RRB Nr. 226/2010
Gemeindewesen, Berufswahlschule Limmattal (BWL), Statuten, Genehmigung
17 février 2010Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Februar 2010
226. Gemeindewesen (Berufswahlschule Limmattal [BWL])
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschlies- sen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbän- de der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungs- rat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Dietikon und Schlieren sowie die Schul- gemeinde Urdorf bilden zusammen seit 1994 einen Zweckverband für die Führung der den Verbandsgemeinden obliegenden Berufsvorberei- tungsjahre gemäss § 6 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung (EG BBG, RRB Nr. 1061/1994). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Ge- meinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Total- revision zu unterziehen. Am 17. Juni und 27. September 2009 haben die Stimmberechtigten der drei Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Ver- bandsgebiet.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 22 Abs. 2 der Statuten sieht vor, dass der Schulleitung die Anstellung und Einstu- fung der Lehrpersonen und der übrigen Angestellten im Rahmen des bewilligten Stellenplans und der Besoldungsverordnung obliegt. Diese Bestimmung kann nur dahingehend verstanden werden, dass es sich dabei, soweit es sich um unbefristete Anstellungen handelt, nur um die Antragstellung an die Schulkommission handeln kann (§ 12 Abs. 4 lit. g EG BBG). In diesem Sinne ist die Bestimmung denn auch genehmi- gungsfähig. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten der Berufswahlschule Limmattal (BWL) werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Berufswahlschule Limmattal (BWL), Sekreta- riat, Schöneggstrasse 36, 8953 Dietikon (E), die Gemeinderäte und Schulpflegen der Politischen Gemeinden Dietikon, Kirchplatz 5, 8653 Dietikon, und Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, die Schulpflege der Schulgemeinde Urdorf, Schulverwaltung, Im Embri 49, 8903 Urdorf, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Bil- dungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi