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Décision

RRB Nr. 244/2018

Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, Änderung, Schreiben an das WBF

14 mars 2018Allemand7 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse, Änderung, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. März 2018

244. Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handels-

Erwägungen

hemmnisse (Vernehmlassung) Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Juni 2009 des Bundesgeset- zes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG; SR 946.51) wurde in der Schweiz das Cassis-de-Dijon-Prinzip einseitig eingeführt. Damit können Produkte, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie schweizerische Pro- duktevorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen. Betreffend Le- bensmittel gilt allerdings eine Sonderregelung: Lebensmittel, welche die schweizerischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllen, aber nach den technischen Vorschriften der EU oder eines EU-/EWR-Mitglied- staates hergestellt und dort rechtmässig in Verkehr sind, dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Ve- terinärwesen (BLV) in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Diese Bewilligungen ergehen in Form von Allgemeinverfügungen und werden erteilt, wenn das Lebensmittel die Sicherheit und Gesundheit von Perso- nen nicht gefährdet und die Anforderungen an die Produkteinformatio- nen erfüllt sind. Liegt eine solche Allgemeinverfügung vor, dürfen auch Hersteller in der Schweiz entsprechende Produkte nach den Vorschrif- ten der EU bzw. eines EU-/EWR-Mitgliedstaates herstellen. Damit soll eine Diskriminierung von inländischen Herstellern vermieden werden. Der Bundesrat hat im Rahmen der Massnahmen gegen die Hochpreis- insel mit Beschluss vom 22. Juni 2016 das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, ihm, in Zusam- menarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten, um das Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip zu vereinfachen und das Bewilligungsverfahren durch ein Meldesystem zu ersetzen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 eröffnete das WBF das Vernehmlas- sungsverfahren zu einer Änderung des THG. Neben der Streichung des Bewilligungsverfahrens und der Einführung eines Meldeverfahrens ist eine Anpassung der Bestimmung zu den Sprachanforderungen für Warn- hinweise an die neue Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord- nung (LGV; SR 817.02) vorgesehen. Gemäss Art. 36 Abs. 2 Bst. c und Art. 47 Abs. 2 Bst. c LGV genügt es, wenn Produktinformationen und Warnhinweise auf vorverpackten Lebensmitteln und Gebrauchsgegen- ständen in einer Amtssprache des Bundes angegeben sind; ausnahms-

weise ist die Angabe in einer anderen als einer Amtssprache ausreichend, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel bzw. den Gebrauchsgegen- stand informiert sind. Die Vorgaben des THG hinsichtlich Sprachanfor- derungen für Warnhinweise bei gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in Verkehr gebrachten Produkten sollen in diesem Sinne angeglichen werden. Der freie Warenverkehr mit der EU und den EWR-Staaten ist für den Wirtschafts- und Unternehmensstandort Schweiz von wesentlicher Be- deutung und daher grundsätzlich und auch hinsichtlich Lebensmitteln zu befürworten. Die bis anhin geltende Bewilligungspflicht für Lebens- mittel im Sinne von Art. 16c THG, die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht oder nicht vollständig entsprechen, die jedoch in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR rechtmässig in Verkehr sind, steht in Konflikt mit dem Prinzip des freien Warenverkehrs und einer liberalen Wirtschaftsordnung. Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag des WBF, die Bewilligungspflicht für solche Lebensmittel gemäss THG abzuschaffen und damit das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ge- mäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip zu vereinfachen, nachvollziehbar und zu begrüssen. Zwar darf der freie Warenverkehr nicht zulasten der Ge- währleistung der Produktesicherheit sowie der Gesundheit der Konsu- mentinnen und Konsumenten umgesetzt werden. Es ist jedoch davon aus- zugehen, dass mit Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts der EU bzw. eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR die Produkte- sicherheit und ausreichende Qualität der Lebensmittel und damit die Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet sind. Dies zeigt auch der Um- stand, dass mit dem vor Kurzem revidierten Lebensmittel- und Gebrauchs- gegenständerecht die Schweizer Vorschriften zu grossen Teilen den harmonisierten Lebensmittelvorschriften der EU angeglichen wurden. Im Übrigen können die Konsumentinnen und Konsumenten beim Ein- kauf selbst entscheiden, ob sie ausländischen Produkten vertrauen und diese kaufen oder ob sie ein reines Schweizer Produkt (Herkunfts- und Produktionsland Schweiz) vorziehen. Eine Aufhebung der Bewilligungs- pflicht in der Schweiz für Lebensmittel, die den schweizerischen Vorschrif- ten nicht oder nicht vollständig entsprechen, die aber in einem Mitglied- staat der EU oder des EWR rechtmässig in Verkehr sind, könnte sogar dazu führen, dass Konsumentinnen und Konsumenten vermehrt darauf achten, woher Lebensmittel stammen, und dass sie häufiger solche mit Herkunfts- und Produktionsland Schweiz wählen. Die Marke «Schweiz» könnte so insgesamt eine Aufwertung erfahren, was regionalen bzw. Schweizer Rohstoffproduzentinnen und -produzenten sowie Herstelle- rinnen und Herstellern Wettbewerbsvorteile einbringen würde – immer- hin gilt doch «Swissness» für viele in- und ausländische Konsumentinnen und Konsumenten als Qualitätsmerkmal.

Das nun vom WBF anstelle der Bewilligungspflicht vorgeschlagene Meldeverfahren brächte hingegen erheblichen administrativen Aufwand und verhältnismässig hohe Kosten mit sich. Gleichzeitig ist, entgegen den Ausführungen des WBF, zu bezweifeln, dass eine Meldeliste die Transpa- renz für Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den bisherigen Allgemeinverfügungen tatsächlich verbessern würde. Ein solches Mel- deverfahren vermittelte ausserdem sowohl den betroffenen Unternehmen als auch den Konsumentinnen und Konsumenten eine falsche Sicherheit. Es ist grundsätzlich Sache der Importeurinnen und Importeure bzw. Produzentinnen und Produzenten, im Sinne der lebensmittelrechtli- chen Selbstkontrolle die Sicherheit der Produkte und deren Rechtmäs- sigkeit zu gewährleisten. Daran änderte auch eine Meldepflicht nichts; sie könnte Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten viel- mehr zur irrtümlichen Annahme verleiten, der Bund kontrolliere nach erfolgter Meldung die fraglichen Lebensmittel hinsichtlich Produktesi- cherheit und Rechtmässigkeit. Die Einführung eines Meldeverfahrens, wie vom WBF vorgeschlagen, ist daher – auch bei Aufhebung der Be- willigungspflicht – abzulehnen. Zur weiteren Begründung kann diesbe- züglich auf die Stellungnahme des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) vom 28. Februar 2018 verwiesen werden. Die Anpassung der Sprachanforderungen für Warnhinweise an die neue Lebensmittelgesetzgebung ist zweckmässig und somit zu befürwor- ten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirt- schaft SECO, Nichttarifarische Massnahmen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an thg@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 haben Sie das Vernehmlassungs- verfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Han- delshemmnisse (THG) eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die geplante Revision insofern, als die Bewilligungs- pflicht gemäss Art. 16c THG für Lebensmittel, welche die technischen Vorschriften der Schweiz nicht oder nicht vollständig erfüllen, jedoch den technischen Vorschriften der EU oder eines EU-/EWR-Mitgliedstaates entsprechen und dort rechtmässig in Verkehr sind, abgeschafft werden soll. Weiter befürworten wir die Anpassung der Sprachanforderungen für Warnhinweise an die neue Lebensmittelgesetzgebung.

Demgegenüber lehnen wir die Einführung einer Meldepflicht für ge- mäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in Verkehr gebrachte Lebensmittel ab. Wie auch der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2018 festhält, bringt das geplante Meldeverfahren erheblichen administrativen Aufwand und verhältnis- mässig hohe Kosten mit sich, ohne gegenüber der geltenden Lösung eine eigentliche Vereinfachung oder bessere Transparenz zu gewährleisten. Vielmehr vermittelt eine Meldepflicht Konsumentinnen und Konsumen- ten sowie betroffenen Unternehmen eine falsche Sicherheit: Grundsätz- lich obliegt es den Importeurinnen und Importeuren bzw. Produzentinnen und Produzenten, im Sinne der lebensmittelrechtlichen Selbstkontrolle für die Sicherheit der Produkte und deren Rechtmässigkeit Gewähr zu bieten. Eine Meldepflicht änderte daran nichts, könnte aber Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten zur irrtümlichen Annahme verleiten, der Bund kontrolliere nach erfolgter Meldung die fraglichen Lebensmittel hinsichtlich Produktesicherheit und Rechtmässigkeit. Auf die Einführung einer Meldepflicht für gemäss dem Cassis-de-Dijon-­ Prinzip in Verkehr gebrachte Lebensmittel ist demnach – auch bei Auf- hebung der Bewilligungspflicht – zu verzichten.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli