RRB Nr. 215/2013
Liegenschaften, Kirchgemeinde Rüti, Kirche, Kat.-Nr. 266, Abtretung, Vertrag, Genehmigung
5 mars 2013Allemand3 min
Source zh.ch
Liegenschaften, Kirchgemeinde Rüti, Kirche, Kat.-Nr. 266, Abtretung, Vertrag, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2013
215. Liegenschaften (Kirche Rüti, Abtretung an die Kirchgemeinde)
Erwägungen
Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) werden Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kantons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemein- den übertragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Gross- münster sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtretungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanzdirektion (ab 1. Oktober 2007 Baudirektion) ermächtigt, mit der Abtretung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Nie- derweningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich- Witikon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu begin- nen. Seither konnten bereits je fünf Kirchen und Pfarrhäuser an die jewei- ligen Kirchgemeinden abgetreten werden. Am 18. Juli 2012 schloss das Immobilienamt mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüti den Abtretungsvertrag über die Kirche Rüti ab, der nun zu genehmigen ist. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich. Dafür ist jegliche Bau- und Unterhaltspflicht des Kantons vollständig und endgültig abgegolten. Zur Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht wurde die Kirche letztes Jahr mit einem Kostenaufwand von Fr. 133 100 instand gestellt. Die Kirchgemeinde ist gegenüber dem Kanton und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur für kirchliche Zwecke zu ver- wenden. Bei einer Zweckentfremdung sind die vom Kanton für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht getragenen Instandstellungs- kosten zurückzuerstatten. Veräussert die Kirchgemeinde die Liegen- schaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zu- rückzuerstatten. Die Liegenschaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden. Bauliche Änderungen und Unterhaltsarbeiten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. Die Kirchgemeindeversammlung Rüti hat diesem Geschäft mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 zugestimmt. Die Kirche Rüti ist als Kulturgut in der Bilanz nicht bewertet.
Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der am 18. Juli 2012 zwischen dem Kanton Zürich als Abtreter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüti als Erwerberin öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft Kat.-Nr. 266, Kirche, Rüti, wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Kirchenpflege der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Rüti, Amtshofstrasse 12, 8630 Rüti, den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, das Notariat Wald, Postfach 246, 8636 Wald, sowie an die Finanzdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi