung leisten oder sich durch die Tatfolgen schwer betroffen zeigen, was ebenfalls zur Ein- stellung führen kann, ohne Eintragung und ungestraft davonkommen. Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung kann aber bei sol- chen «Wiederholungstätern» nicht mehr gering sein und diese «Wieder- holungstäter» können durch die Eintragung aller in Anwendung von Art. 53 und Art. 54 StGB ergangenen Entscheide erkannt werden. Auch endgültige Einstellungen gemäss Art. 55a StGB sind zum zu- künftigen Schutz der Interessen der Opfer von Häuslicher Gewalt ein- zutragen. 1.2 Die Unschuldsvermutung steht einer Eintragung des Einstellungs- entscheides deshalb nicht entgegen, weil die Einstellung und nicht ein Schuldspruch eingetragen wird. Wenn man, wie bereits in der Vernehm- lassung 2009 vorgeschlagen, den Eintrag in einem zu schaffenden «Re- gister hängiger und besonders abgeschlossener Strafverfahren» mit einem Vermerk versieht und das Einsichtsrecht in diese Einträge beschränkt wird, spricht nichts gegen die Eintragung von Einstellungen im Sinne von Art. 52 ff. StGB. 1.3 Urteile wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen in Anwen- dung von Art. 53 StGB von einer Bestrafung abgesehen wird, sollen ein- getragen werden. Wenn ein Gericht Art. 53 StGB anwendet, fällt es
einen Schuldspruch und sieht von der Bestrafung ab; eine Einstellung kommt auf dieser Stufe nicht infrage (BGE 135 IV 27). Somit werden Gerichtsurteile, die in Anwendung von Art. 53 StGB gefällt werden, ein- getragen, Einstellungen, die von der Untersuchungsbehörde in Anwen- dung von Art. 53 StGB verfügt werden, aber nicht. Es hängt so letztlich davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Wiedergutmachung geleistet wird. Diese Ungleichbehandlung gilt es zu verhindern. 2. Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit Bedrohungen, Gefähr- dungen und Gewaltanwendungen, bei denen Beschuldigte und Betrof- fene in einer besonderen persönlichen Beziehung stehen, kommt es aus formalen Gründen sehr oft zu Einstellungen, obwohl von der Täter- schaft des Beschuldigten auszugehen ist, insbesondere im Bereich der Häuslichen Gewalt. In verstärktem Ausmass trifft dies für die Einstellungen bei Häusli- cher Gewalt gemäss Art. 55a StGB und Art. 319 Abs. 2 StPO zu, der zur Vermeidung prozessbedingter Belastungen jugendlicher Opfer für er- stellte Sachverhalte aufgenommen wurde. Die Nichterfassung dieser Einstellungen ist im Bereich der Häuslichen Gewalt unter präventiven Gesichtspunkten sehr fragwürdig. Sie führt dazu, dass schützende Mass- nahmen zu spät ergriffen werden, weil keine Hinweise auf frühere Vor- fälle das behördliche Handeln unterstützen. Gilt es, aufgrund eines neuen Tatverdachtes das Rückfallrisiko bzw. eine Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr abzuklären, ist die register- rechtliche Eintragung früherer Vorfälle für die Risikoabschätzung von Bedeutung und dient damit der Verhinderung von Gewalttaten. Die Angaben zur Einstellung sind im Behördenauszug 1 und 2plus aufzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass nur Personen Zugang zu diesen Personendaten haben, die in der Lage sind, deren rechtliche Bedeutung zu interpretieren und die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 Eintragung von Schuldsprüchen unter Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 ff. StGB Antrag: Schuldsprüche unter Absehen von einer Bestrafung nach Art. 52 StGB sollen im Strafregister eingetragen werden. Grundsätzlich werden nur Urteile mit Schuldspruch oder Urteile gegen eine schuldunfähige Person mit Massnahme in VOSTRA eingetragen (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2 VE-StReG). Erfreulicherweise wird nun geregelt, dass Verurteilungen, bei denen unter Anwendung von Art. 53 und 54 StGB von Strafe abgesehen wird, eingetragen werden und für die Behörden einsehbar sind. Weshalb es bei Verurteilungen ge-
mäss Art. 52 StGB nicht so sein soll, ist nicht ersichtlich. Wird nämlich der Entscheid des Absehens von Strafe nach Art. 52 StGB von einem Gericht gefällt, wird das Verfahren nicht eingestellt, sondern es kommt zu einem Schuldspruch ohne Sanktion (vgl. Trechsel/Keller in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Vor Art. 52). Die Begründung im erläuternden Bericht (S. 34), wonach das Interesse einer Registrierung dieser Fälle gering sei, vermag nicht zu überzeugen. Art. 19 Einzutragende Daten des Grundurteils Vermerk «Häusliche Gewalt» Antrag: Im Strafregister ist bei den einzutragenden Grundurteilen das Vorliegen von Häuslicher Gewalt zu vermerken. Gemäss einer Übersichtspublikation des Bundesamtes für Statistik entfallen von den polizeilich rapportierten Vorfällen schweizweit 55% aller versuchten und vollendeten Tötungsdelikte und 20% der schweren Körperverletzungen auf Häusliche Gewalt. Von allen (erfassten) Ge- waltstraftaten entfallen 38% auf Häusliche Gewalt (Bundesamt für Statistik. Polizeilich registrierte Häusliche Gewalt. Übersichtspublikation, Neuenburg 2012, S. 9, 11). Im Strafregister wird Häusliche Gewalt aber nicht erfasst. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen Häuslicher Gewalt und der unterschiedlichen beteiligten Behörden erscheint ein gesonderter Vermerk notwendig. Neben der Risikoabschätzung dienen die Daten auch dazu, kriminalpolitische Tendenzen und damit Schwer- punkte in der Kriminalitätsbekämpfung festzulegen. Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe Antrag: Weisungen und Bewährungshilfen, die im Grundurteil aufge- nommen sind, sollten registriert werden. Art. 19 VE-StReG sieht keine vollständige Erfassung des Grund- urteils vor. Im erläuternden Bericht (S. 38 ff.) werden Weisungen und Bewährungshilfen, die mit bedingten Strafen auferlegt werden, auch nicht erwähnt. Werden Weisungen und Bewährungshilfen nicht befolgt, ist dies nicht nur für spätere Strafverfahren von Bedeutung, sondern auch für den Schutz von Opfern (z. B. Annäherungs-, Rayon- und Kon- taktverbote). In einem allfälligen Widerhandlungsfall ist es von zent- raler Bedeutung, dass die Polizei bei einem Hilferuf einer gefährdeten Person Kenntnis von einem Weisungsverstoss hat. Diese Angaben sind deshalb nicht nur für den Behördenauszug 1, sondern insbesondere für den Behördenauszug 2plus von zentraler Bedeutung.
Art. 20 Eintragung nachträglicher Entscheide Antrag: Die Formulierung von Art. 20 Abs. 2 Bst. a und c VE-StReG ist im Sinne der Erwägungen anzupassen. Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a VE-StReG sind Entscheide in Zusam- menhang «mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, insbeson- dere bei Nichtbewährung während der Probezeit» einzutragen. Diese Formulierung ist missverständlich. Eintragungspflichtig sein müssen weiterhin einerseits der Entscheid über die bedingte Entlassung, ander- seits Folgeentscheide gemäss Art. 95 bzw. 89 StGB. Dasselbe muss auch bei den therapeutischen Massnahmen gelten, weshalb eine übereinstim- mende Formulierung von Art. 20 Abs. 2 Bst. a und c VE-StReG sinnvoll wäre bzw. Klarheit schaffen würde. Antrag: Die Umwandlungsentscheide für Strafen sind in VOSTRA aufzunehmen. Weiterhin nicht zur Eintragung vorgesehen sind gemäss erläutern- dem Bericht (S. 41) die Umwandlungsentscheide für Strafen. Dies ist bedauerlich. Insbesondere die fehlende Eintragungsmöglichkeit von Umwandlungen gemeinnütziger Arbeit führt dazu, dass Personen wie- derholt in den Genuss dieser Sanktion kommen, obwohl sie bereits mehrfach gezeigt haben, dass sie nicht willens oder in der Lage sind, eine angeordnete gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Nichteintragung von Umwandlungsentscheiden führt dazu, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die verurteilte Person sich noch nie im Strafvollzug befand, und dass die Vollzugsbehörden beim Ein- gang einer neuen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe abklären müs- sen, ob noch eine offene Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Art. 21 Elektronische Kopien einzutragender Grundurteile und nachträglicher Entscheide Die elektronische Erfassung der Grundurteile in VOSTRA wird eine Arbeitserleichterung namentlich für die Strafverfolgungsbehörde dar- stellen. Um besonders schützenswerte Personendaten, wie sie etwa in Straf- urteilen enthalten sind, elektronisch verschicken zu können, müssten im Kanton Zürich «sichere Leitungen» zwischen der KOST und sämtlichen mit Strafentscheiden betrauten Behörden gemäss Art. 7 VE-StReG auf- gebaut werden, damit den datenschutzrechtlichen Anforderungen Ge- nüge getan würde. Andernfalls müsste vom bewährten System (Eintra- gung durch die KOST auch für an VOSTRA angeschlossene Behörden, vgl. Bemerkungen zu Art. 7 und 8 VE-StReG) abgewichen werden. Hinzu kommt, dass die elektronische Urteilsablage in VOSTRA zwei- fellos zu einem erheblichen Mehraufwand bei der KOST führen würde.
Art. 24 Automatisch protokollierte Abfragen zugangsberechtigter Behörden Antrag: In der gestützt auf Art. 24 Abs. 2 VE-StReG zu erlassenden Verordnung ist festzuhalten, dass Abfragen von Strafverfolgungsbehör- den, die vor Eröffnung eines Strafverfahrens oder im Zusammenhang mit einem noch hängigen Strafverfahren getätigt werden, grundsätzlich nur auf Rückfrage bei der abfragenden Behörde offenzulegen sind. Die neue Regelung in Art. 24 VE-StReG betreffend die umfassende Protokollierung der Abfragen in VOSTRA wird aus datenschutzrecht- licher Sicht begrüsst. In der Vernehmlassung 2009 meldete der Kanton Zürich Bedenken an betreffend Zugriffsrechte der Polizei in Bereichen, in denen Auszüge bestellt werden sollen von Personen, die nicht als Beschuldigte ins Recht zu fassen sind (namentlich Strafregisterdaten, die zum Schutz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern und zur Überprüfung des Täterumfeldes beigezogen werden). Vorgeschlagen wurde, dass jede Person Auskunft darüber verlangen kann, wann und weshalb welche Behörde über sie eine Information aus dem Strafregis- ter verlangt habe. Dieses System wird nun in Art. 24 VE-StReG vorge- sehen. Genauso wichtig ist es jedoch, dass die Interessen der Strafver- folgung als «überwiegende Interessen» im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. b VE-StReG angesehen werden. Gestützt auf diese Ausnahmeregelung soll die Bekanntgabe einer Abfrage an eine nachfragende Person zeit- lich verzögert oder unter Umständen ganz verweigert werden können. Die das Strafregister abfragende Strafverfolgungsbehörde müsste je- weils eine Frist festlegen, bis zu deren Ablauf diese Abfrage nicht be- kannt gegeben werden darf, falls eine Nachfrage getätigt wird. Bei allen Abfragen, die vor Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine verdäch- tigte Person stattfinden, müsste die Verfahrensleitung eine solche Sperr- frist vormerken lassen bis zur Eröffnung des Untersuchungsverfahrens und Kenntnisgabe der Eröffnung an die Beschuldigte oder den Beschul- digten. Abfragen zum Schutze von verdeckten Ermittlerinnen und Er- mittlern, verdeckten Fahnderinnen und Fahndern oder zur Überprüfung von Informantinnen und Informanten oder im Rahmen des Zeugen- schutzes können häufig gar nicht offengelegt werden, da dies ein erheb- liches Sicherheitsrisiko darstellen würde. Diesbezüglich wird sich auch die Frage stellen, wie präzise die Abfragegründe erfasst werden sollen (vgl. erläuternder Bericht, S. 48). Die Offenlegung der Abfragen kann aber aus ermittlungstaktischen Gründen auch im Bereich der organisier- ten Kriminalität vermieden werden wollen, wenn die betroffenen Per- sonen noch nicht offen in das Verfahren involviert sind. Dieses Problem stellt sich vor allem, wenn auch die Polizei Abfragen im Strafregister tätigt. Jedenfalls wäre bei solchen Abfragen im Rahmen der Ausübung
des Auskunftsrechts (Art. 59 VE-StReG) zum Schutz der Polizeifunk- tionärinnen und -funktionäre nicht das gemäss dem erläuternden Be- richt zu protokollierende abfragende Behördenmitglied (S. 47 unten) offenzulegen, sondern nur die abfragende Behörde. Art. 29 Entfernung von Grundurteilen Antrag: Die Frist für die Entfernung von Grundurteilen nach dem JStG aus VOSTRA ist bei nicht widerrufenen bedingten und teilbedingten Frei- heitsentzügen nach Art. 25 JStG auf höchstens zehn Jahre festzulegen. Die Verlängerung der Grundfristen für die Entfernung von Grund- urteilen wird, mit Einschränkung unserer Bemerkungen zum Ver- wertungsverbot in Art. 35 VE-StReG, begrüsst. Wir beantragen eine Änderung der Entfernungsfrist für Grundurteile nach dem JStG bei nicht widerrufenen bedingten oder teilbedingten Freiheitsentzügen (Art. 29 Abs. 1 Bst. d VE-StReG). Die festgelegte Frist von 15 Jahren übertrifft die Fristen für die Grundurteile sowohl bei unbedingtem oder wegen Nichtbewährung widerrufenem bedingten oder teilbedingten Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG als auch bei ge- schlossener Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG (je zwölf Jahre). Es erscheint nicht gerechtfertigt, bei den Jugendlichen, die sich bei beding- tem oder teilbedingtem Freiheitsentzug bewährt haben, eine derart lange Entfernungsfrist anzusetzen. Art. 31 Entfernung hängiger Strafverfahren Antrag: Einträge über hängige Verfahren sollen nach einer gewissen Frist – etwa nach Eintritt der Verfolgungsverjährung des entsprechenden Delikts – automatisch entfernt werden. In der Praxis bereitet der KOST vor allem Probleme, dass einstwei- len sistierte Verfahren über Jahre hinweg verzeichnet bleiben, weil nie ein Abschluss erfolgt, und dadurch lange Listen von Einstellungen ver- ursacht werden. Ob dieses Problem durch den neuen Abs. 2 gelöst wird, ist zu bezweifeln. Art. 35 Verwertungsverbot Antrag: Wir beantragen, kein absolutes Verwertungsverbot vor- zusehen, sondern namentlich bei Strafjustiz- und Justizvollzugsbehör- den die Ausnahmekonstellationen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Grundfristen für die Entfernung von Grundur- teilen darf nicht dazu führen, dass die in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung entwickelten Ausnahmen zum Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr zugelassen werden. Die Entfernungs- fristen wurden nicht derart verlängert, als dass ein vollständiges Verwer-
tungsverbot gerechtfertigt wäre. Insbesondere in Straf- und Justizvollzugs- verfahren sollten medizinische Sachverständige, wenn sie im Rahmen ihrer Exploration von entfernten Vorstrafen erfahren oder ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt sind, diese bei ihrer Begutachtung weiterhin berücksichtigen dürfen (BGE 135 IV 87). Zusätzlich sollten bei der Beurteilung der Legalprognose auch entfernte Urteile berück- sichtigt werden dürfen. Gemäss Art. 35 Abs. 4 VE-StReG soll das Verwertungsverbot der mit einem Grundurteil verknüpften VOSTRA-Daten nach deren Entfernung aus VOSTRA auch für nicht eintragungspflichtige Urteile gelten, somit auch für alle Jugendurteile, die andere Sanktionen als diejenigen nach Art. 17 Abs. 2 VE-StReG enthalten. Anzuwendende Entfernungsfrist wäre dann nach Art. 29 Abs. 1 Bst. i VE-StReG acht Jahre (vgl. erläu- ternder Bericht S. 56 f.). Wir gehen jedoch davon aus, dass diese Frist verlängert wird, wenn die Frist von allfälligen anderen Grundurteilen noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls würde diese kurze Frist angesichts einer möglichen Jugendstrafkarriere vom zehnten Altersjahr (Strafmün- digkeit) bis zum 25. Altersjahr (spätestens mögliches Entlassungsdatum aus Freiheitsentzug und – de lege ferenda – Schutzmassnahmen) eine lückenlose Datenbearbeitung verunmöglichen. Art. 41 Behördenauszug 2plus Antrag: Die Art. 41 Abs. 3 Bst. d VE-StReG vorgesehene Frist für Grundurteile bei nicht widerrufenen bedingten oder teilbedingten Freiheitsentzügen nach Art. 25 JStG ist von zehn Jahren auf sieben Jahre zu verkürzen. Im Behördenauszug 2plus werden verkürzte Einsichtsfristen festge- halten. Gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. d VE-StReG erscheinen Grundurteile, die einen nicht widerrufenen bedingten oder teilbedingten Freiheitsent- zug (nach Art. 25 JStG) enthalten, nach zehn Jahren nicht mehr im Aus- zug. Diese Frist ist, entsprechend zu unseren Einwendungen zur Ent- fernungsfrist von Grundurteilen nach dem JStG bei nicht widerrufenen bedingten und teilbedingten Freiheitsentzügen nach Art. 25 JStG (vgl. Bemerkungen zu Art. 29 VE-StReG), auf sieben Jahre zu verkürzen. Art. 46 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 Art. 46 Bst.d Zugriff der Straf- und Massnahmenvollzugs- behörden (inkl. Bewährungshilfe) Antrag: Sollten die Jugendstrafbehörden bei den Straf- und Vollzugs- behörden nicht mitumfasst sein, müssten sie in Art. 46 Bst. d VE-StReG noch ausdrücklich aufgenommen werden.
In Art. 46 VE-StReG werden die online abfragenden Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 aufgeführt. Unter Bst. a werden die Jugendstrafbehörden, die Daten für die Durchführung von Strafverfah- ren abfragen, ausdrücklich genannt. Unter Bst. d sind die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden erwähnt, die Daten für die Durchfüh- rung des Straf- und Massnahmenvollzugs abfragen. Wir gehen davon aus, dass unter Bst. d auch die Jugendstrafbehörden miterfasst sind, so- weit sie Vollzugsbehörden sind (vgl. Art. 42 JStPO und § 33 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes [StJVG; LS 331]). Insbesondere erscheint wichtig, dass VOSTRA-Abfragen auch für die Sicherheitsprüfung von für den Vollzug beigezogenen Privatpersonen bzw. Mitarbeitenden von Vollzugseinrichtungen erfolgen dürfen. Art. 46 Bst. f Zugriff der kantonalen Polizeistellen Antrag: Die Unterscheidung der Zugriffs- und Auskunftsrechte nach strafprozessualer bzw. polizeigesetzlicher Polizeitätigkeit erscheint sach- gerecht, die konkrete Abgrenzung in der Praxis aber schwierig, weshalb die Polizeistellen bzw. Polizeiangehörige über beide Zugangsberechti- gungen verfügen sollten. Die Zugriffsmöglichkeit für Polizeistellen entspricht einem dringen- den kriminalpolizeilichen Bedürfnis, weshalb wir die Neuerung, dass inskünftig kantonale Polizeistellen analog den Bundespolizeibehörden einen Online-Zugang erhalten sollen, befürworten (Art. 46 Bst. f und 47 Bst. c VE-StReG). Die Unterscheidung der Zugriffs- und Auskunfts- rechte nach strafprozessualer bzw. polizeigesetzlicher Polizeitätigkeit erscheint sachgerecht, allerdings stellen sich Fragen der Abgrenzung in der Praxis. Gemäss dem erläuternden Bericht (Seite 70) sollen Polizei- stellen, die gemäss StPO ermitteln, den Vollzugriff erhalten. Erfüllt die Polizeistelle Aufgaben ausserhalb der Strafrechtspflege oder nur im präventiven Bereich, soll sie nur den Zugriff 2plus erhalten. Gemäss dem erläuternden Bericht (S. 77) sollen «kantonale Polizeistellen, die Vorermittlungen durchführen, die im präventiven Bereich tätig sind oder die Spezialaufgaben erfüllen, (...) hingegen nur Zugang zum Aus- zug 2plus» erhalten. In der Praxis wird sich diese Unterscheidung aber nicht einfach umsetzen lassen, da viele Polizeistellen typischerweise in beiden Aufgabenbereichen tätig sind, sich die beiden Bereiche in der Praxis nicht immer trennscharf abgrenzen lassen und es zudem häufig vorkommt, dass die gleiche Polizeistelle sowohl strafprozessuale als auch polizeirechtliche Aufgaben erfüllt. Es ist deshalb zwingend, dass viele Polizeistellen bzw. Polizeiangehörige über beide Zugangsberechti- gungen verfügen und im Einzelfall entscheiden müssen, welcher Abfrage- typ anzuwenden ist. Als Beispiele seien Vorermittlungen im Sinne von Massnahmen zur Erkennung von Straftaten erwähnt. Diese werden in
der Regel von den gleichen Dienststellen durchgeführt wie die daran unmittelbar anschliessenden Ermittlungen. Das Gleiche gilt für Abfra- gen zur Verhinderung von Parallelermittlungen oder zum Schutz von verdeckten Fahnderinnen und Fahndern bzw. Ermittlerinnen und Er- mittlern sowie zur Überprüfung von Informantinnen und Informanten. Antrag: Der Gesetzestext sollte nicht nur von «kantonalen» Polizei- stellen sprechen, sondern allgemein von Polizeistellen, die Straftaten im Rahmen von gerichtspolizeilichen Vorverfahren im Sinne von Art. 299 ff. StPO verfolgen. Im Kanton Zürich sind das neben der Kantonspolizei auch die Stadt- polizeien von Zürich und Winterthur, die nach § 21 des Polizeiorganisa- tionsgesetzes (POG; LS 551.1) und der Verordnung über die kriminal- polizeiliche Aufgabenteilung (LS 551.101) über erhebliche Kompeten- zen im kriminalpolizeilichen Bereich verfügen. Der erläuternde Bericht spricht zwar davon, dass sämtlichen im Rahmen der StPO tätigen Polizeien ein Zugriffsrecht auf den Behördenauszug 1 eingeräumt wird (S. 77). Um allfälligen Missverständnissen im Vollzug vorzubeugen, soll- te dies aber auch im Gesetz klar zum Ausdruck gelangen, zumal der Entwurf an anderer Stelle die kommunalen Behörden ebenfalls aus- drücklich erwähnt (vgl. etwa Art. 49 Bst. a VE-StReG). Antrag: Sämtliche Polizeistellen, zu deren Aufgaben es gehört, Straf- taten zu erkennen oder zu verhindern bzw. Daten aus Polizeidatenbanken zu interpretieren, sollten Zugriff auf den Behördenauszug 2plus erhalten. Das Gleiche gilt für die Frage des Zugangs zum Behördenauszug 2plus im Rahmen der polizeigesetzlichen Aufgabenerfüllung (Prä- vention, Gefahrenabwehr, Vorermittlungen) (Art. 47 Bst. c VE-StReG). Sämtliche Polizeistellen, zu deren Aufgaben es gehört, Straftaten zu erkennen oder zu verhindern bzw. Daten aus Polizeidatenbanken zu in- terpretieren, sollten Zugriff auf den Behördenauszug 2plus erhalten. Dazu gehören im Kanton Zürich neben der Kantonspolizei auch die kommunalen Polizeikorps. Ferner betrifft diese Anregung auch Art. 94 Bst. e und Art. 95 Bst. c VE-StReG, welche die gleichen Regelungen be- züglich des Strafregisters für Unternehmen enthalten. Antrag: Im Aufgabenkatalog von Art. 46 Bst. f VE-StReG sollte die verdeckte Fahndung und die Überprüfung von Informantinnen und Informanten aufgenommen werden. Der Aufgabenkatalog von Art. 46 Bst. f VE-StReG scheint richtig. Im Hinblick auf die vorgesehene Aufnahme der verdeckten Fahndung in die StPO, sollte auch diese neben der verdeckten Ermittlung Eingang finden und nicht nur bei Art. 47 Bst. c VE-StReG. Das Gleiche gilt für die Überprüfung von Informantinnen und Informanten.
Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2plus Art. 47 Bst. b Zugriff des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) Antrag: Die Bestimmung (und entsprechend auch Art. 95 Bst. b VE-StReG bezüglich des Strafregisters für Unternehmen) ist wie folgt zu ergänzen: «Art. 47 b. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und die von ihm beauftragten kantonalen Staatsschutzstellen:» Gemäss Art. 47 Bst. b VE-StReG ist für den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ein Online-Zugriff auf den Behördenauszug 2plus vor- gesehen, unter anderem für die Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120), insbesondere zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mög- liche Gefährdungen der inneren Sicherheit. Warum für die im Auftrag des NDB arbeitenden kantonalen Staatsschutzstellen hier kein Zugriff vorgesehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Diese bearbeiten Aufträge des NDB umfassend und müssen dabei auch selbst Einschätzungen von Ge- fährdungen vornehmen. Art. 47 Bst. c Zugriff der kantonalen Polizeistellen Zur Abgrenzung bei den verschiedenen Zugriffsmöglichkeiten und dem verwendeten Begriff der «kantonalen Polizeistellen» siehe die Be- merkungen zu Art. 46 Bst. f VE-StReG. Hinweis: Der Begriff der Vorermittlung wird im erläuternden Bericht nicht einheitlich verwendet. Auf Seite 72 Fn. 136 wird der Begriff zwar korrekt definiert und der Gesetzesentwurf baut offensichtlich auch auf dieser Definition auf. Auf Seite 84 (zu Art. 47) wird er dann einschränkend und ungenau verwen- det: Entgegen den dortigen Bemerkungen können entsprechende Straf- registereinträge (einschlägige Vorstrafen, hängige Strafverfahren) zu- sammen mit weiteren Indizien dazu führen, dass sich ein ausreichender Tatverdacht ergibt. Eine klassische Vorermittlungsmassnahme ist denn gerade auch die Abfrage aller zur Verfügung stehenden Datenbanken, zwecks Prüfung, ob die betreffende Person bereits einschlägige (polizei- liche) Vorakten erwirkt hat. Dies hat aber nichts mit allgemeinen Lage- und Bedrohungsanalysen zu tun.
Antrag: Beim Aufgabenkatalog von Art. 47 Bst. c VE-StReG ist analog zu Art. 46 Bst. f VE-StReG der Zweck des Schutzes von verdeck- ten Ermittlerinnen und Ermittlern mittels Überprüfung des Gefahren- umfeldes aufzunehmen. Viele Polizeigesetze – so auch dasjenige des Kantons Zürich – sehen auch die Möglichkeit des polizeirechtlichen Einsatzes von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern vor.
Art. 47 Bst. i Zugriff der gemäss kantonaler Gesetzgebung für die Sicherheitsüberprüfung von Polizistinnen und Polizisten sowie Polizei- anwärterinnen und -anwärtern zuständigen Stelle Antrag: Es sollte sichergestellt sein, dass die Stadtpolizei Zürich ihre Anwärterinnen und Anwärter und ihre Polizistinnen und Polizisten selbst überprüfen kann. Für die Sicherheitsüberprüfung von Polizistinnen bzw. Polizisten und Polizeianwärterinnen bzw. -anwärtern soll die «zuständige kantonale Stelle» einen Online-Zugang zum Behördenauszug 2plus erhalten. Hier stellt sich die Frage, was mit kantonaler Stelle gemeint ist, konkret, ob auch die zuständigen kommunalen Stellen darunterfallen können. Der erläuternde Bericht (S. 88) ist hier nicht eindeutig. Der Stadt Zürich ist es ein Anliegen, dass die Stadtpolizei Zürich als drittgrösstes Polizei- korps der Schweiz ihre Anwärterinnen und Anwärter und ihre Polizis- tinnen und Polizisten selbst überprüfen kann. Art. 49 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Privatauszug Art. 49 Bst. a Zugriff der für den Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden Antrag: Den für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden ist der Zugang zum Behörden- auszug 2plus zu gewähren. Art. 49 VE-StReG sieht vor, dass die für den Vollzug des Waffen- gesetzes zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen sowie für die Waffen- beschlagnahme nach Waffengesetz durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle im Privatauszug erscheinenden Daten nehmen können (Online- Zugang). Im Kanton Zürich sind die Statthalterämter zuständig für die Ertei- lung und den Entzug von Waffentragbewilligungen sowie für die Be- schlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54). Dabei ist auch immer zu prüfen, ob die betroffene Person zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG) und wegen einer Handlung, die eine gewalt- tätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wieder- holt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). Hier können hängige Strafverfahren und Übertretungen, wie sie im Privat- auszug nicht erscheinen, bei der Prüfung einer Drittgefährdung beson- ders bedeutsam sein. Insbesondere mit Blick auf Strafverfahren im Rahmen von Häuslicher Gewalt und die Opferinteressen sowie das grosse Gefahrenpotenzial von Waffen ist die Kenntnis von entsprechen- den laufenden Strafverfahren mittels Behördenauszug 2plus nach Art. 41 VE-StReG für die Statthalterämter unabdingbar. Es wäre geradezu unverantwortbar, wenn ein Waffentragschein ausgestellt oder Waffen wieder ausgehändigt würden, obwohl ein Strafverfahren läuft, nur weil die Statthalterämter keine Kenntnis davon haben. Konsequenterweise müssen auch die zuständigen Gemeindebehörden, die im Kanton Zürich für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen bzw. für die Prüfung von Hinderungsgründen nach Art. 8 Abs. 2 WG zuständig sind, Zugang zum Behördenauszug 2plus auf schriftliche Anfrage haben. Art. 52 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2plus Art. 52 Bst. a Zugriff der kantonalen Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden Antrag: Art. 52 Bst. a StReG ist wie folgt zu formulieren: «a. kantonale und kommunale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: (...). Am 1. Januar 2013 trat die Änderung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 19. Dezember 2008 in Kraft, mit der das bis anhin geltende Vormund- schaftsrecht grundlegend überarbeitet wurde. Die Revision führte auf kantonaler Ebene zu einer Neuregelung der Behördenorganisation. Im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen wurde im Kanton Zürich nicht ein kantonales Behördenmodell eingeführt, sondern ein inter- kommunales Behördenmodell gewählt. Die Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden somit durch die Gemeinden wahrgenom- men. Heute ist der Kanton in 13 Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eingeteilt (mit Ausnahme der Stadt Zürich, die einen eigenen Kindes- und Erwachsenenschutzkreis bildet, sind die Gemeinden interkommu- nal organisiert). Diesem Modell ist bei der Formulierung von Art. 52 Bst. a StReG Rechnung zu tragen, erscheint doch der Begriff «kanto- nale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden» vor dem beschriebe- nen Hintergrund zumindest missverständlich.
Antrag: Den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sollte der Online-Zugriff gewährt werden. Mindestens müssten die mit der Überprüfung von fürsorgerischen Unterbringungen befassten Gerichte mit einem Online-Zugriff ausgestattet werden. Die KESB haben auf schriftliches Gesuch hin Zugriff auf den Behör- denauszug 2plus, auf dem auch hängige Strafverfahren verzeichnet sind. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der von ihnen zu fällenden Entscheide sollte diesen Behörden ein Online-Zugriff auf VOSTRA gewährt werden. Dies gilt insbesondere für die Prüfung der fürsorgeri- schen Unterbringung (FU). Dieser Zugriff müsste mit Blick auf Art. 55a StGB auch registrierte Einstellungen (vgl. Bemerkungen zu Art. 17 VE- StReG) umfassen. Mit der Gewährung eines Online-Zugriffs für die KESB könnten andere einweisende Behörden (z. B. auch Ärztinnen und Ärzte) über diese Behörde schneller zu einem VOSTRA-Auszug gelan- gen, als mittels Antragstellung durch schriftliches Gesuch bei der zu- ständigen KOST. Zumindest sollten die mit der Überprüfung von FU- Entscheiden befassten Gerichte mit einem Online-Zugriff ausgestattet werden (vgl. Art. 450e nZGB). Art. 52 Bst. b StReG Zugriff der für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 1 ZGB zuständigen kantonalen Behörden Antrag: Entsprechend den Ausführungen zu Art. 52 Bst. a VE-StReG beantragen wir, Art. 52 Bst. b StReG wie folgt zu formulieren: «b. die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderfürsorge nach Art. 316 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden: (...)» Im Bereich der Pflegekinder ist die Aufsicht zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt. Art. 52 Bst. g Zugriff der Zivilgerichte Antrag: Den Zivilgerichten muss, soweit sie für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig sind, auf Anfrage der Zugriff zum Behördenauszug 2plus zugesichert sein. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a VE-StReG erhalten die KESB auf An- frage den Behördenauszug 2plus für die «Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes». Die Zivil- gerichte sind in hängigen Eheschutz-, Scheidungs- und ausnahmsweise auch in Abänderungsverfahren zur Anordnung von Kindesschutzmass- nahmen zuständig.
Art. 53 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behörden- auszug 2minus: Zugriff der für die Durchführung von Begnadigungs- verfahren zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone Antrag: Den für die Durchführung von Begnadigungsverfahren zu- ständigen Behörden ist der Zugriff auf den Behördenauszug 2plus auf schriftliche Anfrage zu gewährleisten. Die Begnadigung setzt unter anderem voraus, dass die gesuchstellen- de Person begnadigungswürdig ist. Die Begnadigungswürdigkeit setzt voraus, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse der gesuchstellen- den Person erwarten lassen, sie werde sich in Zukunft gesetzeskonform verhalten. Im Regelfall ist dabei unter anderem ein strafrechtlich ein- wandfreies Verhalten zwischen dem fraglichen Strafentscheid und dem Begnadigungsgesuch unabdingbar. Damit die für die Durchführung des Begnadigungsverfahrens zuständige Behörde prüfen kann, ob die gesuch- stellende Person begnadigungswürdig ist, ist die Kenntnis hängiger Straf- verfahren notwendig. Art. 60 ff. Automatisierte Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden Antrag: Die Nutzungsmöglichkeiten des VOSTRA sind, insbesondere mittels elektronischer Schnittstellen, für die Datenpflege polizeilicher Rapportierungssysteme, Rechtsinformationssysteme und Waffenbewilli- gungs-Datenbanken der Kantone zu prüfen. Hier fragt sich, ob auch Schnittstellen zu Polizei- und Rechtsinforma- tionssystemen aufgebaut werden könnten, wenn ein Kanton dies will und die Informationssysteme auch mit der Versicherungsnummer arbeiten. Im StReG müsste für diesen Fall eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, auf deren Grundlage elektronische Schnittstellen mit kantona- len Informationssystemen definiert werden können, soweit die Voraus- setzungen in den kantonalen Registern gegeben sind. Mit einer Schnitt- stelle zu VOSTRA könnte die Systemnachführungspflicht deutlich effizienter und unter Gleichstellung der erfassten Personen, die von ausserkantonalen Entscheiden betroffen sind, umgesetzt werden. In Ziff. 1.4.5 des erläuternden Berichtes (S. 21) wird ausgeführt, dass die Weiterleitung von Urteilen bei Personen, die über eine Bewilligung nach Waffengesetz verfügen, nicht möglich sei, weil die Möglichkeit der automatischen personalisierten Weiterleitung nur gegeben sei, wenn vorab ein Datenabgleich zwischen den Registern stattfände. Die Pro- grammierung einer Schnittstelle würde voraussetzen, dass die kantonalen Datenbanken, in denen die Bewilligungen gespeichert sind, die gleichen Identifikationen verwenden wie der Bund. Dieses anhand der automa- tischen Meldung an die nach Waffengesetz für den Bewilligungsentzug
zuständige Stelle dargestellte Problem stellt sich auch hinsichtlich einer automatisierten Abgleichung mit kantonalen Polizei- und Rechtsinfor- mationssystemen. Dennoch ist es weder betreffend die Waffenbewilli- gungs-Datenbanken noch betreffend die kantonalen Polizei- und Rechts- informationssysteme ausgeschlossen, dass eine Anpassung der kanto- nalen Register an die Identifikationspraxis des Bundes stattfinden wird, sodass es sinnvoll erscheint, für diesen Fall bereits im StReG eine ge- setzliche Grundlage zu schaffen, die grundsätzlich die automatische Meldung an kantonale elektronische Register ermöglicht. Art. 94 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 Art. 94 Bst. e Zugriff der kantonalen Polizeistellen Antrag: Die Berechtigung der Polizei von Abfragen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler mittels Überprüfung des Täter- umfelds ist in Art. 94 Bst. e VE-StReG anzuführen. Zum Begriff der «kantonalen Polizeistellen» kann auf die Bemerkun- gen zu Art. 46 Bst. f VE-StReG verwiesen werden. Bei den online abfra- genden Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1 für Strafregister- daten von Unternehmen fehlt die Berechtigung der Polizei, Abfragen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler mittels Überprü- fung des Täterumfelds, wie es der Polizei für Strafregisterdaten von na- türlichen Personen in Art. 46 Bst. f VE-StReG zusteht, zu tätigen. Auch bei Strafverfahren gegen Unternehmen kann es zum Einsatz von ver- deckten Ermittlerinnen und Ermittlern kommen. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass in Art. 95 Bst. c VE-StReG die kantonalen Polizeistellen Strafregisterdaten von Unternehmen auch für die Über- prüfung von Informantinnen und Informanten entsprechend den Rege- lungen, wie sie für Strafregisterdaten von natürlichen Personen in Art. 47 Bst. c VE-StReG enthalten sind, abrufen dürfen. Art. 95 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2plus Art. 95 Bst. b Zugriff des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) Vgl. dazu die Bemerkungen zu Art. 47 Bst. b VE-StReG. Art. 95 Bst. c Zugriff der kantonalen Polizeistellen Zum Begriff der «kantonalen Polizeistellen» siehe die Bemerkungen zu Art. 46 Bst. f VE-StReG.
Art. 106 (Anhang; Änderung bisherigen Rechts) Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) Art. 44 Abs. 4 StGB Beginn der Probezeit bei bedingten und teilbedingten Strafen Antrag: Der Beginn und Lauf der Probezeit bei teilbedingten Strafen ist nochmals zu überprüfen. Der Vorschlag, den Beginn der Probezeit in Art. 44 Abs. 4 StGB fest- zulegen, erscheint mit Blick auf Art. 43 Abs. 3 Bst. b StReG sinnvoll, weil festgelegt werden muss, wann die Probezeit beginnt und endet, um Bewährung/Nichtbewährung festzustellen bzw. einen Entscheid betref- fend Nichtbewährung zu fällen. Gemäss der Vorlage soll für den Beginn der Probezeit auch bei teil- bedingten Strafen immer der Eröffnungszeitpunkt massgeblich sein. Dies rechtfertige sich dadurch, dass eine verurteilte Person auch wäh- rend des Vollzugs ein Verbrechen oder Vergehen begehen könne (erläu- ternder Bericht S. 126 f.). Dies trifft zwar zu. Jedoch kann die Probezeit dem Sinn nach erst eingehalten werden, wenn sich die verurteilte Person in Freiheit befindet und bewährt, weshalb es nicht sinnvoll erscheint, den Beginn in jedem Fall schon auf den Eröffnungszeitpunkt des Urteils festzulegen. Vorstellbar wäre vielmehr, um auch den Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Urteils- eröffnung nicht im Strafvollzug befindet, dass die Probezeit zwar mit der Urteilseröffnung beginnt, während des Strafvollzugs aber ruht. Das Obergericht des Kantons Zürich hat sich in einem kürzlich gefällten Entscheid einer solchen Lehrmeinung angeschlossen, wonach die Pro- bezeit bei teilbedingt ausgesprochenen Strafen zwar im Zeitpunkt der Urteilseröffnung beginnt, jedoch während des Vollzugs des unbeding- ten Strafteils «ruht» (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. August 2012, Geschäfts-Nr. SB120135 mit Verweisungen auf Literaturstellen). Strafprozessordnung (StPO; SR 312) Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO Antrag: Für die Aufbewahrungsdauer von erkennungsdienstlichen Unterlagen im Jugendstrafverfahren ist eine gesonderte Regelung zu erlassen. In Art. 261 StPO wird für die Aufbewahrungsdauer der erkennungs- dienstlichen Unterlagen auf die Fristen für die Entfernung der Einträge im Strafregister verwiesen. Diese Verweisung kann im Jugendstrafver- fahren zu stossenden Ergebnissen führen. So müsste in allen Jugend- strafverfahren, in denen kein Eintrag im Strafregister erfolgt, das erken-
nungsdienstliche Material sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder des Urteils vernichtet werden. Die Oberjugendan- waltschaft hat am 26. Oktober 2012 gegen einen Beschluss des Oberge- richts, in dem gestützt auf Art. 261 StPO die sofortige Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials angeordnet wurde, Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist noch hängig. Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) Art. 6 Abs. 1 TEVG Antrag: Art. 6 Abs. 1 TEVG ist wie folgt zu ändern: «Die Mitteilung von Einziehungsentscheiden, die zusammen mit dem Grundurteil im Strafregister eingetragen werden, erfolgt in Anwendung von Art. 63 StReG über das Schweizerische Strafregister. Die kantonalen oder eidgenössischen Behörden teilen dem Bundesamt für Justiz (Bundes- amt) rechtskräftige selbstständige Entscheide über die Einziehung von Ver- mögenswerten innerhalb von zehn Tagen mit, wenn der Bruttobetrag nicht offensichtlich weniger als 100 000 Franken beträgt (Art. 3).» Die Entlastung der meldepflichtigen Behörde durch die automati- sierte Weitergabe über das Strafregister von Entscheiden, in denen eine Einziehung von über Fr. 100 000 verfügt wurde, an die für die Teilung von Vermögenswerten zuständige Amtsstelle wird sehr begrüsst. Unklar ist aber, weshalb die im TEVG aufgenommene Bestimmung über die Meldepflicht (Art. 6) diesfalls abgeändert werden soll (vgl. Fn 108 des erläuternden Berichts, S. 40) und dort nur noch die selbstständigen Ein- ziehungsentscheide erwähnt werden sollen. Der Eintrag gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d StReG in Verbindung mit einer noch zu schaffenden Ver- ordnungsbestimmung und die Mitteilung gemäss Art. 63 StReG regelt nur die Durchführung der Mitteilung, sodass es nicht schadet, wenn die Mitteilungspflicht selbst nach wie vor im TEVG auf Gesetzesstufe gere- gelt ist. Zumindest muss in Art. 6 TEVG eine Verweisung auf die im StReG geregelte Mitteilung über das Strafregister vorhanden sein. Bei der im Vorentwurf vorgeschlagenen Änderung des Art. 6 TEVG verlie- ren die nachfolgenden Absätze dieser Bestimmung den Bezug zu den Einziehungen, die mit eintragungspflichtigem Strafurteil verfügt wur- den. Die in Art. 6 Abs. 2–7 TEVG festgehaltenen Bestimmungen gelten jedoch nach wie vor für alle Einziehungen über Fr. 100 000, was mit der vorgeschlagenen Lösung nicht mehr klar ist.
Art. 107 Übergangsbestimmungen im Bereich Strafregister für natürliche Personen Antrag: Die Regelung in Art. 107 Abs. 2 VE-StReG ist zu überdenken. Die Bestimmungen über die Nacherfassung von Urteilen und nach- träglichen Entscheiden gemäss Art. 107 Abs. 2 VE-StReG erscheint uns – ungeachtet unserer Bemerkungen zu Art. 21 VE-StReG – wenig durchdacht. Ob eine Person sich (noch) im Straf- oder Massnahmen- vollzug befindet, ist in VOSTRA eben gerade nicht ersichtlich. Das be- deutet, dass die Vollzugsbehörden bei Inkrafttreten des StReG sämt- liche Personen, die sich dannzumal im Vollzug befinden, darauf über- prüfen müsste, ob das zu vollziehende Urteil nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt, und gegebenenfalls bei den urteilenden Instanzen die elekt- ronische Kopie aller Grundurteile sowie sämtlicher nachträglicher Ent- scheide einfordern müsste. Ein solcher Aufwand erscheint uns unverhält- nismässig.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi