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Décision

RRB Nr. 240/2020

Verordnungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge, Änderungen, Schreiben an das EDI

11 mars 2020Allemand3 min

Source zh.ch

Verordnungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge, Änderungen, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2020

240. Verordnung über Verordnungsänderungen in der beruf‌lichen

Erwägungen

Vorsorge (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 hat das Eidgenössische Departe- ment des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren zu Änderungen der Verordnungen im Rahmen der beruf‌lichen Vorsorge ausgelöst. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV; SR 831.425), die Verordnung vom 18. April 1984 über die beruf‌liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sowie die Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsfähigkeit für Beiträge an anerkannte Vorsorgefor- men (BVV 3; SR 841.461.3). Mit den Änderungen sollen einzelne Verord- nungsbestimmungen an die neuste Entwicklung des technischen Zins- satzes, der Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote angepasst werden. Zudem werden folgende parlamentarische Vorstösse umgesetzt: Po.13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermög- lichen; Ip.18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?; Mo.15.3905 Infrastrukturan- lagen für Pensionskassen attraktiver machen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustel- lung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an laure.hugueni-­ dezot@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 haben Sie uns eingeladen, zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen der beruf‌lichen Vorsorge (FZV, BVV 2, BVV 3) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Technischer Zinssatz (Art. 8 FZV; Übergangsbestimmung, Anhang Ziff. 3) Diese Änderung betrifft die Berechnung der Ein- und Austrittsleistun- gen bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat. Der Kanton Zürich als Arbeitgeber ist davon nicht betroffen, da die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich im Beitragsprimat geführt wird. Die Senkung des technischen Zinssatzes auf neu 1,0–4,5% wird grund- sätzlich begrüsst.

Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person (nArt. 15a FZV, nArt. 2a BBV 3) Wir begrüssen diese Neuerungen. Hinzuweisen ist auf Folgendes: In nArt. 15a FZV ist von «Vorsatz» die Rede, während Art. 35 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be- ruf‌liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) von «schwerem Verschulden» spricht. Art. 35 BVG verweist indessen auf Art. 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der wiederum auf den Vorsatz abstellt. Somit scheint klar, dass eine Leistungskürzung oder -verweigerung an die strafrechtliche Verantwortlichkeit anknüpft. Frag- lich bleibt jedoch, ob dies allenfalls trotz Vorliegen von Rechtfertigungs- gründen oder Schuldunfähigkeit möglich sein soll. Anpassungen an Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote (Art. 1h Abs. 1 BVV 2) Das Versicherungsprinzip ist nur eingehalten, wenn die Vorsorgeein- richtungen mindestens einen bestimmten Anteil der Gesamtheit der Bei- träge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidi- tät aufwenden. Derzeit liegt dieser Wert bei 6%. Aufgrund des Rückgangs des Prozentsatzes, der in der obligatorischen Vorsorge durchschnittlich für die Risiken Tod und Invalidität verwendet wird, rechtfertigt sich die Senkung auf 4%. Infrastrukturanlagen (Art. 53 Abs. 1 Bst. e und f, Abs. 2 zweiter Satz, Art. 55 Bst. f BVV 2) Wir begrüssen diese Änderung. Um für Berufsvorsorgeträger einen im Vergleich zu heute wesentlich stärkeren Anreiz für Anlagen in Infra- strukturen zu schaffen, sind ergänzend auch entsprechende steuerliche Begünstigungen zu prüfen. Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen (nArt. 3a BVV 3) Auch diese Neuerungen sowie die neue, klarere Systematik begrüs- sen wir.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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