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Anfrage Andreas Wolf, Dietikon, und Alma Redzic, Zürich, betreffend Entlassung aus der Dienstpflicht, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 6/2012

Sitzung vom 14. März 2012

232. Anfrage (Entlassung aus der Dienstpflicht) Kantonsrat Andreas Wolf, Dietikon, und Kantonsrätin Alma Redzic, Zürich, haben am 9. Januar 2012 folgende Anfrage eingereicht: Alljährlich werden die im Kanton Zürich wohnhaften Armee-An- gehörigen, welche ihre Dienstpflicht erfüllt haben, auf dem Militärflug- platz Dübendorf feierlich aus ihrer Militärdienstpflicht entlassen und vom Sicherheitsdirektor, dessen Stellvertreter, dem Polizeivorsteher der Stadt Zürich oder einem Statthalter verabschiedet. Zivildienstleistende hingegen werden nach der Erfüllung ihrer Dienst- pflicht lediglich mit einem schlichten Schreiben der zuständigen Voll- zugsstelle informiert, dass sie ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erfüllt haben und dass man ihnen für die Zukunft alles Gute wünsche. Diesbezüglich bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung fol- gender Fragen:

Erwägungen

1. Ist sich der Regierungsrat dieser Ungleichbehandlung von Militär- und Zivildienstleistenden bewusst?

2. Auf was für Gründen beruht diese Ungleichbehandlung?

3. Wie schätzt der Regierungsrat die Wichtigkeit des Zivildienstes für die Gesellschaft ein?

4. Wie hoch sind die jährlichen kantonalen Kosten für die Entlassungs- feiern auf dem Flugplatz Dübendorf?

5. Ist der Regierungsrat bereit, in Zukunft die Entlassung der Armee- angehörigen derjenigen der Zivildienstleistenden anzupassen und so- mit das Budget entsprechend zu entlasten?

6. Falls Nein: Ist der Regierungsrat bereit, auch die Zivildienstleisten- den nach Erfüllung derer Dienstpflicht angemessen zu würdigen und feierlich aus dem Dienst zu entlassen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Andreas Wolf, Dietikon, und Alma Redzic, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Aufgrund von Art. 122 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) sorgen die Kantone für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Aus- rüstung («Entlassungsinspektionen»). Der Kanton Zürich verbindet die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung für die aus der Militärdienst- pflicht entlassenen Armeeangehörigen mit einer einfachen, aber wür- digen Feier und stattet ihnen somit den Dank von Bund und Kanton ab. Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst. Dieser Zivildienst dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet (Art. 1 und 2 Abs. 2 Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 [SR 824.0]). Zu Fragen 1 und 2: Der Regierungsrat ist sich der Ungleichbehandlung von Militär- und Zivildienstleistenden bei deren Entlassung aus der Dienstpflicht be- wusst. Sie beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des Bundes, wonach die Kantone für die administrative Entlassung aus der Militärdienst- pflicht sowie – in Zusammenarbeit mit dem Bund (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS) – für die Abrüstung zuständig sind. Der Zivildienst hingegen ist ausser- halb des VBS im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) angesiedelt. Zuständige Behörde ist die Vollzugsstelle für den Zivil- dienst im Generalsekretariat des EVD. Der Kanton verfügt über keine aktuellen Daten der Zivildienstleistenden, weil diese nur der Zivil- schutzstelle des Bundes gegenüber meldepflichtig sind. Die Entlassung aus dem Zivildienst und die entsprechende Verdankung ist somit Sache des Bundes. Zu Frage 3: Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sieht neben dem Militärdienst einen gleichwertigen zivilen Ersatzdienst vor. Der Zivil- dienst kommt dort zum Einsatz, wo Mittel für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen. Zivildienst- leistende erbringen eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 2 Zivildienstgesetz). Damit ist der Zivildienst auch volkswirt- schaftlich von Bedeutung.

Zu Frage 4: Die externen Kosten für die acht Wehrmännerentlassungen auf dem Militärflugplatz Dübendorf beliefen sich im Jahr 2011 auf rund Fr. 172 700. Bei knapp 3600 entlassenen Armeeangehörigen (Soldaten, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere) im Kanton Zürich macht dies ungefähr Fr. 48 pro Person aus. Diese Zahl bewegt sich im Mittel der letzten Jahre. Ab Herbst 2012 werden die Wehrmännerentlassungen auf dem kantonseigenen Waffenplatz Reppischtal stattfinden; als Folge davon ist mit leicht tieferen Kosten zu rechnen. Zu Fragen 5 und 6: Der Kanton hat den gesetzlichen Auftrag, sogenannte Entlassungs- inspektionen für Armeeangehörige durchzuführen. Der Regierungsrat will nicht darauf verzichten, mit den traditionellen Wehrmännerent- lassungen den Angehörigen der Armee, die durch ihre persönlich er- brachte Dienstleistung Entbehrungen, Mühen und Risiken auf sich genommen haben, zu danken. Die positiven Reaktionen sprechen dafür, dass auch der Bund eine Verabschiedung für Zivildienstleistende durchführt. Die Beantwortung dieser Anfrage wird daher dem EVD zur Kenntnis gebracht.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates, das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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