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Décision

RRB Nr. 244/2017

Revision der Mehrwertsteuerverordnung, Schreiben an das EFD

15 mars 2017Allemand4 min

Source zh.ch

Revision der Mehrwertsteuerverordnung, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. März 2017

244. Revision der Mehrwertsteuerverordnung, Schreiben an das EFD (Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 21. Dezember 2016 die Vernehmlassung zur Revision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) eröffnet. Die Anpassungen sind aufgrund der im September 2016 von den eidgenössischen Räten beschlossenen Teilrevision des Mehr- wertsteuergesetzes (MWSTG) notwendig geworden. Das EFD bittet die Kantonsregierungen, zum Verordnungsentwurf (VE-MWSTV) und den Ausführungen im erläuternden Bericht Stellung zu nehmen, insbesondere zu den vorgeschlagenen Art. 38 und 38a VE- MWSTV, welche die Gemeinwesen betreffen. Die Revision der MWSTV umfasst im Wesentlichen folgende Ände- rungen: – Detaillierte Regelungen zu Beginn und Ende der Steuerpflicht, für die neu der weltweite Umsatz eines Unternehmens und nicht mehr bloss der Umsatz im Inland massgebend ist. – Versandhandelsunternehmen, die wegen ihres grossen Volumens an grenzüberschreitenden einfuhrsteuerfreien Sendungen neu in der Schweiz steuerpflichtig werden, müssen die Mehrwertsteuer auf allen ihren Lieferungen erheben. – Die neu zum herabgesetzten Satz steuerbaren elektronischen Zeitun- gen, Zeitschriften und Bücher werden in der Verordnung definiert, um sie von den weiterhin zum Normalsatz steuerbaren anderen elektroni- schen Dienstleistungen, wie dem kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank, abzugrenzen. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirek- toren hat an der Plenarversammlung vom 27. Januar 2017 dem Verord- nungsentwurf zugestimmt.

2. Erwägungen zur Vorlage Der Revision der MWSTV ist grundsätzlich zuzustimmen. Art. 38 und 38a VE-MWSTV entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, der die Leis- tungen zwischen Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Gemeinwesen nur dann von der Steuer ausnehmen will, wenn keine anderen Gemeinwesen an Orga-

nisationseinheiten eines Gemeinwesens beteiligt sind bzw. in gemeinsa- men Einrichtungen verschiedener Gemeinwesen ausschliesslich Gemein- wesen involviert sind. Die neuen Bestimmungen entschärfen die Proble- matik der steuerlichen Belastung von Staatsebenen durch eine andere Staatsebene und stellen auf das präzisere Kriterium der Beteiligung eines Gemeinwesens anstelle der Zugehörigkeit ab. Hingegen ist es nicht nach- vollziehbar, dass bei den Gesellschaften auf die Beteiligung im Zeitpunkt der Steuerpflicht und bei den Anstalten und den Stiftungen auf die Betei- ligung im Zeitpunkt der Gründung abgestellt werden soll. Diese sowohl auf Gesetzes- als auch Verordnungsstufe festgehaltene Unterscheidung ist fragwürdig, weil sich die Beteiligungen auch bei den Anstalten im Laufe der Zeit verändern können. Der Regierungsrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Teilrevision des MWSTG darauf hingewiesen (RRB Nr. 984/2014).

3. Auswirkungen Der Verordnungsentwurf präzisiert mit Detailvorschriften das MWSTG, um den Vollzug des Gesetzes zu ermöglichen. Sie hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Kantonshaushalt. Ebenfalls haben die unabhän- gig von der Teilrevision des MWSTG vorgenommenen Änderungen der MWSTV keine Auswirkungen, da damit nur die heutige Praxis in der Ver- ordnung festgehalten wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf das Schreiben vom 21. Dezember 2016, mit dem Sie uns den Entwurf zur Revision der Mehrwertsteuerverordnung und den erläuternden Bericht zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir stimmen dem Verordnungsentwurf, namentlich den neuen Art. 38 und 38a VE-MWSTV, grundsätzlich zu. Die Änderungen stellen auf das präzisere Kriterium der Beteiligung eines Gemeinwesens anstelle der Zu- gehörigkeit ab. Dies schafft Rechtssicherheit. Irritierend ist, dass bei den Gesellschaften auf die Beteiligung im Zeitpunkt der Steuerpflicht und bei Anstalten und Stiftungen auf die Beteiligung im Zeitpunkt der Gründung abgestellt werden soll. Diese sowohl auf Gesetzes- als auch Verordnungs- stufe festgehaltene Unterscheidung ist fragwürdig, weil sich die Beteili- gungen bei Anstalten im Laufe der Zeit verändern können.

Im Rahmen einer nächsten Revision des MWSTG würden wir es be- grüssen, die von den Gemeinwesen ausgerichteten Subventionen nicht mehr der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Subventionen und andere öf- fentlich-rechtliche Beiträge sollen im Allgemeinen nicht als Gegenleis- tung im Sinne des MWSTG betrachtet werden, selbst wenn sie aufgrund eines Leistungsauftrags oder einer Programmvereinbarung ausgerichtet werden. Sie dienen der Umsetzung eines öffentlichen Auftrags. In diesem Zusammenhang unterstützen wir die Motion 16.3431 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates betreffend «keine Mehrwert- steuer auf subventionierten Aufgaben».

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Finanz- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi