Krankenversicherung, stationäre Psychiatrietaxen 2009/2010, hoheitliche Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009
219. Krankenversicherung (Hoheitliche Genehmigung
Erwägungen
der stationären Psychiatrietaxen 2009/2010) Für die Verrechnung von stationären Leistungen der psychiatrischen Einrichtungen des Kantons Zürich galt seit 1. Januar 2008 der zwischen santésuisse einerseits und der Gesundheitsdirektion sowie weiteren psy- chiatrischen Leistungserbringern anderseits geschlossene Psychiatrie- vertrag vom 1. Januar 2008. Der Vertrag wurde mit RRB Nr. 1082/2008 durch den Regierungsrat hoheitlich genehmigt. Der Vertrag sah im Wesentlichen eine pauschale Abgeltung der Kosten von stationären Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Zürich auf der allgemei- nen Abteilung der kantonalen und staatsbeitragsberechtigten Psychia- triekliniken vor. Die Vereinbarung war bis 31. Dezember 2008 befristet. Vor diesem Hintergrund wurden ab August 2008 Verhandlungen ge- führt, die im November 2008 zu einer Einigung über die für die Jahre 2009 und 2010 geltenden Tarife führten. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) bedürfen Tarifverträge der Genehmi- gung durch den Regierungsrat. Dieser hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Bevor er einen Entscheid fällt, muss er die Preisüberwa- chung anhören (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz). Vorliegend hat die Preisüberwachung mit Schreiben vom 9. Januar 2009 auf Stellungnah- me verzichtet. Der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen (DVSP) liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen. Die Schweizerische Patientenorganisation «SPO Patientenschutz» ersuchte mit Schreiben vom 12. Januar 2009, Art. 10 des Vertrages sei mit folgen- der zusätzlichen Regelung zu ergänzen: «Die Auskunftspflicht steht im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Kantone.» In Art. 10 des Vertrages wird festgehalten, dass der Vertrauensarzt der Versicherer das Recht hat, «Auskünfte über die Be- handlung der Versicherten einzuholen, die er benötigt, um die Wirt- schaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der erbrachten Leis- tungen zu überprüfen». Diese Bestimmung wiederholt lediglich die Art. 57 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 32 KVG festgelegte Berechtigung der Vertrauensärzte, die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Versi- cherer zu überprüfen. Dass dabei die jeweils anwendbaren datenschutz- rechtlichen Bestimmungen zu beachten sind, ist selbstverständlich bzw. ergibt sich aus der zwingenden Anwendbarkeit von öffentlich-recht- lichen Datenschutzbestimmungen. Entsprechend ist keine Ergänzung der Bestimmung angezeigt.
Die für das Jahr 2009 ausgehandelten Tarife berücksichtigen die Kos- tenentwicklung. Für die Tarife 2010 wurde ein angemessener Teue- rungszuschlag vereinbart. Für die Abgeltung der stationären Leistun- gen in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wird im Sinne eines Pilotprojekts ein neues Tarifsystem eingeführt. Danach sollen die ersten fünf Aufenthaltstage mit einer Tagesvollpauschale abgegolten werden. Ab dem sechsten Aufenthaltstag sollen die Leistungen mit einer fallbezogenen sowie einer tagesbezogenen Teilpauschale vergütet werden. Die Tarifstruktur in den restlichen Kliniken und die übrigen Vertragsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Die Vereinbarung ist bis 31. Dezember 2010 befristet. Sie ent- spricht den Bestimmungen des KVG und ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der zwischen der Gesundheitsdirektion, der Clienia Schlössli AG, der Bergheim Uetikon AG, der Sanatorium Kilchberg AG und dem Be- zirksspital Affoltern einerseits und santésuisse anderseits geschlossene Vertrag vom 1. November 2008 betreffend Verrechnung von statio- nären Leistungen in den psychiatrischen Einrichtungen des Kantons Zürich (Psychiatrievertrag 2009/2010) wird genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angeru- fenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.
IV. Mitteilung an die Clienia Schlössli AG, Schlösslistrasse, 8618 Oetwil am See (E), die Bergheim Uetikon AG, Holländerstrasse, 8707 Uetikon am See (E), die Sanatorium Kilchberg AG, Alte Landstrasse 70–84, 8802 Kilchberg (E), das Bezirksspital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis (E), santésuisse Zürich-Schaffhausen, Löwen- strasse 29, Postfach, 8021 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi