RRB Nr. 249/2021
Arbeitszeit, Jahreswechsel 2021/2022
17 mars 2021Allemand6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. März 2021
249. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2021/2022)
Ausgangslage Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) regelt der Regierungsrat die Schliessung der Verwal- tung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfal- lenden Arbeitszeit. Beim Jahreswechsel 2021/2022 fallen sechseinhalb Arbeitstage in den Zeitraum vom 23. Dezember 2021 bis und mit 2. Januar 2022: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Donnerstag, 23. Dezember 2021 8:24 Freitag, 24. Dezember 2021 4:12 Heiligabend Samstag, 25. Dezember 2021 0:00 Weihnachten Sonntag, 26. Dezember 2021 0:00 Stephanstag Montag, 27. Dezember 2021 8:24 Dienstag, 28. Dezember 2021 8:24 Mittwoch, 29. Dezember 2021 8:24 Donnerstag, 30. Dezember 2021 8:24 Freitag, 31. Dezember 2021 6:00 Silvester Samstag, 1. Januar 2022 0:00 Neujahr Sonntag, 2. Januar 2022 0:00 Berchtoldstag 52:12
Verwaltungsschliessung Die Einheiten der Zentral- und Bezirksverwaltung werden von Don- nerstag, 23. Dezember 2021, bis und mit Freitag, 31. Dezember 2021, ge- schlossen. Der 23. Dezember 2021 wird in die Verwaltungsschliessung ein- bezogen, weil aufgrund des Coronavirus auch das Jahr 2021 anspruchs- voll sein wird und damit ein Ausgleich von Mehrzeitguthaben ermöglicht wird. Diese Schliessung wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 52:12 Stunden führen. Mit Beschluss vom 17. April 2019 wurde die bisherige Ferienregelung angepasst, womit den Mitarbeitenden des Kantons zwei zusätzliche Ferientage gewährt wur- den (RRB Nr. 405/2019). Die in den letzten Jahren vom Regierungsrat gewährten zwei Ferientage über den Jahreswechsel sind damit bereits im Ferienanspruch eingerechnet. Somit ist der gesamte Ausfall von 52:12 Stunden auszugleichen. Der Ausgleich dieser Stunden erfolgt grund-
sätzlich durch den Bezug von Ferien oder eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos vom 23. bis 31. Dezember 2021. Die Kompensation während der Verwaltungsschliessung wird für die Berechnung der höchstens zulässigen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Die Regelung von § 124 Abs. 3 VVO (Ferienbezug vor Mehrzeitkompensation) gilt für die Zeit der Verwal- tungsschliessung aufgrund der besonderen Umstände wegen der Corona- pandemie nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeits- zeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Feriengut- haben bestehen. Der Übertrag eines positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 121 VVO). Verbleibt trotz Verrechnung eines negativen Arbeitszeitsaldos am Jahres- ende mit Überzeit oder Ferienguthaben ein negativer Arbeitszeitsaldo, der übertragen wird, können die Direktionen und die Staatskanzlei in Ausnahmefällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jah- res 2021, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz usw.) den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2022 aufschieben. Dabei darf der Negativsaldo das Maximum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 52:12 Stunden über- steigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).
Arbeitseinsatz während der Dauer der Verwaltungsschliessung Für das Personal, das in der Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2021 plan- mässig Dienst zu leisten hat, gelten die Verwaltungsschliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht. Ferner haben die Direktionen und die Staatskanzlei durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Freiwillig geleistete Einsätze von Mitarbeitenden während der Dauer der Verwaltungsschliessung sind nur mit Zustimmung des zuständigen Amtes zulässig (§ 122 VVO).
Vernehmlassung Der VPOD Schweiz sowie die Vereinigten Personalverbände des Kan- tons Zürich begrüssen die vorgeschlagenen Schliesstage der Verwaltung und den Einbezug des 23. Dezember 2021. Dass diese Zeit vollständig zu kompensieren ist, betrachten beide Verbände jedoch als ungenügend. Die erwähnte Anpassung der Ferienregelung (RRB Nr. 405/2019) und die dadurch gewährte fünfte Ferienwoche seien für die 21- bis 49-jährigen
Angestellten des Kantons mit nur zwei zusätzlichen Ferientagen um- gesetzt worden, während die zwei bisher in der Regel gewährten Kompen- sationstage gestrichen worden seien. Unter Berücksichtigung der Um- stände sind die Verbände der Meinung, dass auf die Kompensation der vorher gewährten zwei Ausfalltage (16:48 Stunden) zu verzichten sei, so dass statt der 52:12 Stunden lediglich 35:24 Stunden nachzuarbeiten wären. Zumindest sei aber beim zusätzlich als Schliesstag vorgeschlage- nen 23. Dezember 2021 auf eine Kompensation zu verzichten.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2021/2022 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:
1. Die Verwaltung wird von Donnerstag, 23. Dezember 2021, bis und mit Freitag, 31. Dezember 2021, geschlossen.
2. Für die ausfallende Arbeitszeit gilt, was folgt:
2.1 Der Ausgleich der ausfallenden Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos. Ein Ausgleich durch den Bezug von Gleitzeit wird nicht auf die Zahl der Kompensa- tionstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet. Der gemäss § 124 Abs. 3 VVO geltende Grundsatz, dass Ferien vor Mehrzeitkompen- sation zu beziehen sind, gilt nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen.
2.2 Der Übertrag des positiven Arbeitszeitsaldos am 31. Dezember 2021 richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden übertragen werden (Grundlage: Beschäfti- gungsgrad von 100%).
2.3 Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Die Direktionen können den Ausgleich eines negativen Sal- dos bis spätestens 30. Juni 2022 aufschieben. Damit darf der Nega- tivsaldo bei Jahresende das Maximum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 52:12 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).
2.4 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zwischen dem 23. und dem 31. Dezember 2021 kann die entsprechende Kompensationszeit nachgeholt werden (im Umfang von maximal 52:12 Stunden).
3. Für Angestellte, die in der Zeit vom 23. bis 31. Dezember 2021 plan- mässig Dienst zu leisten haben, gelten die Verwaltungsschliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht.
4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht er- füllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist.
II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), – den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – die Datenschutzbeauftragte, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8401 Winterthur), – die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Postfach 144, 8408 Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Postfach 363, 8032 Zürich, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Zürcher Gemeinden (per E-Mail).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli