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Décision

RRB Nr. 210/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Volketswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

11 février 2009Allemand2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Volketswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009

210. Gemeindeordnung (Volketswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Volketswil haben am 28. September 2008 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die po- litischen Rechte.

3. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Volkets- wil am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Volketswil, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi