RRB Nr. 222/2010
Gemeindewesen, Schulgemeinde Feuerthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
17 février 2010Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Februar 2010
222. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Feuerthalen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Feuerthalen haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Aufhebung des Versuchsartikels betreffend Schulleitungen sowie die Reduktion der Anzahl Schulpflegemitglieder. Im Weiteren wurde die Gemeindeordnung an die Neuerungen der Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte angepasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Feuerthalen am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege Feuerthalen, Schulstrasse 11, 8245 Feuerthalen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andel- fingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi