RRB Nr. 249/2010
Universitätsspital Zürich, Personalreglement, Änderung, Genehmigung
17 février 2010Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Februar 2010
249. Universitätsspital Zürich (Änderung Personalreglement;
Erwägungen
Genehmigung) Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich (USZ) hat gestützt auf § 11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG) am 19. November 2008 das Personalregle- ment des USZ (PR-USZ) erlassen. Der Regierungsrat hat das PR-USZ am 3. Dezember 2008 genehmigt (RRB Nr. 1896/2008). Am 10. Februar 2010 hat der Spitalrat das Spitalstatut des USZ erlas- sen und dieses gleichentags bei der Gesundheitsdirektion zuhanden der Genehmigung durch den Regierungsrat eingereicht. Das Statut sieht in § 5 Abs. 2 vor, dass der Spitalrat einzelne Aufgaben an seine Mitglieder oder an Spitalratsausschüsse und einzelne Geschäfte an nachgeordnete Stellen und Einzelpersonen delegieren kann. In § 8 Abs. 2 ist eine ana- loge Delegationskompetenz der Spitaldirektion für Teilaufgaben statu- iert. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange die in den §§ 11 und 12 USZG gesetzlich festgelegten und damit unübertragbaren Zuständig- keiten des Spitalrates und der Spitaldirektion beachtet werden. Rich- tigerweise wird daher im Spitalstatut auch festgehalten, dass die Kom- petenzdelegationen im Rahmen des Gesetzes zu erfolgen haben. Aus der Beschränkung, dass an nachgeordnete Stellen und Einzelpersonen nur einzelne Geschäfte oder Teilaufgaben delegiert werden können, folgt zudem, dass eine Neuzuordnung von Aufgaben des Spitalrates und der Spitaldirektion einer Änderung des Statuts bedarf, die dem Regie- rungsrat erneut zur Genehmigung vorzulegen ist. Im Interesse der inhalt- lichen Übereinstimmung der USZ-Reglemente hat der Spitalrat eine analoge Bestimmung zur Kompetenzdelegation ins PR-USZ aufgenom- men. Die entsprechende Änderung wurde vom Spitalrat gleichzeitig mit dem Spitalstatut am 10. Februar 2010 beschlossen und bei der Ge- sundheitsdirektion zuhanden der Genehmigung durch den Regierungs- rat eingereicht. Das USZG hält in den §§ 11 und 12 die wesentlichen Aufgaben und Zuständigkeiten des Spitalrates und der Spitaldirektion fest. Diese Zu- ständigkeiten sind unentziehbar und unübertragbar. Demgegenüber kann bei der anstaltsintern festgelegten Zuständigkeitsordnung die Möglichkeit einer Kompetenzdelegation an nachgeordnete Stellen vor- gesehen werden. Dies ist auch im Bereich der personalrechtlichen Zuständigkeiten zulässig. Mit der Änderung von § 4 PR-USZ wird die Frage der Kompetenzdelegation gleich wie im Spitalstatut geregelt.
Dabei wird festgehalten, dass die Kompetenzdelegationen im Rahmen des Gesetzes zu erfolgen haben. Daraus folgt, dass bei den gesetzlichen, nicht delegierbaren Zuständigkeiten gemäss §§ 11 und 12 USZG stets der Spitalrat bzw. die Spitaldirektion die erstinstanzlich anordnenden Organe sind, was im Rahmen der Rechtspflege zu berücksichtigen ist. Die Änderung vom 10. Februar 2010 stellt die inhaltliche Überein- stimmung des PR-USZ mit dem neu erlassenen Spitalstatut des USZ sicher und ist in der vorliegenden Form zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung des Personalreglements des Universitätsspitals Zü- rich vom 10. Februar 2010 wird genehmigt.
II. Veröffentlichung der Änderung des Personalreglements in der Gesetzessammlung (OS 65, 143) und der Begründung des Spitalrates im Amtsblatt.
III. Mitteilung an den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi