Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 und Budget 2021
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2020
228. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 und Budget 2021
Erwägungen
1. Allgemeine Vorgaben Aufgaben und Finanzen bzw. Text- und Zahlenteile sind gleichzeitig und in Übereinstimmung zu erstellen. Aufwand und Ertrag bzw. Ausga- ben und Einnahmen sind gemäss den zu erwartenden Mengen und Kos- ten von Grund auf neu und realistisch zu budgetieren. Sie haben den Rechtsgrundlagen der Aufgabenerfüllung in der Planperiode aus Sicht des Regierungsrates zu entsprechen. Verschlechterungen gegenüber dem KEF 2020–2023 aufgrund von unabwendbaren Mehrbelastungen sind begründet darzulegen. Beschlossene Ausgabenbewilligungen, Vernehm- lassungen, Vorlagen an den Kantonsrat und Rechtsänderungen auf Bun- des- und Kantonsebene sind zeitlich und inhaltlich korrekt abzubilden. Erkenntnisse aus der Rechnung 2019 sind zu berücksichtigen. Intercom- pany-Aufwände und -Erträge sind unter gegenseitiger Absprache einzu- stellen.
2. Weisung und Vorzeichenregelung Detaillierte Angaben zur Erstellung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2021–2024 und des Budgets 2021 erfolgen in einer Weisung der Finanzdirektion und der Staatskanzlei. Diese Weisung ergänzt diese Richtlinien zum KEF 2021–2024 und Budget 2021 (KEF- Richtlinien). Nachfolgend bezeichnen Minuswerte einen Aufwand, eine Ausgabe, ein Defizit oder eine Verschlechterung; Positivwerte bezeichnen einen Ertrag, eine Einnahme, einen Überschuss oder eine Verbesserung.
3. Ausgangslage Die Ausgangslage stellt auf die Rechnung 2019, den Kantonsratsbe- schluss zum Budget 2020 und die Planjahre 2021–2023 gemäss KEF 2020– 2023 ab. Das Planjahr 2024 entspricht dem Planjahr 2023. Zudem wer- den die nicht beeinflussbaren Bereiche gemäss nachfolgenden Festlegun- gen aktualisiert. Mit dem KEF 2021–2024 werden die Jahre 2017–2024 für den mittel- fristigen Ausgleich massgebend. Der Saldo 2016 von 180 Mio. Franken entfällt, und der Saldo des erstmals zu planenden Jahres 2024 kommt hinzu. Es ergibt sich einschliesslich der nachfolgenden Festlegungen 2021 ein Saldo der Erfolgsrechnung von –33 Mio. Franken und ein mittelfris- tiger Ausgleich 2017–2024 von –488 Mio. Franken.
Tabelle 1: Nachführung Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Finanzierungsrechnung und Veränderungen (ohne Bereinigungsmassnahmen) in Mio. Franken R 2017 R 2018 R 2019 B 2020 P 2021 P 2022 P 2023 P2024 Saldo Erfolgsrechnung vor KEF-Richtlinien 367 548 566 61 –199 –416 –522 –522 F1: Neubeurteilung der letztjährigen Steuerprognose 25 37 45 33 F2: Beteiligungserlöse 157 124 125 127 127 F3: Nationaler Finanzausgleich –2 –7 –1 11 F4: Kantonaler Finanzausgleich –82 –18 –21 –26 F5: Aktualisierung Schülerzahlen 5 11 19 –4 F6: Lohnentwicklung 18 18 9 –53 F7: Position für Betrieb PJZ 15 F8: Kantonale Umsetzung STAF / SV17, 2. Etappe 100 F9: Position für absehbare Steuertarifanpassungen 20 –60 –60 F10: Position für BVK-Sanierungsmassnahmen 50 –2– F11: Budgetbeschluss, Nachtragskredite, Finanzmotionen 16 16 16 16 F12: KR-Nr. 321/2013: Unterhalt Gemeindestrassen –72 –72 –72 F13: KR-Nr. 163/2014: Kantonsanteil Zusatzleistungen –166 –173 –180 F14: Vorlage 5582: Gegenvorschlag zur Natur-Initiative –4 –8 –12 –16 F15: RRB Nr. 1012/2019: Einlage Verkehrsfonds 70 Mio. Franken –14 –14 –13 –13 F16: Saldowirkung aus Mietermodell 4 4 5 5 F18: Leistungsverrechnung des Amts für Informatik 11 11 12 12 Saldo Erfolgsrechnung, aktualisiert 367 548 566 218 –33 –459 –641 –642 KRB Übergangsbestimmung BVK-Sanierung –85 –50 –50 –50 0 0 0 0 Nichtanrechnung Abgeltung Staatsgarantie ZKB –23 –22 –22 –22 –22 –22 –22 –22 Saldo Erfolgsrechnung im mittelfristigen Ausgleich 259 476 494 146 –55 –481 –663 –664 Mittelfristiger Ausgleich: 2017–2024 –488 R = Rechnung, B = Budget, P = Planjahr. Rundungsdifferenzen.
4. Festlegungen zur Erfolgsrechnung
4.1. Steuern und Beteiligungserlöse F1. Die Neubeurteilung der letztjährigen Steuerprognose führt in der Leistungsgruppe Nr. 4910 zu Saldoveränderungen von 2021 +25 Mio. Fran- ken, 2022 +37 Mio. Franken, 2023 +45 Mio. Franken und 2024 +33 Mio. Franken. Erläuterungen: Die Erkenntnisse aus dem Steuerhearing im Frühjahr werden im Rahmen der Überarbeitung der Ersteingaben berücksichtigt. F2. Die Neubeurteilung der Beteiligungserlöse führt in der Leistungs- gruppe Nr. 4930 zu Saldoveränderungen von 2020 +157 Mio. Franken, 2021 +124 Mio. Franken, 2022 +125 Mio. Franken, 2023 +127 Mio. Fran- ken und 2024 +127 Mio. Franken. Erläuterungen: In den Jahren 2020–2024 wird mit einer doppelten Ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank und im Jahr 2020 mit einer Sonderausschüttung der Flughafen Zürich AG (FZAG) von 33 Mio. Franken gerechnet. Die eingeplanten Dividenden der FZAG erhöhen sich 2020–2023 jährlich um 3 Mio. bis 5 Mio. Franken. Aufgrund des Bud- getierungsmechanismus verändern sich die einzustellenden Ausschüttun- gen der Zürcher Kantonalbank (ZKB) in allen Planjahren um je +3 Mio. Franken. Die Jubiläumsdividende 2020 der ZKB von 100 Mio. Franken bzw. die darauf beruhenden Ausgaben werden im Rahmen einer separa- ten Vorlage behandelt und nicht in die Richtlinien aufgenommen.
4.2. Nationaler und kantonaler Finanzausgleich F3. Die Neubeurteilung des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) führt in der Leistungsgruppe Nr. 4960 zu Saldoveränderungen von 2021 –2 Mio. Franken, 2022 –7 Mio. Franken, 2023 –1 Mio. Franken und 2024 +11 Mio. Franken. Erläuterungen: Mit der Reform des NFA per 1. Januar 2020 ist die Do- tation des Ressourcenausgleichs nicht mehr allein von der Entwicklung in den Geberkantonen abhängig. Seitens der Nehmerkantone sind der- zeit keine Daten zum neuesten Bemessungsjahr 2017 verfügbar, weshalb ab dem diesjährigen KEF nicht mehr die hohe Prognosegenauigkeit er- zielt werden kann wie in den zwei vorherigen Finanzplanungen. Im Auf- trag der kantonalen Finanzverwaltungen wurde von BAK Economics ein neues Prognose-Tool entwickelt. Es enthält die Umsetzung des KdK- Kompromisses (Rückgang der Dotation 2021–2022) sowie die Auswirkun- gen der Steuervorlage STAF (Einführung der Zeta-Faktoren mit Wir- kung ab 2024). Allerdings sind die Prognosen für den Zeitraum 2021–2024 aufgrund der zahlreichen neuen Einflussfaktoren mit grosser Unsicher-
heit verbunden. Zudem zeigt die Erfahrung, dass das dahinterliegende Regionenmodell die Entwicklung im Kanton Zürich nicht präzise abbil- det. Unter bestmöglichem Einbezug der bekannten Faktoren wurde eine vorsichtige Budgetierung vorgenommen. Der soziodemografische Lasten- ausgleich und der Härteausgleich werden separat geschätzt. Der Saldo aller Ausgleichsgefässe beträgt 2021 –480 Mio. Franken, 2022 –460 Mio. Franken, 2023 –448 Mio. Franken und 2024 –436 Mio. Franken. Antrag der Direktion der Justiz und des Innern: F4. Die Neubeurteilung des kantonalen Finanzausgleichs führt in der Leistungsgruppe Nr. 2216 zu Saldoveränderungen von 2021 –82 Mio. Fran- ken, 2022 –18 Mio. Franken, 2023 –21 Mio. Franken und 2024 –26 Mio. Franken. Erläuterungen: Der kantonale Finanzausgleich wird zuhanden der KEF-Richtlinien neu beurteilt. Mit einem verbesserten Datenaustausch wird das Budgetjahr neu geschätzt. In den drei Planjahren wird der Durchschnittswert aus dem neu geschätzten Budgetjahr 2021 sowie den drei Rechnungsjahren 2018–2020 eingestellt. Das Budgetjahr wird in den Ersteingaben nochmals aktualisiert.
4.3. Aktualisierung Schülerzahlen F5. Die Aktualisierung der Schülerprognosen führt in der Bildungs- direktion zu Saldoveränderungen von 2021 +5 Mio. Franken, 2022 +11 Mio. Franken, 2023 +19 Mio. Franken und 2024 –4 Mio. Franken. Tabelle 2: Saldoveränderungen infolge Aktualisierung der Schülerpro- gnosen pro Leistungsgruppe (gerundet) in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 LG 7200 Volksschulen 1,1 2,0 3,5 –2,3 LG 7301 Mittelschulen 3,6 5,4 6,5 –4,0 LG 7306 Berufsbildung 0,4 3,1 9,4 1,9 Total 5,0 10,5 19,3 –4,4 Erläuterungen: Die Schülerprognosen werden auf der Grundlage aktueller statistischer Zahlen für die Volksschule, die Mittelschulen und die Berufsfachschulen zuhanden der KEF-Richtlinien neu be- urteilt. Die Änderung der Schülerzahlen beruht ausschliesslich auf nicht beeinflussbaren Faktoren. Der Nettoaufwand je Schülerin und Schüler bleibt gegenüber dem KEF 2020–2023 unverändert; allfällige Anpassungen des Nettoaufwands erfolgen im Rahmen der Ersteingaben.
4.4. Lohnentwicklung F6. Für den Ausgleich der Teuerung des Vorjahres wird 2021 0,1%, 2022 0,4%, 2023 0,6% und 2024 0,8% angenommen. Für individuelle Lohn- erhöhungen werden in allen Planjahren 1,0% vorgesehen, wovon 0,6% durch Rotationsgewinne finanziert werden sollen. Für Einmalzulagen stehen in allen Planjahren dezentral 0,2% zur Verfügung. Erläuterungen: Die Lohnsumme wird in allen Planjahren gleich ge- mäss Stand 1. April 2020 plus 0,1% eingestellt (vgl. nachfolgende Tabellen und Ausführungen). Tabelle 3: Lohnentwicklung % der Lohnsumme 2021 2022 2023 2024 Teuerungsausgleich 0,1 0,4 0,6 0,8 Individuelle Lohnerhöhungen 1,0 1,0 1,0 1,0 Einmalzulagen* 0,2 0,2 0,2 0,2 * Einmalzulagen können auch zulasten der Quote für individuelle Lohnerhöhungen ausgerichtet werden.
Tabelle 4: Dezentrale Saldowirkung aufgrund Lohnentwicklung % des Lohnaufwands 2021 2022 2023 2024 Teuerungsausgleich: bisher dezentral eingestellt 0,5 0,5 0,5 0,5 abzüglich effektiver Teuerungsausgleich 2020 0,1 0,1 0,1 0,1 abzüglich dezentral einzustellende neue Teuerung 2021 0,1 0,1 0,1 0,1 = Saldoverbesserung in dezentralen Leistungsgruppen 0,3 0,3 0,3 0,3 Individuelle Lohnerhöhungen 1,0 1,0 1,0 1,0 abzüglich Rotationsgewinne 0,6 0,6 0,6 0,6 = Saldoverschlechterung in dezentralen Leistungsgruppen 0,4 0,4 0,4 0,4 Einmalzulagen* 0,2 0,2 0,2 0,2 abzüglich dezentral eingestellte Einmalzulagen 0,2 0,2 0,2 0,2 = Saldoveränderung in dezentralen Leistungsgruppen 0,0 0,0 0,0 0,0 Total Saldoverschlechterung dezentrale Leistungsgruppen 0,1 0,1 0,1 0,1 * Einmalzulagen können auch zulasten der Quote für individuelle Lohnerhöhungen ausgerichtet werden.
Hinsichtlich der Leistungsgruppensaldi ergeben sich folgende Verän- derungen: – Im KEF 2020–2023 sind dezentral für den Teuerungsausgleich in allen Planjahren 0,5% eingestellt. Der Teuerungsausgleich des Jahres 2020 beträgt 0,1%. Der Teuerungsausgleich 2021 ist mit 0,1% budgetiert. Daher verbessert sich der Saldo der Leistungsgruppen in den Plan- jahren 2021–2024 um 0,3% bzw. +13,2 Mio. Franken. Der Teuerungs- ausgleich der Planjahre 2022 bis 2024 wird zentral in der Leistungs- gruppe Nr. 4950 eingestellt.
– Die individuelle Lohnerhöhung 2021 von 1,0% abzüglich Rotations- gewinn von 0,6% wird in allen Planjahren dezentral in den Leistungs- gruppen eingestellt. Dies entspricht 0,4% bzw. 17,6 Mio. Franken. Für die Planjahre 2022 bis 2024 wird die Differenz aus individuellen Lohn- erhöhungen und Rotationsgewinnen gemäss entsprechendem Stufen- effekt zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950 eingestellt. – Die Einmalzulagen bleiben bei 0,2% und waren bereits im KEF 2020– 2023 in den Leistungsgruppen eingestellt. Mit dem KEF 2021–2024 verändert sich der Leistungsgruppensaldo nicht. Die Annahme zum Teuerungsausgleich entspricht den Planungsvor- gaben des Bundes. Über den konkreten Teuerungsausgleich im Budget- jahr entscheidet der Regierungsrat gestützt auf § 42 Abs. 1 der Personal- verordnung (LS 177.11) aufgrund der Septemberteuerung im Herbst des laufenden Jahres. Die Einstellung des Teuerungsausgleichs bedeutet kein Präjudiz für die entsprechenden Entscheide des Regierungsrates. Die Lohnentwicklung wird mit 44 Mio. Franken für 1% Lohnsumme geplant. Die kantonalen Spitäler planen die Lohnentwicklung dezentral und sind in dieser Summe nicht enthalten.
4.5. Pauschale Positionen der Leistungsgruppe Nr. 4950 F7. Für den Betrieb des Polizei- und Justizzentrums werden in der Leis- tungsgruppe Nr. 4950 Saldoveränderungen von 2021 +15 Mio. Franken, 2022 0 Mio. Franken, 2023 0 Mio. Franken und 2024 0 Mio. Franken ein- gestellt. Erläuterungen: Die Veränderung beruht auf der Meldung der Direk- tionen im Januar 2020. Allfällige Aufbaukosten im 2021, welche die de- zentralen Budgets überschreiten, werden zulasten der Leistungsgruppe Nr. 4950 intern verrechnet. Die in den Planjahren vorgesehenen Beträge verbleiben pauschal in der Leistungsgruppe Nr. 4950; die Verteilung auf die Leistungsgruppen erfolgt im KEF 2022–2025 (Sicherheitsdirektion: Kantonspolizei; Direktion der Justiz und des Innern: Justizvollzug und Wiedereingliederung, Staatsanwaltschaft, Jugendstrafrechtspflege, Ge- neralsekretariat; Universität Zürich: Institut für Rechtsmedizin; Ober- gericht: Zwangsmassnahmengericht). Tabelle 5: Eingestellte Mittel für den Betrieb des Polizei- und Justiz- zentrums in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 KEF 2020–2023: LG 4950 Sammelpositionen –27 –53 –48 –48 Veränderung gemäss F7 +15 0 0 0 = KEF 2021–2024: LG 4950 Sammelpositionen –12 –53 –48 –48
F8. Die 2. Etappe der Steuervorlage 17 führt 2024 in der Leistungs- gruppe Nr. 4910 zu einer Saldoveränderung von +100 Mio. Franken. Erläuterungen: Die 1. Etappe der Steuervorlage 17 ist in den Steuer- erträgen der Leistungsgruppe Nr. 4910 bzw. in den weiteren Leistungs- gruppen enthalten. Tabelle 6: Eingestellte Mittel für die 2. Etappe der Steuervorlage 17 in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 KEF 2020–2023: LG 4910 Steuererträge 0 0 –120 –120 Veränderung gemäss F8 0 0 0 +100 KEF 2021–2024: LG 4910 Steuererträge 0 0 –120 –20 F9. Die genauere Anpassung der Position für absehbare Steuertarif- anpassungen führt in der Leistungsgruppe Nr. 4910 zu Saldoveränderun- gen von 2022 +20 Mio. Franken, 2023 –60 Mio. Franken und 2024 –60 Mio. Franken. Tabelle 7: Position für absehbare Steuertarifanpassungen in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 KEF 2020–2023: LG 4910 Steuererträge 0 –140 –140 –140 Veränderung gemäss F9 0 +20 –60 –60 KEF 2021–2024: LG 4910 Steuererträge 0 –120 –200 –200 F10. Die Position für allfällige Sanierungsmassnahmen der BVK wird im Jahr 2021 gestrichen und führt in der Leistungsgruppe Nr. 4950 zu einer Saldoveränderung von +50 Mio. Franken. Erläuterungen: Für das Budgetjahr wird nicht mit Sanierungsmass- nahmen gerechnet. In den Planjahren wird die Position unverändert be- lassen, da die BVK aufgrund sinkender Renditen eine Überprüfung ihrer finanziellen Lage angekündigt hat.
4.6. Kantonsratsbeschlüsse und Volksabstimmungen F11. Der Kantonsratsbeschluss zum Budget 2020 und die Nachtrags- kredite 2019 führen zu Saldoveränderungen von 2021 +16 Mio. Franken, 2022 +16 Mio. Franken, 2023 +16 Mio. Franken und 2024 +16 Mio. Fran- ken. Erläuterungen: Die Nachführungen ergeben sich gemäss folgenden Tabellen. Es liegen keine Auswirkungen von Finanzmotionen vor. Tabelle 8: Nachführungen aufgrund des Kantonsratsbeschlusses zum Budget 2020 in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 LG 3100 Kantonspolizei 2,0 2,0 2,0 2,0 LG 6700 Beiträge an Krankenkassenprämien 13,7 13,7 13,7 13,7
Tabelle 9: Nachführung aufgrund von Nachtragskrediten zum Budget in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 LG 7100 Lehrmittelverlag 0,6 0,6 0,6 0,6
F12. Die Änderung vom 18. November 2019 des Strassengesetzes (LS 722.1) betreffend Erhöhung des Kantonsanteils am Unterhalt der Gemeindestrassen führt in der Leistungsgruppe Nr. 5925 zu Saldoverän- derungen von 2021 0 Mio. Franken, 2022 –72 Mio. Franken, 2023 –72 Mio. Franken und 2024 –72 Mio. Franken. Erläuterungen: Gegen die Gesetzesänderung wurde das Kantonsrats- referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 17. Mai 2020 statt. Der Regierungsrat lehnt die Vorlage ab. Eine allfällige Inkraftsetzung wird auf den 1. Januar 2022 geplant. F13. Die Änderung vom 28. Oktober 2019 des Zusatzleistungsgeset- zes (LS 831.3) betreffend Soziallastenausgleich im Finanzausgleichsgesetz (Erhöhung des Kantonsanteils an den Zusatzleistungen) führt in der Leis- tungsgruppe Nr. 3500 zu Saldoveränderungen von 2021 0 Mio. Franken, 2022 –166 Mio. Franken, 2023 –173 Mio. Franken und 2024 –180 Mio. Franken. Erläuterungen: Gegen die Gesetzesänderung wurde das Kantonsrats- referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 17. Mai 2020 statt. Der Regierungsrat lehnt die Vorlage ab. Eine allfällige Inkraftsetzung wird auf den 1. Januar 2022 geplant. F14. Der Gegenvorschlag des Regierungsrates zur Natur-Initiative (Vorlage 5582) führt in der Leistungsgruppe Nr. 8000 zu Saldoverände- rungen von 2021 –4 Mio. Franken, 2022 –8 Mio. Franken, 2023 –12 Mio. Franken, 2024 –16 Mio. Franken. Erläuterungen: Der Regierungsrat beantragt einen stufenweisen An- stieg der Einlage in den Natur- und Heimatschutzfonds, bis die Mindest- einlage von 40 Mio. Franken erreicht ist. F15. Der Verzicht auf die Änderung des Gesetzes über den öffentli- chen Personenverkehr (LS 740.1) bzw. auf die Senkung der Einlage in den Verkehrsfonds (RRB Nr. 1012/2019) führt in der Leistungsgruppe Nr. 5210 zu Saldoveränderungen von 2021 –14 Mio. Franken, 2022 –14 Mio. Fran- ken, 2023 –13 Mio. Franken, 2024 –13 Mio. Franken. Erläuterungen: Im KEF 2020–2023 war ab 2021 eine Senkung der Ein- lage in den Verkehrsfonds eingestellt.
4.7. Vorgaben zu Verrechnungen Auf Antrag der Baudirektion: F16. Gestützt auf § 34 der Immobilienverordnung (LS 721.1) legt der Regierungsrat die Richtpreise zur Berechnung der Raumkosten fest. Dies führt zu den nachfolgenden Saldoverschiebungen zwischen den Direk- tionen und der Leistungsgruppe Nr. 8750. Tabelle 10: Richtpreise pro Gebäudeverrechnungsgruppe und pro m² Hauptnutzfläche (HNF) Gebäudeverrechnungsgruppe Richtpreis in Franken pro m² HNF Betrieb 373 Bildung 301 Büros 396 Einfamilienhäuser 189 Gefängnisse 430 Gewächshäuser 619 Industrie 337 Kultur 505 Labor & Heilmittel 452 Lagergebäude 92 Militär & Zivilschutz 248 PHZH 647 Polizei & Justiz 473 Polizeiposten 474 Reinigung & Entsorgung 307 Restaurants & Hotels 440 Scheunen 283 Sport & Freizeit 970 Stallungen 237 Waffenplatz Reppischtal 331 Wohnkomplexe 209 ZHAW 377 ZHdK 637
Tabelle 11: Saldoverschiebungen zwischen den Direktionen und der Leistungsgruppe Nr. 8750 in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 Staatskanzlei 0,1 0,1 0,1 0,1 Direktion der Justiz und des Innern –3,8 –3,8 –3,8 –3,8 Sicherheitsdirektion 2,7 2,7 2,7 2,7 Finanzdirektion –0,4 –0,4 –0,4 –0,4 Volkswirtschaftsdirektion –0,3 –0,3 –0,3 –0,3 Gesundheitsdirektion 0,5 0,5 0,5 0,5 Bildungsdirektion 4,1 4,1 4,1 4,1 davon Fachhochschulen (saldowirksam in LG 7406) –0,3 –0,3 –0,3 –0,3 Baudirektion 1,6 1,6 1,6 1,6 Total 4,5 4,5 4,5 4,5 Erläuterungen: Die Richtpreise enthielten eine Zinsreserve von 0,25% sowie einen Zuschlag von 5% für noch nicht erfasste Flächen und Abweichungen aufgrund der Umstellung zum Mietermodell. Sie entsprechen jeweils dem Höchstpreis pro m² HNF in der jeweils höchs- ten Zustandskategorie und mit dem höchsten Raumtypfaktor. Die Raumkosten berechnen sich aus den festgelegten Richtpreisen sowie den jeweiligen Quadratmetern HNF, Raumtypen und Gebäudezustän- den, die den aktuellen Nutzungsvereinbarungen zu entnehmen sind. Aufgrund der neuen Richtpreise verschieben sich die Raumkosten zwischen den Leistungsgruppen. Dies hat zur Folge, dass gewisse Leis- tungsgruppen einen höheren, andere einen geringeren Saldo aufweisen. Die Saldoverschiebungen pro Direktion für die Planjahre 2021–2024 sind der Tabelle 11 zu entnehmen. Die dabei berücksichtigten Flächen beziehen sich nur auf die Immobilien im Geltungsbereich des Mieter- modells und auf die heute genutzten Flächen gemäss aktuellen Nutzungs- vereinbarungen mit Datenbestand Februar 2020. Die Direktionen und die Staatskanzlei stellen die Raumkosten in der jeweiligen Leistungsgruppe ein. Die Nebenkosten und die nutzerseitigen Betriebskosten werden im Rahmen der Vorjahre eingestellt. F17. Als Grundlage für die Planung von Leistungen sowie personellen und finanziellen Ressourcen der IKT-Grundversorgung in den Jahren 2021–2024 gilt der Stand der Zuständigkeit am 31. Dezember 2019. Leis- tungen der Direktion der Justiz und des Innern (PKI, Lotus Notes) wur- den bereits an das AFI übergeben. Zum 1. Januar 2020 erfolgte die Überführung des IBIS-Verbundes der Sicherheitsdirektion in das Amt für Informatik (AFI). Die im KEF 2020– 2023 für die Jahre 2021–2023 eingestellten Aufwendungen in der Erfolgs- rechnung werden saldoneutral in das AFI übertragen. Die im AFI anfal-
lenden Aufwendungen werden den Leistungsempfängern verrechnet. Die Verschiebung von Investitionsausgaben der Sicherheitsdirektion an das AFI erfolgt gemäss Tabelle 12. Ferner wird das AFI beauftragt, im Rahmen der bis 31. Juli 2020 ge- planten Überführung der IKT-Grundversorgung der Bildungsdirektion, die notwendigen Saldoverschiebungen bis zum 30. April 2020 mit der Bil- dungsdirektion zu erarbeiten. Die Saldoverschiebungen werden saldo- neutral im Rahmen der KEF-Überarbeitung vorgenommen. Tabelle 12: Verschiebung Investitionsausgaben für IKT-Grundver- sorgung aus der Sicherheitsdirektion in die Leistungsgruppe Nr. 4610 in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 Total Investitionsausgaben 0,2 0,2 1,2 1,2 davon LG 3400 Amt für Militär und Zivilschutz 0,2 0,2 1,2 1,2
Erläuterungen: Zurzeit liegt noch keine gesicherte Planung vor, wann der digitale Arbeitsplatz in den einzelnen Direktionen bzw. in der Staats- kanzlei ausgerollt wird. Als Folge davon ist der Übertrag der Verantwor- tung für die IKT-Grundversorgung von den Direktionen in das AFI noch nicht geplant. Die Direktion der Justiz und des Innern (ohne PKI, Lotus Notes), Sicherheitsdirektion (ohne IBIS-Verbund), Finanzdirek- tion und Gesundheitsdirektion bleiben also bis auf Weiteres für ihre IKT- Grundversorgung zuständig und planen sie selbstständig. F18. Das AFI verrechnet den Direktionen und der Staatskanzlei neu Leistungen des Netzwerkes und des Zugriffs- und Identitätsmanagements im Betrag von 11,6 Mio. Franken pro Jahr. Das AFI stellt den Verteil- schlüssel bis 31. März 2020 den Direktionen zu. Erläuterungen: Der Kantonsrat verlangt mit der KEF-Erklärung Nr. 17, dass der Aufwand des AFI im Jahr 2021 zu 70% und ab 2022 zu 90% verrechnet wird. Das neue Konzept für die Verrechnung von IKT-Leis- tungen wird jedoch erst mit dem KEF 2022–2025 eingeführt, nachdem der Regierungsrat übergeordnete Verrechnungsgrundsätze festgelegt hat. Mit einer Übergangslösung im KEF 2021–2024 kann der verrechnete Er- trag um 11,6 Mio. Franken erhöht und damit der für 2021 geforderte Er- trag von rund 46 Mio. Franken praktisch erreicht werden. Aus Gründen der Kontinuität wird die Übergangslösung in allen Planjahren 2021–2024 umgesetzt. F19. Die Direktionen und die Staatskanzlei melden dem AFI den Be- schäftigungsumfang von Mitarbeitenden im Bereich Informatik (IKT- Mitarbeitende). Erläuterungen: Im KEF 2021–2024 werden die Mittel für die IKT ins- gesamt ausgewiesen. Die finanziellen Mittel können aus dem KEF aus- gelesen werden, nicht aber die personellen Mittel.
F20. Auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzver- mögens (Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit ausgenom- men) und den Verpflichtungen wird im Budgetjahr und in den Planjahren ein Zins von 0,75% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet. Fonds- guthaben von Fonds im Fremdkapital werden zum Kontokorrentzins- satz von 0,0% verzinst. Die Saldi der Direktionen werden zwecks kan- tonsweiter Saldoneutralität entsprechend angepasst. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt den internen Verrechnungs- zins gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) mit den KEF-Richtlinien fest. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehnjährige Anleihen derzeit rund –0,3%) und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kan- tons (für die kommenden zwölf Monate derzeit rund 0,8%).
4.8. Maximale Saldi der Erfolgsrechnung Die vorhergehenden Festlegungen führen für die Steuerungsgrösse «Saldo der Erfolgsrechnung» (§ 15 Gesetz über Controlling und Rech- nungslegung, CRG, LS 611) zu folgenden maximalen Saldi. Die Finanz- direktion erstellt eine detaillierte Liste zur Nachverfolgung der Festle- gungen pro Leistungsgruppe, die in den Ersteingaben nicht zu überschrei- ten ist. Tabelle 13: Vorgaben zum Saldo der Erfolgsrechnung in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 Staatskanzlei –22,1 –21,2 –19,6 –19,6 Direktion der Justiz und des Innern –1002,0 –964,3 –991,6 –996,6 Sicherheitsdirektion –1239,9 –1421,9 –1433,8 –1440,8 Finanzdirektion 7736,3 7632,0 7511,7 7550,1 Volkswirtschaftsdirektion –293,1 –367,8 –371,6 –371,6 Gesundheitsdirektion –2119,8 –2182,3 –2181,5 –2181,5 Bildungsdirektion –2730,7 –2750,8 –2767,6 –2791,4 Baudirektion –227,3 –216,5 –217,9 –221,9
Erläuterungen: Gemäss den allgemeinen Vorgaben in Kapitel 1 sind die Budgets von Grund auf neu und realistisch zu erstellen, d. h., sie müs- sen gemäss dem Erfordernis der budgetären Transparenz in Art. 122 Abs. 3 der Kantonsverfassung (LS 101) inhaltlich nachweisbar sein. Im Sinne der Vermeidung von überhöhten Kreditresten gelten die maxima- len Saldi somit als Höchstvorgabe und dürfen nicht pauschal ausgeschöpft werden.
F21. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, der Ombudsmann, der Datenschutzbeauftragte, die Rechtspflege, die Zen- tralbibliothek und die Spitäler werden eingeladen, ihren Saldo der Er- folgsrechnung gegenüber der nachfolgenden Tabelle nicht zu verschlech- tern. Für die weiteren Organisationen des Konsolidierungskreises 3 ist dies eine Festlegung. Die für die zu konsolidierenden Organisationen zuständigen Direktionen vertreten deren Eingaben im Regierungsrat. Tabelle 14: Saldo der Organisationen in den Konsolidierungskreisen 2 und 3 in Mio. Franken 2021 2022 2023 2024 Behörden Einladung 2,7 2,5 2,5 2,5 Rechtspflege Einladung –179,3 –182,3 –182,2 –182,2 Zürcher Verkehrsverbund Festlegung 0,0 0,0 0,0 0,0 Universitätsspital Zürich Einladung 40,7 12,3 3,6 3,6 Kantonsspital Winterthur Einladung 1,8 1,8 6,4 6,4 Psychiatrische Universitätsklinik Einladung 0,5 0,3 0,2 0,2 Integrierte Psychiatrie Winterthur – Einladung 0,4 0,4 0,4 0,4 Zürcher Unterland Universität Zürich Festlegung 0,0 0,0 0,0 0,0 Zentralbibliothek Einladung 0,0 0,0 0,0 0,0 Zürcher Hochschule für Angewandte Festlegung 0,0 0,0 0,0 0,0 Wissenschaften Zürcher Hochschule der Künste Festlegung 0,0 0,0 0,0 0,0 Pädagogische Hochschule Zürich Festlegung 0,0 0,0 0,0 0,0
Erläuterungen: Die Saldi der Leistungsgruppen der Konsolidierungs- kreise 2 und 3 beeinflussen den mittelfristigen Ausgleich gemäss § 4 CRG gleichermassen, weshalb sie in der Planung des Regierungsrates zu be- rücksichtigen sind. Die jährlichen Wachstumsraten der nichtfinanziellen Leistungsgrup- pen betragen 2,9%, 4,4%, 0,9% und 1,2% (Durchschnitt 2,3%).
5. Festlegungen zur Investitionsrechnung
5.1. Ausgangslage: Höhe und Aufteilung der Investitionen Die Investitionsausgaben entsprechen als Ausgangslage den Planjah- ren 2021–2023 im KEF 2020–2023; das Planjahr 2024 entspricht dem Plan- jahr 2023.
Tabelle 15: Aggregierte Investitionsausgaben (nicht um interne Trans- aktionen bereinigt) Investitionsausgaben aggregiert –1198 –1212 –1174 –1174 –4759 Direktionen und Staatskanzlei –884 –857 –826 –826 –3393 – davon Hochbau –332 –257 –312 –312 –1214 – Liegenschaften Verwaltungsvermögen –219 –193 –250 –250 –912 – fondsfinanziert –31 –9 –5 –5 –51 – Universität Zürich –82 –54 –57 –57 –251 – davon Übrige –552 –600 –513 –513 –2179 – Strassen –190 –219 –202 –202 –814 – öffentlicher Verkehr –106 –125 –54 –54 –339 – restliche –256 –256 –257 –257 –1027 Konsolidierungskreise 2 und 3 –314 –356 –349 –349 –1367 Investitionseinnahmen aggregiert 145 160 122 122 549 Saldo Investitionsrechnung –1053 –1053 –1052 –1052 –4210 +Überschuss, Einnahmen; –Defizit, Ausgaben (Rundungsdifferenzen)
Tabelle 16: Investitionsausgaben pro Direktion Regierungsrat und Staatskanzlei –0,4 –0,3 0,0 0,0 –0,7 Direktion der Justiz und des Innern –9,2 –6,1 –3,1 –3,1 –21,5 Sicherheitsdirektion –71,5 –61,0 –44,5 –43,3 –220,2 Finanzdirektion –20,8 –15,5 –21,6 –22,8 –80,6 Volkswirtschaftsdirektion –174,5 –221,9 –179,9 –179,9 –756,3 Gesundheitsdirektion –4,6 –3,9 –3,9 –3,9 –16,2 Bildungsdirektion –112,9 –76,4 –78,8 –78,8 –347,0 Baudirektion –490,5 –471,6 –494,1 –494,1 –1950,2 Investitionsausgaben Direktionen –884,4 –856,6 –825,8 –825,8 –3392,7 und Staatskanzlei
Erläuterungen: – Hochbauinvestitionen: Mit der Einführung des Mietermodells (Wei- terentwicklung Immobilienmanagement, WIM) am 1. Januar 2019 er- folgt die Finanzierung der Hochbauinvestitionen zentral über die Leis- tungsgruppe Nr. 8750, mit Ausnahme des Sportfonds, Leistungsgruppe Nr. 3910, der Universität Zürich, Leistungsgruppe Nr. 7050, der fonds- finanzierten Investitionen des Tiefbauamts, Leistungsgruppe Nr. 8400, und des Natur- und Heimatschutzfonds, Leistungsgruppe Nr. 8910. – Gewichtung der Hochbauinvestitionen: Die Projektplanungen werden unter Berücksichtigung der Gewichtung der Realisierungswahrschein- lichkeit geplant. Die Projekte werden anhand der Projektphasen ge- wichtet: Die Wahrscheinlichkeit der Umsetzung von Projekten in frü- hen Phasen wird geringer eingestuft, und Projekte in fortgeschrittenen
Phasen werden stärker gewichtet. Die Gewichtung dient dazu, die Direktionen im Gültigkeitsbereich des Mietermodells über die zur Ver- fügung stehenden Investitionsausgaben zu orientieren. – Die Verschiebungen für die IKT-Grundversorgung gemäss F17 sind in den obigen Tabellen berücksichtigt. Tabelle 17: Gewichtung der Realisierung von Projekten durch die Bau- direktion Realisierungswahrscheinlichkeit aktuelle Projektphase 2021 2022 2023 2024 Bedarfsplanung 10% 20% 30% 40% Bestellung/Projektauftrag 20% 30% 40% 50% Vorstudien 30% 40% 60% 75% Projektierung 75% 75% 75% 70% Ausschreibung/Realisierung 90% 85% 85% 80%
5.2. Planung der Investitionsausgaben F22. Die Direktionen und die Staatskanzlei aktualisieren die Investi- tionsausgaben auf der Grundlage einzureichender Projektlisten. Die Pro- jektlisten enthalten neben den Planjahren 2021–2024 auch die langfris- tigen Investitionsplanungen bis 2032. F23. Die Leistungsgruppen der Konsolidierungskreise 2 und 3 werden eingeladen, die Investitionsausgaben auf der Grundlage einzureichender Projektlisten zu aktualisieren und höchstens gemäss nachfolgender Ta- belle zu planen. Die Projektlisten enthalten neben den Planjahren 2021– 2024 auch die langfristigen Investitionsplanungen bis 2032. Tabelle 18: Investitionsausgaben der Leistungsgruppen der Konsolidie- rungskreise 2 und 3 Behörden 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Rechtspflege –12,1 –25,9 –31,4 –31,4 –100,8 Zürcher Verkehrsverbund 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Universitätsspital Zürich –145,0 –170,8 –172,1 –172,1 –660,1 Kantonsspital Winterthur –62,0 –62,0 –62,0 –62,0 –248,0 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich –10,1 –15,7 –17,5 –17,5 –60,8 Integrierte Psychiatrie Winterthur – –30,0 –26,4 –11,6 –11,6 –79,5 Zürcher Unterland Universität Zürich –30,0 –30,0 –30,0 –30,0 –120,0 Zentralbibliothek –2,6 –3,0 –2,0 –2,0 –9,6 Zürcher Hochschule für Angewandte –19,0 –19,0 –19,0 –19,0 –76,0 Wissenschaften Zürcher Hochschule der Künste –3,0 –3,0 –3,0 –3,0 –12,0 Pädagogische Hochschule Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Investitionsausgaben Konsolidierungs- –313,8 –355,8 –348,6 –348,6 –1366,7 kreise 2 und 3
Erläuterungen: Die Investitionsausgaben der Leistungsgruppen der Konsolidierungskreise 2 und 3 beeinflussen den Saldo der Finanzierungs- rechnung und somit die Entwicklung der Finanzverbindlichkeiten glei- chermassen wie diejenigen der übrigen Leistungsgruppen, weshalb sie in der Planung des Regierungsrates zu berücksichtigen sind. F24. Die Direktionen und die Staatskanzlei melden dem AFI ihre im KEF 2020–2023 in den Jahren 2021–2023 eingestellten Investitionsbud- gets für die IT-Arbeitsplätze. Investitionen in den digitalen Arbeitsplatz im Jahr 2024 werden in der Leistungsgruppe Nr. 4610, Amt für Informa- tik, eingestellt. Erläuterungen: Das AFI hat den digitalen Arbeitsplatz öffentlich aus- geschrieben und wird ihn den Direktionen und der Staatskanzlei zur Verfügung stellen. Finanziert werden die digitalen Arbeitsplätze neu vom AFI und nicht mehr von den Direktionen und der Staatskanzlei. Die Investitionsbudgets werden verschoben, sobald die Rolloutplanung des digitalen Arbeitsplatzes festgelegt ist.
6. Festlegungen zur Bilanz
6.1. Festlegungen zu den Fonds F25. Die Fonds weisen Ende 2024 keinen negativen Bestand aus.
7. Ergebnis der Festlegungen Die vorangehenden Festlegungen führen zu einem Saldo der Erfolgs- rechnung 2021 von –33 Mio. Franken bzw. –55 Mio. Franken im mittelfris- tigen Ausgleich. Der mittelfristige Ausgleich 2017–2024 beträgt –488 Mio. Franken. Für die Jahre 2021–2024 sind als Ausgangslage konsolidierte Investitionsausgaben von –4734 Mio. Franken vorgesehen. Der Saldo der Finanzierungsrechnung (Selbstfinanzierung aus der Erfolgsrechnung abzüglich Saldo der Investitionsrechnung) beträgt für die KEF-Periode insgesamt –3404 Mio. Franken; er zeigt die Veränderung der Netto-Fi- nanzverbindlichkeiten (einschliesslich Rückstellungen, ohne Veränderun- gen im Finanzvermögen).
Tabelle 19: Übersicht Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Finanzierungsrechnung nach Festlegungen in Mio. Franken R2017 R2018 R2019 B2020 P2021 P2022 P2023 P2024 Saldo Erfolgsrechnung vor KEF-Richtlinien 367 548 566 61 –199 –416 –522 –522 F1: Neubeurteilung der letztjährigen Steuerprognose 25 37 45 33 F2: Beteiligungserlöse 157 124 125 127 127 F3: Nationaler Finanzausgleich –2 –7 –1 11 F4: Kantonaler Finanzausgleich –82 –18 –21 –26 F5: Aktualisierung Schülerzahlen 5 11 19 –4 F6: Lohnentwicklung 18 18 9 –53 F7: Position für Betrieb PJZ 15 F8: Kantonale Umsetzung STAF / SV17, 2. Etappe 100 F9: Position für absehbare Steuertarifanpassungen 20 –60 –60 F10: Position für BVK-Sanierungsmassnahmen 50 F11: Budgetbeschluss, Nachtragskredite, Finanzmotionen 16 16 16 16 F12: KR-Nr. 321/2013: Unterhalt Gemeindestrassen –72 –72 –72 F13: KR-Nr. 163/2014: Kantonsanteil Zusatzleistungen –166 –173 –180 F14: Vorlage 5582: Gegenvorschlag zur Natur-Initiative –4 –8 –12 –16 F15: RRB Nr. 1012/2019: Einlage Verkehrsfonds 70 Mio. Franken –14 –14 –13 –13 F16: Saldowirkung aus Mietermodell 4 4 5 5 F18: Leistungsverrechnung des Amts für Informatik 11 11 12 12 Saldo Erfolgsrechnung, aktualisiert 367 548 566 218 –33 –459 –641 –642 KRB Übergangsbestimmung BVK-Sanierung –85 –50 –50 –50 0 0 0 0 Nichtanrechnung Abgeltung Staatsgarantie ZKB –23 –22 –22 –22 –22 –22 –22 –22 Saldo Erfolgsrechnung im mittelfristigen Ausgleich 259 476 494 146 –55 –481 –663 –664 Mittelfristiger Ausgleich: 2017–2024 –488
in Mio. Franken R2017 R2018 R2019 B2020 P2021 P2022 P2023 P2024 Investitionsausgaben (konsolidiert) –1006 –1110 –1213 –1434 –1192 –1206 –1168 –1168 Veränderung der Investitionsausgaben: ohne Festlegung 0 0 0 0 Investitionsausgaben, aktualisiert –1006 –1110 –1213 –1434 –1192 –1206 –1168 –1168 Summe: 2021–2024 –4734
Selbstfinanzierung vor KEF-Richtlinien 942 1148 1213 651 409 231 141 141 Aktualisierungen in der Erfolgsrechnung 157 166 –43 –119 –120 Investitionsausgaben (konsolidiert) –1006 –1110 –1213 –1434 –1192 –1206 –1168 –1168 Investitionseinnahmen (konsolidiert) 144 121 176 104 139 153 116 116 Saldo Finanzierungsrechnung, aktualisiert 81 159 176 –522 –478 –865 –1030 –1031 Summe: 2021–2024 –3404 – 18 – Selbstfinanzierungsgrad 109% 116% 117% 61% 55% 18% 2% 2% Mittelfristiger Selbstfinanzierungsgrad: 2017–2024 58% KEF-Selbstfinanzierungsgrad: 2021–2024 19%
8. Festlegung zu den Leistungsgruppen und zum Konsolidierungskreis F26. Die Einteilung der Leistungsgruppen und die Kreise der zu kon- solidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF 2020–2023 wie folgt: – Die Inhalte und Bezeichnungen der Leistungsgruppen Nrn. 4100, 4930 und 4950 werden angepasst. Im Zuge der Fusion des ehemaligen Amts für Tresorerie mit der Finanzverwaltung per 1. Januar 2018 wurde die Einteilung der finanziellen Leistungsgruppen der beiden Ämter vor- erst belassen. Die inzwischen erfolgte Analyse ergab eine uneinheit- liche thematische Zuteilung, die nun bereinigt wird. In Zukunft um- fasst die Leistungsgruppe Nr. 4930, Zinsen und Beteiligungen, alle in- ternen und externen Zinsen und Negativzinsen sowie Beteiligungs- erlöse der darin bilanzierten Beteiligungen. Die Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, umfasst nicht oder noch nicht aufgeteilte, kantonsweite Sammelpositionen verschiedenen Ursprungs. Damit es sich tatsächlich nur um finanzielle Leistungsgruppen handelt, wurden zudem Dienstleistungen Dritter und Entschädigungen für Verwal- tungsaufgaben saldoneutral in die operative Leistungsgruppe Nr. 4100, Finanzverwaltung, verschoben. – Die Leistungsgruppe Nr. 7100, Lehrmittelverlag, wird weitergeführt. Mit dem Gesetz über den Lehrmittelverlag wurde die gesetzliche Grundlage für die rechtliche Verselbstständigung des Lehrmittelver- lags in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft geschaffen (LMVG, ABl 2016-04-22). Mit Beschluss Nr. 1211/2017 setzte der Re- gierungsrat das LMVG teilweise in Kraft. Nachdem die Überführung in die LMVZ AG aus Liquiditätsgründen auf den 1. Januar 2020 nicht umgesetzt werden konnte, bleibt der Lehrmittelverlag als unselbststän- dige Anstalt des Kantons in der Leistungsgruppe Nr. 7100, Lehrmittel- verlag (vgl. RRB Nr. 1108/2019). – Auf den 1. Januar 2021 ist die Inkraftsetzung des neuen Lotteriefonds- gesetzes (Vorlage 5520) geplant. Im Konsolidierungskreis 1 wird dazu unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung eine neue Leistungsgruppe Nr. 2235, Kulturfonds, eröffnet. Erläuterungen: Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 CRG in Leistungsgruppen ein und legt gemäss § 54 Abs. 2 CRG den Kreis der zu konsolidierenden Einheiten gemäss den Bestimmungen und Kriterien von § 54 CRG und von § 28 der Rechnungslegungsverordnung (LS 611.1) fest. Änderungen der be- stehenden Struktur werden mit den KEF-Richtlinien beschlossen. Die Leistungsgruppe Kulturfonds wird erstellt, sobald die Inkraftsetzung des neuen Lotteriefondsgesetzes feststeht; die Ersteingabe des KEF erfolgt noch unverändert.
9. Festlegung zur Umsetzung von KEF-Erklärungen Auf Antrag der Staatskanzlei: F27. Die vom Regierungsrat angenommenen Erklärungen des Kan- tonsrates zum KEF werden umgesetzt. Erläuterungen: Im April 2020 wird der Regierungsrat den Bericht zu den Erklärungen zum KEF verabschieden. Darin hält er fest, welche der vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF umgesetzt wer- den. Diese sind in den KEF 2021–2024 aufzunehmen.
10. Zeitplan Der Regierungsrat legte mit Beschluss Nr. 657/2019 den Terminplan zur Erstellung des KEF 2021–2024 und des Budgets 2021 fest. Er ist ge- mäss § 17 CRG auf die Zustellung an den Kantonsrat am ersten Mittwoch des Monats September ausgerichtet. 1. April 2020 RRB Bericht des Regierungsrates zu den Erklärun- gen des Kantonsrates zum Vorjahres-KEF 30. April 2020 KEF 2021–2024 eingegeben 14.–19. Mai 2020 Technische Budgetgespräche mit der Finanz verwaltung 3./4. Juni 2020 Regierungsratsklausur Überarbeitung KEF 2021–2024 17. Juni 2020 RRB Überarbeitung KEF 2021–2024 15.–19. Juni 2020 Budgetgespräche der Direktionsvorstehenden mit dem Finanzdirektor (nach Bedarf) 24. Juni 2020 Abweichungen zum RRB Überarbeitung KEF 2021–2024 vom 17. Juni 2020 gemeldet 1. Juli 2020 RRB Festlegung Finanzen KEF 2021–2024 7. Juli 2020 Eingabe in SAP ERP bzw. Webplanung abgeschlossen 24. Juli 2020 Bereinigter KEF 2021–2024 sowie Begründungen von Entwicklungen eingereicht 26. August 2020 RRB Festlegung KEF 2021–2024 und Budget entwurf 2021 27. August 2020 Information der Finanzkommission über den KEF 2021–2024 und den Budgetentwurf 2021 28. August 2020 Medienorientierung und Aufschaltung KEF 2021–2024 und Budgetentwurf 2021 im Internet 9. Oktober 2020 Nachträge zum Budgetentwurf 2021 eingereicht 28. Oktober 2020 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2021 (Novemberbrief) 29. Oktober 2020 Information der Finanzkommission über den Novemberbrief
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktionen und die Staatskanzlei, der Zürcher Verkehrsver- bund, die Universität Zürich und die Fachhochschulen erarbeiten den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 und das Bud-
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, der Ombudsmann, der Datenschutzbe- auftragte, die Zentralbibliothek, das Universitätsspital Zürich, die Psy- chiatrische Universitätsklinik Zürich, das Kantonsspital Winterthur und die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland werden ein- geladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2021–2024 und des Budgets 2021 sinngemäss umzusetzen.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung und die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates, die Staats- kanzlei, die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, die Finanzkontrolle, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftragten, die Zentralbibliothek, das Universitätsspital Zürich, die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, das Kantonsspital Winterthur und die Inte- grierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli