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Décision

RRB Nr. 221/2017

Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2018–2021 und Budget 2018

8 mars 2017Allemand23 min

Source zh.ch

Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2018–2021 und Budget 2018

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. März 2017

221. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2018–2021 und Budget 2018

Erwägungen

1. Vorbemerkungen Der Regierungsrat legte mit Beschluss Nr. 946/2016 die Erstellungs- prozesse des KEF 2018–2021 und des Budgets 2018 fest. Der Terminplan für den KEF 2018–2021 ist auf die Zustellung an den Kantonsrat am ers- ten Mittwoch des Monats September ausgerichtet. Er entspricht jenem des Vorjahres. Der KEF 2018–2021 hat zudem zu berücksichtigen, dass der Kantons- rat am 31. Januar 2017 Erklärungen zum KEF 2017–2020 überwiesen hat. Detaillierte Ausführungen zu den Richtlinien werden in einer Weisung aufgeführt, die auch die Informationen des Personalamtes zum Personal- controlling und der Staatskanzlei zum Regierungscontrolling enthält.

2. Ausgangslage Die Ausgangslage stellt auf die Rechnung 2016, den Kantonsratsbe- schluss zum Budget 2017 und den KEF 2017–2020 einschliesslich der darin enthaltenen Leistungsüberprüfung 2016 ab. Mit dem KEF 2018–2021 wer- den die Jahre 2014 bis 2021 für den mittelfristigen Ausgleich massge- bend. Der Aufwandüberschuss 2013 entfällt und der Saldo des erstmals zu planenden Jahres 2021 kommt hinzu. Unter Annahme der Verände- rungen gemäss nachfolgender Tabelle bzw. Festlegungen ergibt sich für 2018 ein Saldo von 50 Mio. Franken. Der mittelfristige Ausgleich 2014 bis 2021 beträgt 160 Mio. Franken. Voraussetzung für diese Annahmen ist, dass die vom Kantonsrat noch nicht endgültig beschlossenen Vorlagen der Leistungsüberprüfung 2016 in voller Höhe umgesetzt werden.

Tabelle 1: Erfolgsrechnung, Veränderungen in Mio. Franken 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Rechnungen –123 18 390 Budget 2017, Kantonsrat 20.12.2016 62 KEF 2017–2020 vom 31.08.2016 (2021 = 2020) 165 519 481 481 Veränderungen: F3: Neubeurteilungen 29 –25 –25 –85 –25 F4: Neubeurteilung Steuerprognose 13.2.2017 0 30 –50 –50 111 F5 / F6: Saldovorgaben 2018–2020 und 2021 0 0 0 –39 F7: Lü 16 (entschiedene Massnahmen) 36 –101 –120 –80 –80 F9: USR III –50 –100 F10: Nationaler Finanzausgleich –19 –44 –43 –42 F17: Lohnvorgaben –27 –72 F18: Sanierungsbeiträge BVK –50 Saldo –123 18 390 127 50 280 146 184 KRB Übergangsbestimmung BVK-Sanierung –222 –119 –188 –85 –50 –50 –50 – Spätere Anrechnung Einmaleinlage –50 –50 –50 –50 –50 –50 –50 – Jährliche Sanierungsbeiträge –69 –69 –69 –35 – Korrektur Teilauflösung Rückstellung –103 –69 Nichtanrechnung Abgeltung Staatsgarantie ZKB –21 –22 –21 –21 –21 –21 –21 Saldo im mittelfristigen Ausgleich –345 –122 180 21 –21 209 75 163 Mittelfristiger Ausgleich 2014–2021 160 Die aufgeführten Beträge sind gerundet. Das Total kann deshalb von der Summe der einzelnen Werte abweichen.

3. Festlegungen

3.1. Festlegungen zu den Leistungsgruppen und zum Konsolidierungskreis F1. Die Einteilung der vom Kanton erbrachten Leistungen in Leistungs- gruppen verändert sich im Vergleich zum KEF 2017–2020 wie folgt: – Die Finanzdirektion integriert die bisherige Leistungsgruppe Nr. 4300, Amt für Tresorerie, in die Leistungsgruppe Nr. 4100, Finanzverwaltung. – Die Finanzdirektion integriert die Leistungsgruppe Nr. 4600, KITT, und das Profitcenter CC SAP der Leistungsgruppe Nr. 4100, Finanzver- waltung, in die neu zu eröffnende Leistungsgruppe Nr. 4610, Amt für Informatik (AFI). – Die Baudirektion eröffnet eine neue finanzielle Leistungsgruppe Nr. 8750, Immobilien. Darin wird sie die Immobilien der bestehenden Leistungsgruppe Nr. 8700, Immobilienamt, ausgliedern. – Vorbehältlich der Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 der Gesetze über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland AG (IPWG, Vorlage 5199), die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG, Vorlage 5259), das Universitätsspital Zürich (USZG, Vorlage 5198) und die Kantonsspital Winterthur AG (Vorlage 5153) werden im Konsolidierungskreis 3 folgende Veränderungen vorgenommen: Es sind zwei neue Leistungsgruppen zu eröffnen: Nr. 9530, Psychiatri- sche Universitätsklinik Zürich (PUK), und Nr. 9540, Integrierte Psychia- trie Winterthur – Zürcher Unterland AG (ipw). Diese Leistungsgruppen sowie die bestehenden Leistungsgruppen Nr. 9510, Universitätsspital Zü- rich, und Nr. 9520, Kantonsspital Winterthur, gelten als zu konsolidierende Organisationen ohne Beschlussgrössen für den Kantonsrat bzw. es han- delt sich um Leistungsgruppen zum Ausweis der finanziellen Mittel ge- mäss § 12 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG). Sie sind zusammen mit der Leistungsgruppe Nr. 9800, Stiftungen und Legate, am Ende des Konsolidierungskreises 3 darzustellen. Die Leis- tungsgruppen der vier Spitäler weisen aus: – ihre Aufgaben – ihren geplanten Ertrag, Aufwand und Saldo aus Ertrag und Aufwand – ihre geplanten Investitionseinnahmen, Investitionsausgaben und Net- toinvestitionen Diese Angaben werden wie bisher CRG-/ HBR-konform bereitgestellt, um die Berechnung des konsolidierten Saldos der Erfolgsrechnung und der Nettoinvestitionen des Kantons sicherzustellen. Erläuterungen: Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 CRG in Leistungsgruppen ein. Änderungen der bestehenden Struktur werden mit den Richtlinien beschlossen.

Der Regierungsrat wurde über die Zusammenlegung des Amtes für Tresorerie und der Finanzverwaltung am 14. Dezember 2016 und über die Zusammenlegung verschiedener Einheiten der Finanzdirektion ins neue Amt für Informatik am 25. Januar 2017 vorinformiert. Mit Festlegung F1 in RRB Nr. 981/2013 wurde beschlossen, dass die Direktionen für die Bewirtschaftung der Hochbauinvestitionen eine neue Leistungsgruppe eröffnen können. Die Baudirektion beantragt nun eine neue Leistungsgruppe, weil ab 2018 die Immobilien zentralisiert werden sollen. Die Veränderungen bei den Leistungsgruppen der vier Spitäler sind die Folge der vier neuen Spitalgesetze und werden vorgenommen, sobald deren Inkraftsetzung, die auf den 1. Januar 2018 geplant ist, feststeht. Dem- nach erfolgt die finanzielle Steuerung der Spitäler nicht mehr mittels Bud- getbeschlüssen des Kantonsrates, sondern durch Eigentümerstrategien. Da die Jahresrechnungen der Spitäler gemäss § 54 Abs. 1 lit. c CRG bzw. § 28 USZG weiterhin zu konsolidieren sind, sind ihre Zahlen wie bisher auf konsolidierbarer Zahlenbasis, d.h. CRG-/HBR-konform, zu erfassen. Dies ermöglicht es, den an der konsolidierten Rechnung ausgerichteten mittelfristigen Ausgleich gemäss § 4 CRG sowie die Verschuldung im KEF zu planen. Die Ersteingabe des KEF erfolgt für alle kantonalen Spitäler vorerst noch in der heutigen Leistungsgruppenstruktur. F2. Die Kreise der zu konsolidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF 2017–2020 gemäss Festlegung F1. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt gemäss § 54 Abs. 2 CRG den Kreis der zu konsolidierenden Einheiten fest. Massgebend sind die Be- stimmungen und Kriterien von § 54 CRG und von § 28 der Rechnungs- legungsverordnung (RLV).

3.2. Festlegungen zur Erfolgsrechnung F3. Aufgrund der Neubeurteilung der Erfolgsrechnung wird 2017 eine Verbesserung von 29 Mio. Franken, 2018, 2019 und 2021 eine Verschlech- terung von je 25 Mio. Franken und 2020 eine Verschlechterung von 85 Mio. Franken geplant. Erläuterungen: Seitens der Schweizerischen Nationalbank (SNB) kann im Jahr 2017 mit einer Zusatzausschüttung von 85 Mio. Franken und sei- tens der Flughafen Zürich AG mit einer Zusatzausschüttung von 10 Mio. Franken gerechnet werden. Für Heimkosten muss eine Verschlechte- rung von 66 Mio. Franken angenommen werden. Gemäss Entscheid der Finanzkommission des Kantonsrates soll der zu planende Anteil an den Ausschüttungen der ZKB aus dem Durchschnitt der letzten drei Ausschüt- tungen ermittelt werden. Es ergibt sich ein Durchschnitt von 195 Mio. Franken. Die Ausschüttung der Zürcher Kantonalbank (ZKB) wird in

allen vier Jahren um je 25 Mio. Franken tiefer eingesetzt. 2020 ist mit der Inkraftsetzung des neuen Netzbeschlusses und der Wertberichtigung der vom Bund ins Nationalstrassennetz zu übernehmenden Kantonsstrassen im Umfang von 60 Mio. Franken zu rechnen. F4. Die Neubeurteilung der Steuerprognose durch das Kantonale Steueramt führt 2017 zu keiner Veränderung, 2018 zu einer Verbesse- rung von 30 Mio. Franken sowie 2019 und 2020 zu einer Verschlechterung von je 50 Mio. Franken. 2021 steigen die Steuererträge im Vergleich zum Basisjahr 2020 gemäss KEF 2017–2020 um 111 Mio. Franken. Erläuterungen: Die Neubeurteilung erfolgt gestützt auf den heutigen Kenntnisstand. Die Erkenntnisse aus dem Steuerhearing im Frühjahr wer- den im Rahmen der Erstellung des KEF 2018–2021 zusätzlich berück- sichtigt. F5. Die Direktionen und die Staatskanzlei erhalten die Vorgabe, in den Jahren 2018–2020 gegenüber dem KEF 2017–2020 keine Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnungen vorzusehen (ohne finanzielle Leistungs- gruppen). Unabwendbare Abweichungen gegenüber den Saldi 2018– 2020 sind zu begründen. Ausgenommen sind separate Festlegungen. Die Behörden und die Rechtspflege werden eingeladen, sich dieser Saldo- vorgabe anzuschliessen. Erläuterungen: Das Niveau des KEF 2017–2020 wird beibehalten. Auf- wand und Ertrag sind realistisch zu budgetieren und sollen den Rechts- grundlagen und der Aufgabenerfüllung entsprechen, wie sie für die KEF- Periode geplant sind. Erkenntnisse aus der Rechnung 2016 sind zu be- rücksichtigen. Von 2019 auf 2020 wurde in den Richtlinien zum KEF 2017– 2020 ein Wachstum von 2,6% gewährt, was im Vergleich zu den tieferen Steuerannahmen für das Jahr 2020 gemäss aktueller Neubeurteilung so- wie angesichts der zusätzlich geplanten Lohnentwicklung für 2020 aus heutiger Sicht ein zu hohes Wachstum war. F6. Die Saldi der Leistungsgruppen (ohne Leistungsgruppe Nr. 4910, Steuererträge, und die weiteren finanziellen Leistungsgruppen) wach- sen von 2020 auf 2021 neben der separaten Festlegung zum Lohnwachs- tum um höchstens 0,5%, sofern die Leistungsgruppen die Notwendigkeit aufgrund des Mengen- oder Kostenwachstums nachweisen können. Un- abwendbare Abweichungen davon sind zu begründen. Die Behörden und Rechtspflege werden eingeladen, sich dieser Saldovorgabe anzuschliessen. Erläuterungen: Es wird davon ausgegangen, dass die Steuererträge (Leistungsgruppe Nr. 4910: Staatssteuern, Erbschafts- und Schenkungs- steuer, Direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer) 2021 gegenüber dem im KEF 2017–2020 geplanten Wert für 2020 um 111 Mio. Franken steigen. Dies entspricht 1,5% des Saldos aller anderen Leistungsgruppen.

Ohne Lohnentwicklung liegt die Saldoverbesserung bei 39 Mio. Franken oder 0,5%. Diese Saldoerhöhung soll denjenigen Leistungsgruppen ge- währt werden, die ein Mengen- oder Kostenwachstum nachweisen kön- nen. Die Lohnentwicklung wird mit separater Festlegung beschlossen. Die finanziellen Leistungsgruppen verändern sich nach tatsächlichem Bedarf. F7. Saldoverbesserungen und -verschlechterungen aus Massnahmen der Leistungsüberprüfung 2016 sind einzuplanen, soweit sie sich aus Be- schlüssen des Kantonsrates ergeben. Erläuterungen: Verbesserungen von rund 500 Mio. Franken aus Mass- nahmen der Leistungsüberprüfung 2016 liegen in der Kompetenz des Kan- tonsrates. Er ist gemäss Art. 56 Abs. 3 KV an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserungen gebunden. Verschlech- terungen und Verbesserungen, die sich durch Beschlüsse des Kantonsrates ergeben, sind in den betreffenden Leistungsgruppen zu berücksichtigen. In diesem Ausmass sind Saldoverschlechterungen gegenüber dem KEF 2017–2020 möglich. Korrekturen aufgrund von Beschlüssen des Kantons- rates zur Leistungsüberprüfung sind der Finanzdirektion zu melden. Diese führt die Auswirkungen der beschlossenen Massnahmen der Leistungs- überprüfung 2016 insgesamt nach. F8. Die Steuererträge werden für 2018–2021 mit einem Steuerfuss von 100% der einfachen Staatssteuer prognostiziert. Erläuterungen: Gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) setzt der Kantonsrat für je zwei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der ein- fachen Staatssteuer fest. Der Kantonsrat legte den Steuerfuss für die Pe- riode 2016–2017 auf 100% der einfachen Staatssteuer fest (Vorlage 5225). Im September 2017 wird der Regierungsrat dem Kantonsrat die Festle- gung des Steuerfusses für 2018–2019 beantragen. F9. Für die Auswirkungen der Unternehmungssteuerreform III (USR III) werden 2020 100 Mio. Franken und 2021 150 Mio. Franken eingeplant. Erläuterungen: Die USR III wird voraussichtlich frühestens auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. Im KEF 2017–2020 für 2020 sind dafür im Jahr 2020 schon 50 Mio. Franken enthalten. F10. Der Ressourcenausgleich im Rahmen des Nationalen Finanzaus- gleichs (NFA) wird für 2018 bis 2021 auf -529 Mio. Franken festgelegt. Erläuterungen: Bisher wurde die Budgetierung des Ressourcenaus- gleichs für das kommende Jahr erst aufgrund der Trendmeldungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Frühjahr bzw. der Meldung der voraussichtlich definitiven Zahlen Anfang Juli angepasst. Neu sollen – in Kooperation mit den anderen Geberkantonen – die neusten verfüg-

baren Informationen zu den Einkommen der natürlichen Personen schon in die KEF-Richtlinien einfliessen. Diese machen rund 60% des massgeblichen Ressourcenpotenzials aus. Das Wachstum und die Ver- teilung der Einzahlungen der Geberkantone können dadurch frühzeitiger abgeschätzt werden. Die restlichen rund 40% des Ressourcenpotenzials, darunter insbesondere die Gewinne der juristischen Personen, werden weiterhin erst im Frühjahr feststehen. Die Planjahre ab 2019 werden mangels verlässlicher Prognosen auf dem Wert des Jahres 2018 festgelegt. Es ergibt sich eine Saldoverschlechterung von –19 Mio. Franken 2018 und von –44 Mio. Franken 2019. Die gegenwärtigen Bestrebungen zur Reform des NFA werden in den KEF aufgenommen, sobald aufgrund der parlamentarischen Beschlüsse auf Bundesebene das Ausmass und das zeitliche Eintreffen genauer abschätzbar sind.

3.3. Festlegung zur Investitionsrechnung F11. Die finanzierbaren Nettoinvestitionen in den Jahren 2018–2020 entsprechen den Nettoinvestitionen der Planjahre 2018–2020 im KEF 2017–2020. Die finanzierbaren Nettoinvestitionen für das Planjahr 2021 entsprechen denjenigen des Planjahres 2020. Die geplante Erhöhung des ZKB-Dotationskapitals wird im Planjahr 2021 eingestellt. Erläuterungen: Die Festlegung der finanzierbaren Nettoinvestitionen beruht auf dem im Rahmen des KEF 2017–2020 vom Regierungsrat fest- gelegten Verschuldungspfad und den von den Direktionen geplanten Investitionen. Die geplante Erhöhung des ZKB-Dotationskapitals von 575 Mio. Franken wird im letzten Planjahr des KEF 2018–2021 eingestellt. Damit liegen die finanzierbaren Nettoinvestitionen im KEF 2018–2021 bei insgesamt rund 4,5 Mrd. Franken. Diese werden wie folgt aufgeteilt: Tabelle 2: Finanzierbare Nettoinvestitionen in Mio. Franken 2018 2019 2020 2021 Total Total finanzierbare Nettoinvestitionen* –996 –1032 –962 –1537 –4526 davon ZKB-Dotationskapital 2018 –575 –575 Behörden, Rechtspflege und Anstalten** –105 –116 –116 –116 –454 Finanzierbare Nettoinvestitionen –891 –916 –846 –846 –3498 für Direktionen und SK davon Hochbauinvestitionen 58% –2044 übrige Investitionen 42% –1453 * Zahlen KEF 2017–2020 vom 31. August 2016, Annahme 2021 wie 2020, geplante Erhöhung ZKB-Dotationskapital ins letzte KEF-Jahr verschoben. ** 2018–2020: Nettoinvestitionen Konsolidierungskreise 2 und 3 gemäss Vorgaben zum KEF 2017–2020 (RRB Nr. 237/ 2016, F8); Annahme 2021 wie 2020.

Zur Berechnung: – Zur Finanzierung der Nettoinvestitionen 2018–2021 steht ein Betrag von insgesamt 4,5 Mrd. Franken zur Verfügung. – Es wird angenommen, dass die ZKB den bewilligten Dotationskapital- rahmen im Jahr 2021 ausschöpft und 575 Mio. Franken bezieht. – Die Nettoinvestitionen der Behörden, der Rechtspflege und der Anstal- ten beruhen auf den Vorgaben zum KEF 2017–2020 (RRB Nr. 237/ 2016, Festlegung F8). Dabei wird angenommen, dass die Nettoinvesti- tionen der Konsolidierungskreise 2 und 3 für das Planjahr 2021 dem Planjahr 2020 entsprechen. – Die finanzierbaren Nettoinvestitionen von Direktionen und Staats- kanzlei von 3,5 Mrd. Franken auf Hochbau- und übrige Investitionen werden gemäss KEF 2017–2020 im Verhältnis von rund 58% zu 42% aufgeteilt.

3.4. Festlegung zu den Hochbauinvestitionen auf Antrag der Baudirektion Die Direktionen haben im Februar 2017 ihre aktuellen Projektplanun- gen eingereicht, die eine Nettoinvestitionssumme von 3 Mrd. Franken für den KEF 2018–2021 ergeben. Diese Summe ist bedeutend höher als die planbaren Nettoinvestitionen der vergangenen Jahre von rund 2,5 Mrd. Franken. Da auch die planbaren Nettoinvestitionen nur zu rund 60% ausgeschöpft werden, ist es angezeigt, die planbaren Nettoinvestitionen auf das Niveau der finanzierbaren Nettoinvestitionen zu senken. Die für den KEF 2018–2021 zur Verfügung stehenden finanzierbaren Nettoinvestitionen für Hochbauten betragen 2 044 Mio. Franken. Bei der Zuteilung auf die Direktionen (Bildung des Plafonds pro Direktion) ist die Baudirektion von folgenden Überlegungen ausgegangen: – Die Projektplanung beruht naturgemäss auf Annahmen. – Die Annahmen sind unsicherer, je länger der Planungshorizont ist. – Die Annahmen sind unsicherer, je früher die Projektphase ist. – Die Annahmen der Direktionen führen dazu, dass die Ausgaben für die Projekte allgemein zu hoch und zeitlich zu früh geplant werden. – Projekte in frühen Phasen brauchen eine gewisse Zeit, bis sie zu höhe- ren Ausgaben führen können (Projekte in frühen Phasen werden über die Erfolgsrechnung finanziert, ab Phase Projektierung über die Inves- titionsrechnung). – Projekte in frühen Phasen können für die Zuteilung des Plafonds nicht einfach ausgeblendet werden, sondern sind für die Planung ebenfalls zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund und um das Investitionsvolumen der einge- reichten Projekte den finanzierbaren Nettoinvestitionen anzugleichen, wird für die Verteilung auf die Direktionen eine Gewichtung anhand der Projektphasen vorgenommen. Die Gewichtung berücksichtigt die Projekt- phasen insofern, als die Wahrscheinlichkeit der Umsetzung von Projekten in frühen Phasen geringer eingestuft wird, hingegen werden Projekte in fortgeschrittenen Phasen stärker gewichtet. Tabelle 3: Gewichtung der Realisierung von Projekten Realisierungswahrscheinlichkeit im Jahr … aktuelle Projektphase 2018 2019 2020 2021 Projektidentifikation 10% 20% 30% 40% Projektinitialisierung 20% 30% 40% 50% Vorstudie 30% 40% 50% 60% Projektierung 80% 80% 80% 90% Ausschreibung/Realisierung 80% 80% 80% 90%

F12. Die Direktionen planen die Nettoinvestitionen für Hochbauten (ohne übrige Investitionen) im KEF 2018–2021 so, dass die zur Verfügung stehenden finanzierbaren Nettoinvestitionen von insgesamt 2044 Mio. Franken nicht überschritten werden. Tabelle 4: Vorgaben für die Planung der Nettoinvestitionen Hochbau- ten im KEF 2018–2021 Projektlisten Plafond Abweichungen in Mio. Franken Februar 2017 KEF 2018–2021 Regierungsrat –16,0 –16,0 – Direktion der Justiz und des Innern –137,5 –97,8 39,7 Sicherheitsdirektion –109,6 –77,5 32,1 Finanzdirektion –6,5 –6,5 – Volkswirtschaftsdirektion –0,4 –0,4 – Gesundheitsdirektion –857,1 –508,9 348,2 Bildungsdirektion –1105,5 –785,0 320,5 Baudirektion –827,3 –551,9 275,4 finanzierbare Nettoinvestitionen Hochbau –3059,9 –2044,0 1015,9 Erläuterungen: Die Direktionen werden beauftragt, ihre Projektpla- nung zu überarbeiten und mit den Ersteingaben zum KEF 2018–2021 am 5. Mai 2017 dem Immobilienamt zur Beurteilung einzureichen. Projekte können zeitlich verschoben oder die geplanten Nettoinvestitionen ver- mindert werden. Projekte, die eher nicht umgesetzt werden, sind aus der Projektliste zu entfernen. Der von der Baudirektion mittels der Gewich- tung erarbeitete Vorschlag zur Verteilung der Nettoinvestitionen Hoch- bau auf die Direktionen (Plafond) ist dabei zu berücksichtigen. Vorbe- hältlich der Inkraftsetzung der Gesetze über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland AG, über die Psychiatrische Universi-

tätsklinik Zürich, über das Universitätsspital Zürich und über die Kan- tonsspital Winterthur AG auf den 1. Januar 2018 werden die entsprechen- den, in der Gesundheitsdirektion geplanten Hochbauinvestitionen in die Investitionen der konsolidierten Organisationen verschoben.

3.5. Festlegung zu den übrigen Investitionen F13. Die Direktionen und die Staatskanzlei planen die Nettoinvestitio- nen für übrige Investitionen (ohne Hochbau) im KEF 2018–2021 so, dass sie die Vorgaben gemäss folgender Tabelle nicht überschreiten. Tabelle 5: Vorgaben für die Planung der übrigen Investitionen im KEF 2018–2021 in Mio. Franken* 2018 2019 2020 2021 Total Staatskanzlei –0,8 –0,6 –0,1 –0,1 –1,7 Direktion der Justiz und des Innern –14 –9 –7 –7 –37 Sicherheitsdirektion –30 –57 –51 –51 –188 Finanzdirektion** –4 –8 –9 –9 –30 Volkswirtschaftsdirektion –125 –127 –138 –138 –530 Gesundheitsdirektion –29 –32 –35 –35 –131 Bildungsdirektion –31 –33 –18 –18 –101 Baudirektion –123 –106 –104 –104 –436 finanzierbare übrige Investitionen –358 –372 –362 –362 –1453 100% * Aufteilung gemäss KEF 2017–2020, Annahme 2020 = 2021 ** Finanzdirektion ohne LG Nr. 4950 und ohne geplante Erhöhung Dotationskapital ZKB.

Erläuterungen: Die Berechnung der finanzierbaren übrigen Nettoin- vestitionen der Direktionen und der Staatskanzlei beruht auf den übrigen Nettoinvestitionen im KEF 2017–2020. Um den Nettoinvestitionspla- fond einzuhalten, wurden die von den Direktionen geplanten Investitio- nen entsprechend proportional angepasst. F14. Die Finanzdirektion wird mit der Erstellung einer langfristigen Finanz- und Investitionsplanung beauftragt. Dabei sollen insbesondere die voraussichtlichen Investitionsvorhaben mit einem Zeithorizont bis 2030 analysiert und Vorgehensvarianten mit dem Ziel einer nachhaltigen Finanzierbarkeit der Investitionen unter Berücksichtigung der Auswir- kungen auf die Kreditsteuerung, den gesamten Finanzhaushalt und die Bonität des Kantons aufgezeigt werden. Erläuterungen: Angesichts der anstehenden Grossvorhaben insbeson- dere in den Bereichen Verkehr, Bildung und Gesundheit ist der Spielraum für zusätzlich mögliche Verschuldung ohne Gefährdung des AAA-Ra- tings zu klären. Im Sinne einer vorausschauenden und nachhaltigen Pla- nung sind die langfristige Finanzierbarkeit der Investitionen frühzeitig zu analysieren und notwendige Massnahmen zu erarbeiten.

3.6. Festlegung zu den Fonds F15. Die Fonds dürfen Ende 2021 keinen negativen Fondsbestand aus- weisen.

3.7. Festlegung zum internen Zinssatz F16. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen werden ab 2018 zum Satz von 1,5% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet. Fondsguthaben von Fonds im Fremdkapital werden ab 2018 zum Kontokorrentzinssatz von 0,0% verzinst. Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungs- rat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehnjäh- rige Anleihen zurzeit rund 0,2%, mit steigender Tendenz) und den durch- schnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate zurzeit rund 1,5%). Im KEF 2017–2020 wurde mit einem internen Verrechnungszins von 1,5% gerechnet. Dieser Zinssatz wird bei- behalten, weil so die durchschnittlichen Fremdkapitalkosten abgebildet werden. Ausserdem ist damit die Vergleichbarkeit der neuen Planung mit dem KEF 2017–2020 gewährleistet. Die Verzinsung der Fondbestände bei Fonds im Fremdkapital richtet sich nach dem gleichen Kontokorrent- zinssatz wie im Vorjahr (zurzeit 0,0%, ab bestimmten Beträgen sogar negativ).

3.8. Festlegungen zum Personalaufwand F17. Die Lohnentwicklung (Auszahlung) wird wie folgt in den KEF 2018–2021 eingestellt: Tabelle 6: Übersicht der Lohnentwicklung (Auszahlung) (in % gegenüber Vorjahr) 2018 2019 2020 2021 Teuerungsprognose 0,2 0,6 0,8 1,0 Teuerungsausgleich 0,0 0,0 0,6 0,8 Individuelle Lohnerhöhung* 0,4 0,4 0,6 0,6 Veränderung der Lohnentwicklung 0,4 0,4 1,2 1,4 Einmalzulagen* 0,0 0,0 0,0 0,2 * Einmalzulagen können auch zulasten der Quote für individuelle Lohnerhöhungen ausgerichtet werden.

Erläuterungen: Auf die Planung eines Teuerungsausgleiches für 2018 und 2019 wird verzichtet. Für 2020 und 2021 ist mit einem vollen Teue- rungsausgleich zu planen. Dies führt zu einer Steigerung der Lohnsum- me in diesen Jahren. Über den Teuerungsausgleich ab 1. Januar 2018 wird der Regierungsrat gestützt auf § 42 Abs. 1 der Personalverordnung (PVO) im Herbst 2017 aufgrund der tatsächlichen Teuerungsentwicklung entscheiden.

Gemäss Festlegung F18 der Leistungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/ 2016) stehen für Lohnentwicklungsmassnahmen in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 0,4% der Lohnsumme zur Verfügung. Für die Planjahre 2020 und 2021 stehen 0,6% zur Verfügung. Diese Lohnentwicklungsmassnah- men werden aus Rotationsgewinnen finanziert und erhöhen die Lohn- summe nicht. Darüber hinausgehende Rotationsgewinne dürfen im Haus- haltsvollzug nicht ausgegeben werden. Gemäss Festlegung F18 in der Leistungsüberprüfung 2016 stehen für Einmalzulagen bis 2019 (RRB Nr. 236/2016) keine Budgetmittel zur Ver- fügung. Sie können jedoch zulasten der für individuelle Lohnerhöhun- gen zur Verfügung stehenden Mittel ausgerichtet werden. Dasselbe gilt auch für das Planjahr 2020. Für das Planjahr 2021 ist mit einer Einmal- zulage von 0,2% zu planen, was zu einer Erhöhung der Lohnsumme führt. Der Regierungsrat beschloss im Dezember 2016 die personalpoliti- schen Schwerpunkte 2016–2019 (RRB Nr. 1231/2016). Im Rahmen der Massnahme «Stellenplan als internes Führungsinstrument» soll eine Neuregelung den flexiblen Einsatz der Mittel ermöglichen und den Auf- wand für die Steuerung des Personalaufwands durch eine einfach hand- habbare Lösung verringern. In diesem Zusammenhang werden auch zu- künftige Festlegungen betreffend Stellenplänen geprüft. F18. Für mögliche Sanierungsbeiträge an die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich werden 2021 50 Mio. Franken eingeplant. Erläuterungen: Der Deckungsgrad der BVK lag am 31. Januar 2017 bei 92,6%. Damit sind gemäss dem geltenden Vorsorgereglement keine Sa- nierungsbeiträge zu entrichten. Der Deckungsgrad sollte aufgrund des heutigen Wissenstandes und der Umstellung der versicherungstechni- schen Grundlagen in den nächsten Jahren wieder steigen. Für den Fall, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation erneut Sanierungsbeiträge notwendig sind, werden vorausschauend 2021 in der Leistungsgruppe Nr. 4950 zentral 50 Mio. Franken eingestellt.

3.9. Festlegung zu den Mietpreisen für die Raumverrechnung auf Antrag der Baudirektion F19. Die Raumverrechnung führt im Gesamthaushalt zu keiner Saldo- erhöhung. Der Regierungsrat legt für die Raumverrechnung folgende Mietpreise pro m2 fest: Mietpreise/m2 Gebäudezustand 1 2 3 Top Mittel Sanierung Bezirksverwaltungen (OAG 1.51) 445 374 307 Engere Zentralverwaltung (OAG 1.3) 364 305 – Einzeln genutzte Gebäude – Polizeiposten (OAG 1.59) – 251 206

Erläuterungen: Gemäss RRB Nr. 63/2017 (Übergangskonzept Raum- verrechnung) vom 25. Januar 2017 wird die Kostenmiete unter Berück- sichtigung des aktuellen Gebäudezustandes und der Objektartengliede- rung (OAG) vom Regierungsrat festgelegt. Die detaillierten Preise pro Gebäude sowie die Anzahl der zu planenden Quadratmeter werden in der Weisung KEF 2018–2021 und Budget 2018 bekannt gegeben. Mehr- aufwand in den Leistungsgruppen führt zu einer Saldoerhöhung, die durch eine entsprechende Saldosenkung in der Baudirektion aufgrund höheren Mietertrags kompensiert wird.

3.10. Festlegungen zum Regierungscontrolling auf Antrag der Staatskanzlei F20. Finanzielle Veränderungen werden systematisch mit den Aufga- ben und Entwicklungsschwerpunkten der Leistungsgruppen verknüpft. Erläuterungen: Die Direktionen und die Staatskanzlei verknüpfen die Bemerkungen zur Erfolgsrechnung möglichst flächendeckend mit den Aufgaben und Entwicklungsschwerpunkten. Dadurch werden die Zusam- menhänge zwischen der Entwicklung von Finanzen und der Entwicklung von Aufgaben, Leistungen und Entwicklungsschwerpunkten verdeutlicht sowie Transparenz und Steuerungsmöglichkeiten der geplanten Aufga- benerfüllung gestärkt. F21. Die Indikatoren der Leistungsgruppen bilden die Entwicklung der Leistungen besser ab. Erläuterungen: Die Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsindikatoren bil- den die Entwicklung der Leistungsmenge und der Aufwendungen pro Leistungseinheit ab. Sie bieten damit eine erforderliche Angabe zur Be- urteilung der Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der Leistun- gen und der Entwicklung von Globalbudget und Finanzplanung in den Leistungsgruppen. Die Indikatoren sind dahingehend weiterzuentwickeln und zu ergänzen, dass sie alle wesentlichen Leistungen einer Leistungs- gruppe abbilden. Bei Bedarf werden die Leistungsgruppen von der Staats- kanzlei dabei unterstützt. F22. Mit dem Regierungsratsbeschluss zum Controllingbericht 2017 beschlossene Anpassungen an den Legislaturzielen des Regierungsrates 2015–2019 und den Massnahmen zu deren Umsetzung werden in den KEF übernommen. Erläuterungen: Auf der Grundlage des Controllingberichtes beschliesst der Regierungsrat Anpassungen an seinen Legislaturzielen 2015–2019 und an den Massnahmen zu deren Umsetzung. Die Direktionen und die Staats- kanzlei übernehmen die Anpassungen in ihre Planung, soweit diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

3.11. Festlegung zur Umsetzung von KEF-Erklärungen F23. Die vom Regierungsrat angenommenen Erklärungen zum KEF des Kantonsrates werden umgesetzt. Erläuterungen: Im April 2017 wird der Regierungsrat den Bericht zu den Erklärungen zum KEF des Kantonsrates verabschieden. Darin hält er fest, welche der vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF umgesetzt werden. Diese sind von den Direktionen und Leistungs- gruppen in den KEF 2018–2021 aufzunehmen. Folgende früheren Erklä- rungen zum KEF sind weiterhin umzusetzen: Aufzeigen von verschiede- nen Szenarien im Finanzplan (RRB Nrn. 96/2008 und 626/2008), Trans- parenz bei den Ausgaben für Dienstleistungen Dritter (RRB Nrn. 96/2008 und 626/2008), Lohnkostentransparenz und Lohnrichtlinien für sämtli- che Leistungsgruppen (RRB Nr. 413/2013).

4. Zeitplan Der Zeitplan wurde mit RRB Nr. 946/2016 festgelegt. 13. März 2017 Versand von Richtlinien und Weisung zum KEF 2018–2021 und zum Budget 2018 12. April 2017 RRB Nichtumsetzung KEF-Erklärungen zum KEF 2017–2020 mit Begründung 5. Mai 2017 KEF 2018–2021 eingegeben (für die KEF-Planung stehen den Direktionen damit acht Wochen zur Verfügung) 30. Mai 2017 RR-Antrag Überarbeitung KEF 2018–2021 an Direktionen versandt 14. Juni 2017 RRB Überarbeitung KEF 2018–2021 19./20. Juni 2017 Budgetgespräche des Finanzdirektors mit den Direktionsvorstehenden (je nach Bedarf) 20. Juni 2017 Veränderungen gegenüber den Eingaben zum KEF 2018–2021 vom Mai 2017 eingereicht 27. Juni 2017 RR-Antrag Materielle Festlegung KEF 2018–2021 an Direktionen versandt 5. Juli 2017 RRB Materielle Festlegung KEF 2018–2021 5. Juli 2017 RRB Festlegung Realisierungsreihenfolge der Hochbauinvestitionen im KEF 2018–2021 14. Juli 2017 Eingabe im zentralen Buchhaltungssystem SAP abgeschlossen 4. August 2017 Bereinigter KEF 2018–2021 sowie Begründungen von Entwicklungen eingereicht 30. August 2017 RRB Festlegung KEF 2018–2021 und Budget- entwurf 2018

31. August 2017 Information der Finanzkommission über den KEF 2018–2021 und den Budgetentwurf 2018 1. September 2017 Medienorientierung und Aufschaltung KEF 2018–2021 und Budgetentwurf 2018 im Internet 13. Oktober 2017 Nachträge zum Budgetentwurf 2018 eingereicht 1. November 2017 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2018 (Novemberbrief) 2. November 2017 Information der Finanzkommission über den Novemberbrief

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktionen und die Staatskanzlei erarbeiten den KEF 2018– 2021 und das Budget 2018 gemäss den Festlegungen F1 bis F23.

II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, der Ombudsmann und der Datenschutz- beauftragte werden eingeladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2018–2021 und des Budgets 2018 sinngemäss umzusetzen.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung und die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates, die Staats- kanzlei, die obersten kantonalen Gerichte, die Finanzkontrolle, den Om- budsmann und den Datenschutzbeauftragten.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi