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Décision

RRB Nr. 2080/2009

E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 7. März 2010, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens

23 décembre 2009Allemand10 min

Source zh.ch

E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 7. März 2010, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2080. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 7. März 2010, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)

Erwägungen

1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die ausführliche Darstellung in RRB Nr. 1397/2006 verwiesen werden. Am 28. November 2007 beschloss der Regierungsrat, das E-Voting- System im Kanton Zürich auszubauen (RRB Nr. 1770/2007). Dieser Aus- bau wurde in Absprache mit den Gemeinden schrittweise umgesetzt. Bei der kantonalen Volksabstimmung vom 28. September 2008 konnten zusätzlich zu den drei Pilotgemeinden Bertschikon, Bülach und Schlie- ren erstmals auch die Stimmberechtigten in den Gemeinden Boppel- sen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinan- delfingen und Thalwil sowie im Winterthurer Stadtkreis Altstadt ihre Stimme elektronisch abgeben. Am 30. November 2008 wurde E-Voting auf die Stimmberechtigten im Stadtkreis 1 und 2 der Stadt Zürich aus- gedehnt. Damit haben rund 89 000 Stimmberechtigte im Kanton Zürich die Möglichkeit, elektronisch abzustimmen. Auch in den folgenden Ab- stimmungen vom 8. Februar 2009, 17. Mai 2009, 27. September 2009 und 29. November 2009 hatten die Stimmberechtigten derselben Gemein- den und Stadtkreise die Möglichkeit, elektronisch abzustimmen. Der ebenfalls in RRB Nr. 1779/2007 vorgesehene Einbezug der Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer dieser 13 Gemeinden stellt die dritte Ausbaustufe dar. Diese wird in Absprache mit der Bundeskanzlei für die Abstimmung vom 13. Juni 2010 umgesetzt.

2. Gesuche zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 7. März 2010. Die Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie die Ge- meinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männe- dorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil stellten rechtzeitig Gesuche für die Durchführung der Abstimmung vom 7. März 2010 mit elektronischer Stimmabgabe. Der Stadtrat Schlieren hat indessen am 19. Oktober 2009 beschlossen, bei der Abstimmung vom 7. März 2010 auf E-Voting zu verzichten, weil gleichentags der 2. Wahlgang der Er- neuerungswahlen der Gemeindebehörden stattfindet.

Die drei Pilotgemeinden Bertschikon, Bülach und Schlieren haben an den Pilotversuchen vom 27. November 2005 und vom 26. November 2006 sowie an den Versuchen vom 17. Juni 2007 und vom 1. Juni 2008 teilgenommen, die ohne Zwischenfälle erfolgreich durchgeführt wur- den. Die Stadt Bülach setzte sodann auch am 30. Oktober 2005 und am 2. April 2006 E-Voting ein. Am 25. November 2007 fand anlässlich der kantonalen Volksabstimmung sowie des zweiten Wahlganges für die Er- neuerungswahl der zürcherischen Mitglieder des Ständerates ein weite- rer erfolgreicher Versuch mit E-Voting in diesen drei Gemeinden statt. Am 1. Juni 2008 wurde erstmals das erneuerte E-Voting-System des Kantons Zürich eingesetzt. Gegenüber dem früheren System gab es drei wesentliche Neuerungen. Der Standort der Server wurde auf Jahresbe- ginn von Bern nach Zürich zur Abteilung Informatik der Direktion der Justiz und des Innern verlegt. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe mit SMS wurde eingestellt und bei der Herstellung der PDF wird die neue Version 0.9x mit verbesserter Betriebssicherheit eingesetzt (vgl. dazu auch RRB Nr. 1460/2007 betreffend Gesuch an den Bundesrat zur Durchführung einer Versuchsabstimmung am 1. Juni 2008 sowie die zu- gehörige Beilage). Das erneuerte E-Voting-System hat sich bei den bis- herigen Abstimmungen bewährt. Dieses System wird ohne Systemän- derungen am 7. März 2010 eingesetzt. Nach dem Verzicht von Schlieren werden am 7. März 2010 rund 83 000 Stimmberechtigte in zwölf Ge- meinden die Möglichkeit haben, elektronisch abzustimmen.

3. Bewilligung des Bundesrates Am 8. April 2009 stellte der Regierungsrat an den Bundesrat das Gesuch um Einsatz seines E-Voting-Systems bei den Abstimmungen am 27. September 2009, 29. November 2009 und am 7. März 2010 (RRB Nr. 528/2009). Der Bundesrat bewilligt das Gesuch für jede Abstim- mung einzeln. Am 16. Dezember 2009 hiess der Bundesrat das Gesuch für die Volksabstimmung vom 7. März 2010 gut und erlaubte damit dem Kanton Zürich, einen weiteren Versuch mit E-Voting durchzuführen. Ausserdem beauftragte er die Bundeskanzlei, mit dem Kanton Zürich ein Krisenszenario und einen Massnahmenkatalog für potenzielle Ge- fahren zu erarbeiten. Die Gesuche der Städte Bülach, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Män- nedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil können somit im Umfang des nachfolgend festzulegenden Verfahrens bewilligt wer- den.

4. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durch- führung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen den Festlegun- gen in früheren Abstimmungen. Es gelten damit folgende Vorgaben: – Die Versuchsgemeinden liefern die Stimmregisterdaten am 15. Januar 2010 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmregister. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats er- möglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständigen Behörden in den Ver- suchsgemeinden werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe in- formiert. – Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimm- rechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstim- mungsverfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht grundsätzlich von jener zu früheren Ab- stimmungen ab. Unverändert bleibt die Behandlung von Stimmrechts- ausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) abgegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimmab- gabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unab- sichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifels- fall ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeich- nen und durch den Urnendienst, zusammen mit den in ein Stimm- zettelkuvert verpackten Stimm- und Wahlzettel, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer doppelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimmab- gabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die zuständige Direktion erlässt die konkretisierenden Weisungen.

Die bisherigen Vorgaben zur zentralen Entschlüsselung und Proto- kollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergebnis- ses haben sich bewährt und gelten somit für die Abstimmung vom 7. März 2010 wiederum als Vorgaben: – Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonn- tag um 12 Uhr geschlossen. – Die elektronische Urne wird am Abstimmungstag um 10 Uhr entschlüs- selt. – Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in den Ver- suchsgemeinden konventionell abgegebenen Stimmen erfasst. – Es wird ein Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebe- nen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Städte und Gemeinden liefern dem Statistischen Amt, zusammen mit den üblichen Protokollen, die Protokolle zu den konventionell und elektronisch abgegebenen Stimmen. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahllei- tende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimm- rechts-Datenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwah- rungsfrist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Be- stand des Stimmregisters der fraglichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen können, weil die Städte und Gemeinden die massgeblichen Stimmregisterdaten bereits am Montag der siebten Woche vor dem Abstimmungssonntag an das zent- rale Stimmregister liefern mussten. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen.

Am 7. März 2010 finden in vielen Gemeinden und allenfalls auch in einzelnen Bezirken Majorzwahlen statt. Dafür ist das Vorgehen zu re- geln, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten wählbar sind, die nicht im E-Voting-System erfasst sind. Dabei ist zwischen Wahlen mit Vorver- fahren gemäss den §§ 48 ff. des Gesetzes über politische Rechte (GPR) und Wahlen ohne ein solches Vorverfahren zu unterscheiden. Bei Letz- teren ist festzulegen, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten, die bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festgesetzten Termin von den Parteien oder anderen Gruppierungen vorgeschlagen wurden, in das E-Voting-System aufgenommen werden. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro der Gemeinde bewilligen, die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System auf diese Stimmberechtigten auszudehnen, wenn die Tauglichkeit dieses Verfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Für die Städte Winterthur und Zürich ist eine solche Ausdehnung derzeit ausgeschlossen, da E-Voting nicht in allen Wahlkreisen eingesetzt werden kann. Für die Abstimmung vom 7. März 2010 gelten die folgenden gegen- über den letzten Abstimmungen bezüglich Majorzwahlen auf Gemein- deebene ergänzten Vorgaben: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Bei den Majorzwahlen in den Bezirken sowie in den Städten Winter- thur und Zürich werden nur Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem Vorverfahren gemäss §§ 48 ff. GPR von Stimmberechtigten zur Wahl oder bei einer Wahl ohne Vorverfahren von den Parteien oder an- deren Gruppierungen bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festgesetzten Termin vorgeschlagen wurden, in das elektronische Sys- tem aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. – Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann an- stelle des oben genannten Vorschlagverfahrens die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System mit Bewilligung des Statistischen Amtes auf diese Stimmberechtigten ausgedehnt werden, wenn die Tauglichkeit dieses Wahlverfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Davon ausgenommen sind die Städte Winterthur und Zürich.

– Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmab- gabe (vgl. oben) und auch über die Einschränkungen des elektroni- schen Systems bei Majorzwahlen informiert.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Am 7. März 2010 findet in der Stadt Bülach, in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mett- menstetten, Kleinandelfingen und Thalwil sowie im Winterthurer Stadt- kreis Altstadt und im Kreis 1 und 2 der Stadt Zürich ein Versuch mit dem elektronischen Abstimmungsverfahren des Kantons Zürich statt. Der Verzicht der Stadt Schlieren auf den Einsatz von E-Voting an die- sem Datum wird vorgemerkt.

II. Die Gesuche der Städte Bülach, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Män- nedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil zur Teilnahme am Abstimmungsversuch vom 7. März 2010 werden im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt.

III. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Ver- suchsabstimmung vom 7. März 2010 in den Städten Bülach, Winterthur und Zürich sowie in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil wird gemäss den in den Erwägungen ausgeführten Vorgaben festgelegt, die auf allfällige kommunale Abstimmungen und Wahlen entsprechende Anwendung finden.

IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Wei- sungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu erlassen.

V. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27– 28, 8180 Bülach, die Stadt Schlieren, Stadtkanzlei, Freie Strasse 6, Post- fach, 8952 Schlieren, die Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Stadthausstras- se 4a, 8402 Winterthur, die Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Postfach, 8022 Zürich, die Gemeinde Bertschikon, Gemeindeverwaltung, Kantons- strasse 3, 8544 Bertschikon, die Gemeinde Boppelsen, Gemeindeverwal- tung, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, die Gemeinde Bubikon, Ge- meindeverwaltung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, die Gemeinde Fehraltorf, Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, die Gemeinde Maur, Gemeindeverwaltung, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, die Gemeinde Männedorf, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Post- fach, 8708 Männedorf, die Gemeinde Mettmenstetten, Gemeindever-

waltung, Albisstrasse 2, Postfach, 8932 Mettmenstetten, die Gemeinde Kleinandelfingen, Gemeindeverwaltung, Kanzleistrasse 2, 8451 Klein- andelfingen, die Gemeinde Thalwil, Gemeindeverwaltung, Alte Land- strasse 112, 8800 Thalwil, das Statistische Amt als kantonales Abstim- mungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi