RRB Nr. 2100/2009
Gemeindewesen, Zweckverband Spital Uster, neue Statuten, teilweise Genehmigung
23 décembre 2009Allemand5 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Spital Uster, neue Statuten, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2100. Gemeindewesen (Zweckverband Spital Uster)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Gemeinden des Bezirks Uster und die Gemeinde Wallisellen bilden seit 1959 einen Zweckverband für den Betrieb des Bezirksspitals in Uster sowie des Krankenheims im Rotacker (RRB Nr. 3887/1959). Die geltende Zweckverbandsordnung stammt aus dem Jahr 1989 (RRB Nr. 279/1989) und wurde letztmals im Jahre 2000 revidiert (RRB Nr. 1520/ 2000). Die vom Regierungsrat am 25. Juni 1997 festgesetzte Spitalliste führte zu einer Neuorganisation der Gesundheitsversorgung im oberen Glattal und im Zürcher Oberland. Das Spital Uster übernahm das Grundversorgungsangebot des Spitals Pfäffikon, womit sich die Zahl der Mitglieder des Zweckverbands Spital Uster von 12 auf 17 erhöht hat. Auslöser der vorliegenden Statutenrevision ist die Absicht, das Kran- kenheim im Rotacker in Dietlikon aus dem Zweckverband heraus- zulösen und zu verselbstständigen. Hinzu kommt der Auftrag der Kan- tonsverfassung, den Zweckverband demokratisch zu organisieren. Die Verbandsgemeinden haben den geänderten Statuten zwischen dem 1. Dezember 2008 und dem 11. Juni 2009 zugestimmt. Die Bezirksräte Bülach, Pfäffikon und Uster haben bestätigt, dass gegen die Gemeinde- beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Statuten sind nach der rechtskräftigen Annahme durch die Verbandsgemeinden auf den 1. September 2009 bereits in Kraft getreten. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen von Ver- bandszweck und Verbandsorganisation, die sich aus der Auslagerung des Krankenheims ergeben, sowie die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten und die Erhöhung der Finanzkompetenzen der Verbandsorgane. Zwei Bestimmung geben zum Bemerkungen Anlass: Die Aufzählung der Kompetenzen der Stimmberechtigten in Art. 11 ist unvollständig, weil darin nur das obligatorische Finanzreferendum erwähnt ist. Den
Stimmberechtigten steht jedoch auch das Recht zu, Initiativen einzurei- chen und das Referendum gegen Beschlüsse der Delegiertenversamm- lung zu ergreifen. Diese demokratischen Rechte sind in separaten Bestimmungen (Art. 15 und 16 der Statuten) detailliert geregelt; sie sind deshalb auch ohne Erwähnung im Grundsatzartikel (Art. 11) gewähr- leistet. Der fragliche Mangel ist deshalb lediglich redaktioneller Natur und ist bei der nächsten Statutenrevision zu korrigieren. In Art. 29 Abs. 3 der Statuten wird ein alternativer Kostenbeteili- gungsschlüssel für den Fall festgelegt, dass im künftigen kantonalen Finanzausgleich die Steuerkraft kein Kriterium für die Berechnungs- grundlage des Zweckverbands darstellen sollte. Für diesen Fall ist vorge- sehen, dass bei der Kostenverteilung das Kriterium Steuerkraft entfällt und allein auf die Kriterien Pflegetage und Einwohnerzahl abgestellt wird. Diese Bestimmung nimmt auf eine mögliche künftige Rechtsän- derung Bezug, deren Eintritt ungewiss ist. Ebenso sind die verbindliche Ausgestaltung der Finanzausgleichsinstrumente und deren Auswirkun- gen auf den Kostenverteiler eines Zweckverbands zum heutigen Zeit- punkt unbekannt. Bei dieser Sachlage hätte die fragliche Bestimmung den Stimmberechtigten gar nicht zur Abstimmung unterbreitet werden dürfen, weil sie nicht in der Lage waren, die Konsequenzen ihres Ent- scheides abzuschätzen. Dass die Regelung der Abstimmung unterbrei- tet wurde, verstösst gegen den Grundsatz der freien Willensbildung der Stimmberechtigten. Es kommt hinzu, dass aus der fraglichen Bestim- mung für die Stimmberechtigten und Verbandsgemeinden nicht klar hervorgeht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Kos- tenbeteiligungsschlüssel gemäss Art. 29 Abs. 3 anzuwenden ist und wer darüber zu entscheiden hat. Damit wird das Gebot der Bestimmtheit der Rechtsgrundlage verletzt. Im Übrigen ist auch in der Sache selbst nicht nachvollziehbar, weshalb im Falle der Einführung eines neuen kantonalen Finanzausgleichs das Kriterium Steuerkraft bei der Kosten- verteilung gestrichen werden soll. Insgesamt verstösst Art. 29 Abs. 3 der Statuten somit gegen übergeordnetes Recht und kann nicht genehmigt werden. Es bleibt dem Zweckverband jedoch unbenommen, im Falle der Revision des kantonalen Finanzausgleichs den Kostenverteiler zu überprüfen und nötigenfalls im ordentlichen Verfahren der Statutenre- vision anzupassen. Die übrigen Bestimmungen der Statuten geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu geneh- migen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Spital Uster werden unter Vorbe- halt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 29 Abs. 3 der Statuten wird nicht genehmigt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Zweckverband Spital Uster, Brunnenstrasse 42, Postfach, 8610 Uster (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Dietlikon, 8305 Dietlikon, Egg, 8132 Egg, Fällanden, 8117 Fällanden, Fehraltorf, 8320 Fehraltorf, Greifensee, 8606 Greifensee, Hittnau, 8335 Hittnau, Maur, 8124 Maur, Mönchaltorf, 8617 Mönchaltorf, Pfäffikon, 8330 Pfäffikon, Russikon, 8332 Russikon, Schwerzenbach, 8603 Schwer- zenbach, Volketswil, 8604 Volketswil, Wallisellen, 8304 Wallisellen, Wan- gen-Brüttisellen, 8306 Brüttisellen, Wildberg, 8321 Wildberg, die Stadt- räte Dübendorf, 8600 Dübendorf, und Uster, 8610 Uster, die Bezirksräte Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, Pfäffikon, Hörnlistrasse 91, 8330 Pfäffikon, und Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Gesund- heitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi