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Décision

RRB Nr. 255/2025

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025, Vernehmlassung

12 mars 2025Allemand14 min

Source zh.ch

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2025

255. Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025 (Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025. Mit dem Verordnungspaket sollen folgende Verordnungen revidiert wer- den: Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimm- ten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81), Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Ab- fallverordnung, VVEA, SR 814.600), Verordnung über die Biotope von nationaler Bedeutung als «Mantelerlass» (bestehend aus Hochmoorver- ordnung, SR 451.32; Flachmoorverordnung, SR 451.33; Amphibienlaich- gebiete-Verordnung, SR 451.34; Trockenwiesenverordnung, SR 451.37) sowie Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1).

B. Verordnung über die Biotope von nationaler Bedeutung Mit dieser Revision werden die Inventarlisten und Objektabgrenzun- gen der Hochmoorverordnung, der Flachmoorverordnung, der Amphi- bienlaichgebiete-Verordnung und der Trockenwiesenverordnung ange- passt. Im Kanton Zürich betrifft dies eine Perimetererweiterung des Flachmoors «Glattenriet» in Uster sowie Perimeteranpassungen und Neuaufnahmen von insgesamt über 70 Trockenwiesen und -weiden in 36 Gemeinden. Das Amt für Landschaft und Natur hat die Gemeinden mit Revisionsobjekten informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben. Insgesamt haben sich sechs Gemeinden geäussert und die Revision überwiegend ohne Bemerkung zur Kenntnis genommen. Bei den Objekten, die neu in Bundesinventare aufgenommen werden, wird sich der Bund an den Schutz- und Pflegemassnahmen stärker finan- ziell beteiligen, was für den Kanton eine finanzielle Entlastung zur Folge hat.

C. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung regelt in 36 Anhängen den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zuberei- tungen und Gegenständen und insbesondere Beschränkungen und Ver-

bote für deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung. Um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und ein hohes Schutzniveau im Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beim Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten, ergibt sich ein stetiger Anpassungsbedarf dieser Verordnung. Vorliegend werden mehrere Verordnungen der EU in die ChemRRV integriert. Die Vorlage enthält des Weiteren Vorschrif- ten zur Beschränkung des Umgangs mit ozonschichtabbauenden Stoffen, in der Luft stabilen Stoffen, teilhalogenierten, ungesättigten Fluorkohlen- wasserstoffen (HFO) und fluorierten Ketonen.

D. Luftreinhalte-Verordnung Zur Minderung der VOC-Emissionen (VOC: volatile organic com- pounds; flüchtige organische Verbindungen) begrenzt die LRV den Dampfdruck von Benzin im Sommer zwischen dem 1. Mai und dem 30. September. VOC sind Vorläufersubstanzen von Ozon. Wenn dem Benzin Bioethanol beigemischt wird, steigt der Dampfdruck der Mischung an und der Grenzwert der LRV wird überschritten. Um die Verwendung von Bioethanol im Treibstoffbereich zu fördern, wurde 2010 eine befris- tete Ausnahmeregelung in der LRV eingeführt. Sie wurde 2015 und 2020 um jeweils fünf Jahre verlängert. Die zurzeit geltende Ausnahme läuft Ende September 2025 aus. Nun wird eine erneute Verlängerung der Ausnahme um fünf Jahre vorgeschlagen, da das Marktumfeld noch nicht bereit sei, die Grenz- werte ohne die Ausnahmeregelung einzuhalten. Der Bund wird diese Zeit nutzen, um mit der Branche Wege zu finden, um von dieser Aus- nahmebestimmung wegzukommen.

E. Abfallverordnung Die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm sowie Tier- und Knochenmehl wurde 2016 in der Abfallverordnung verankert. Den Kantonen wurde eine Übergangsfrist von zehn Jahren für die Um- setzung gewährt. Der Termin vom 1. Januar 2026 kann nicht eingehalten werden, weshalb die VVEA revidiert werden muss. Im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.433 Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken wurde die Pflicht zur Rückge- winnung von Phosphor auch im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) geregelt. Jedoch muss nur so viel Phosphor aus dem Klärschlamm zu- rückgewonnen werden, wie zur Deckung des inländischen Bedarfs not- wendig ist. Der restliche Klärschlamm darf weiterhin als Ersatzbrenn- stoff beispielsweise in Zementwerken eingesetzt werden. Zudem präzi- sierten die eidgenössischen Räte im USG, dass die ungedeckten Kosten

der Phosphorrückgewinnung von den Verursachern von Klärschlamm, das heisst den angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern, über die Erhöhung der Abwassergebühren getragen werden müssen. Bis heute existiert noch keine Anlage zur Phosphorrückgewinnung. In der Schweiz stehen Investitionsentscheidungen für die Projektierung und den Bau von drei Phosphorrückgewinnungsanlagen an. Die noch nicht ausreichend vorhandene Planungs- und Investitionssicherheit ist allerdings ein Hindernis, dass entsprechende Anlagen gebaut werden. Ein wichtiges Ziel der Verordnungsänderung muss daher die Festlegung von geeigneten Rahmenbedingungen sein, damit die geplanten Rückge- winnungsanlagen errichtet und betrieben werden können. Mit der neuen gesetzlichen Vorgabe, dass nur noch ein Teil des im Klärschlamm vorhandenen Phosphors zurückgewonnen werden muss, wird eine zusätzliche Hürde für die Umsetzung der Phosphorrückge- winnungspflicht geschaffen. Abwasserverursacher, deren Klärschlamm einer Phosphorrückgewinnung zugeführt werden, müssen mehr bezahlen als solche, bei denen der Klärschlamm als Ersatzbrennstoff verwendet wird. Die Kosten für die Phosphorrückgewinnung werden auf etwa Fr. 10 pro Jahr und Kopf geschätzt. Um diese finanziellen Ungleichheiten zu dämpfen, bedarf es eines schweizweit gültigen Finanzierungsmodells. Die Konferenz der Umweltämter der Schweiz bereitet derzeit entspre- chende Grundlagen vor.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an polg@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 haben Sie uns zur Vernehmlas- sung zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025 eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir begrüssen grundsätz- lich deren Stossrichtungen und stellen folgende Anträge bzw. haben fol- gende Anmerkungen.

A. Verordnung über die Biotope von nationaler Bedeutung Wir begrüssen die Revision, welche einerseits darauf abzielt, die Bun- desperimeter der Inventarobjekte und die kantonalen Umsetzungsperi- meter besser in Einklang zu bringen, und anderseits Lücken in den In- ventaren zu schliessen. Die national bedeutenden Schutzobjekte sind wichtige Orte für die Sicherung der Artenvielfalt und gehören zu den artenreichsten und ökologisch wertvollsten Flächen. Ihre Sicherung

leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Bio- diversität. Die vorliegende Revision umfasst für den Kanton Zürich 78 Objekte, die grossmehrheitlich bereits kantonal geschützt sind. Wir stimmen der Revision zu. Weiter begrüssen wir die Absicht, zukünftig in kürzeren Abständen kleinere Revisionen der Verordnung über die Biotope von nationaler Bedeutung durchzuführen. Das bedingt jedoch eine frühzeitige Infor- mation der Kantone, damit ausreichend Zeit für Datenerhebungen und -aufbereitungen zur Verfügung steht. Wir möchten darauf hinweisen, dass im Kanton Zürich weitere Trockenwiesen vorhanden sind, welche die Kriterien für die Aufnahme ins Inventar erfüllen würden.

B. Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung Wir begrüssen die vorgesehenen Anpassungen der ChemRRV grund- sätzlich, mit welchen der Handel mit den entsprechenden Produkten und der Schutz von Umwelt und Gesundheit gestärkt werden. Es ist aller- dings darauf hinzuweisen, dass die Überwachung der neuen Regelungen für die Kantone einen erheblichen Initial- und Mehraufwand bei der Marktkontrolle mit sich bringen wird. Die Unterstützung der kanto- nalen Vollzugsbehörden durch den Bund im Rahmen seiner Koordina- tionsaufgaben ist deshalb besonders wichtig, insbesondere bei der Klärung offen formulierter Kriterien für den Geltungsbereich und für Ausnah- men von zahlreichen Verboten und Beschränkungen, bei der Festlegung des Stands der Technik sowie bei der Einführung neuer Analysever- fahren. Diese Unterstützung ist für den Vollzug der neuen Regelungen unverzichtbar. Zu einzelnen Bestimmungen: Anhang 1.16, Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen Wir begrüssen die Ausdehnung der Beschränkungen für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) auf Perfluorhexansäure (PFHxA) und ihre Vorläuferverbindungen für Anwendungen, in denen sich diese PFAS leicht ersetzen lassen. Anhang 1.16, Ziff. 4.2, Verbote Antrag: Es ist ein generelles Verbot PFAS-haltiger Feuerlöschschäu- me zu prüfen. Begründung: Der vorliegende Entwurf sieht davon ab, die Beschrän- kungen für PFHxA und verwandte Stoffe in Feuerlöschschäumen aus der Verordnung (EU) 2024/2462 zu übernehmen. Dadurch entsteht das Risiko, dass nach Ablauf der Übergangsfrist für Anlagen zum Schutz von Einrichtungen Ende 2025 die derzeit verbotenen PFAS in Feuer-

löschschäumen durch andere, noch nicht regulierte PFAS wie PFHxA ersetzt werden. Dies würde zu weiteren Einträgen von PFAS in die Um- welt und damit in die menschliche Nahrungskette führen. Ferner ist angesichts der Entwicklungen in der europäischen und internationalen Regulierung mittelfristig mit einem umfassenderen Verbot von PFAS zu rechnen. Eine kurzfristige Umstellung auf fluorierte Ersatzstoffe würde für die Betriebe doppelte Umstellungskosten verursachen. Antrag: Die Begriffsbestimmungen betreffend Fluoralkylsilanole sind beizubehalten. Begründung: Mit der Neuformulierung des Anhangs 1.16 gehen die bisherigen Begriffsbestimmungen und Verbote betreffend Fluoralkyl- silanole (bisherige Ziffern 4.1 und 4.2) verloren. Diese müssen jedoch beibehalten werden. Anhang 2.1, Textilwaschmittel, und Anhang 2.2, Reinigungs- mittel, Desodorierungsmittel und kosmetische Mittel Um die Auflistung der deklarationspflichtigen allergenen Duftstoffe adressatenfreundlicher zu gestalten, schlagen wir vor, diese Stoffe tabel- larisch mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CAS-Nummer und der EG-Nummer aufzuführen. Anhang 2.9, Kunststoffe, deren Monomere und Additive Wir begrüssen die Übernahme der Beschränkungen für Mikroplastik und Zubereitungen, die Mikroplastik enthalten, die Ausdehnung der Beschränkungen für Schwermetall enthaltende Kunststoffe auf bleihal- tiges Polyvinylchlorid (PVC) sowie die ersten Schritte zur Reduzierung des Einsatzes von teilhalogenierten ungesättigten Fluorkohlenwasser- stoff-Blähmitteln (HFO). Anhang 2.9, Ziff. 3.3 Abs. 5, Ausnahmen Antrag: Die Kantone sind vor dem Erlass entsprechender Empfeh- lungen anzuhören. Begründung: Der Entwurf sieht vor, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vor Erlass von Empfehlungen zum Stand der Technik lediglich die betroffene Branche anhört. Damit können wichtige Erkenntnisse der Kantone, beispielsweise aus dem Umweltmonitoring, nicht berücksich- tigt werden. Anhang 2.10, Ziff. 2.1 Abs. 8 und 9 sowie Ziff. 2.2 Abs. 11 HFO-Kältemittel werden in der Umwelt teilweise oder vollständig zu Trifluoressigsäure (TFA) abgebaut. TFA ist wasserlöslich, mobil und nicht abbaubar. Es ist deshalb in steigenden Konzentrationen in allen Ge- wässern, insbesondere auch im Grundwasser, vorhanden. Es ist nicht absehbar, welche Auswirkungen zunehmende Konzentrationen von TFA

auf verschiedene Umweltkompartimente und auf die Trinkwasserver- sorgung haben werden. Jede zusätzliche Emission von HFO stellt deshalb ein Risiko dar. Aus diesem Grund ist auf Anreize und Ausnahmerege- lungen für den Einsatz von HFO-Kältemitteln trotz ihres geringen Treib- hauspotenzials zeitnah zu verzichten. Stattdessen ist die Umstellung auf natürliche Kältemittel zu beschleunigen und zu fördern. Anhang 2.10, Ziff. 6 Antrag: Die Kantone sind vor dem Erlass entsprechender Empfehlun- gen anzuhören. Begründung: Auch für die Bestimmungen zur Verwendung von HFO- Kältemitteln (Ziff. 2.2 Abs. 11) sollte der Stand der Technik für Planer und Vollzugsbehörden eindeutig definiert werden. Zudem sollten bei der Festlegung des Standes der Technik neben den betroffenen Branchen auch die Kantone einbezogen werden. Anhang 2.12, Ziff. 3 Abs. 4 Antrag: Die Kantone sind vor dem Erlass entsprechender Empfehlun- gen anzuhören. Begründung: Bei der Festlegung des Standes der Technik sollten nicht nur die Anliegen der Branche, sondern auch die der Kantone berücksich- tigt werden. Anhang 2.17, Gegenstände auf Holzwerkstoffbasis Antrag: Die bisherigen Begriffsdefinitionen sind beizubehalten. Begründung: Durch die Neuformulierung dieses Anhangs gehen die bisherigen Begriffsdefinitionen verloren, die jedoch beibehalten werden sollten. Anhang 2.19, Isoliergase in elektrischen Anlagen und Geräten Antrag: Es ist zu klären, wie die kantonalen Vollzugsbehörden Infor- mationen zu den betreffenden Anlagen und Geräten erhalten werden. Begründung: Mit der Einführung des neuen Anhangs 2.19, Isolier- gase in elektrischen Anlagen und Geräten, wird für Anlagen und Ge- räte mit mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten in der Luft stabiler Isolier- gase (zum Beispiel Schwefelhexafluorid [SF6]) oder mehr als 1 Kilo- gramm HFO- oder Fluorketon-Isoliergase eine regelmässige Dichtig- keitskontrolle sowie die Führung eines Wartungsheftes vorgeschrieben. Diese Erfordernisse unterstehen dem kantonalen Vollzug. Allerdings ist für die betreffenden Anlagen keine Meldepflicht vorgesehen, wie dies zum Beispiel bei Anlagen mit Kältemitteln der Fall ist. Antrag: Es seien die Regelungen zu den Isoliergasen in elektrischen Geräten nochmals auf ihre gesamtökologischen Auswirkungen zu über- prüfen.

Begründung: Mit den vorgeschlagenen Regelungen zum Einsatz von Isoliergasen sind mutmasslich Alternativsysteme nötig, die bei einer gesamtökologischen Betrachtung schlechter abschneiden, als wenn Iso- liergase mit einem höheren Treibhausgaspotenzial von 1 verwendet wer- den. Die Einführung von Regelungen, die hiesige Unternehmen gegen- über ihrer ausländischen Konkurrenz ungerechtfertigt benachteiligen, sind zu vermeiden.

C. Luftreinhalte-Verordnung Mit der erneuten Verlängerung des Ablaufdatums der zulässigen Dampfdruckabweichung für Benzin-Bioethanol-Gemische im Sommer sind wir einverstanden. Die laufenden Bemühungen des BAFU, mit der Branche eine Lösung zu suchen, müssen jedoch klar darauf ausgerichtet sein, dass ab Sommerhalbjahr 2031 die Vorgaben der LRV vollumfäng- lich eingehalten werden können.

D. Abfallverordnung Angesichts des nicht einzuhaltenden Termins vom 1. Januar 2026 zur Umsetzung der Phosphorrückgewinnungspflicht sowie des revidierten Umweltschutzgesetzes wird eine Revision der Abfallverordnung begrüsst. Phosphor ist eine unverzichtbare, beschränkte natürliche Ressource. Ein Grossteil des Weltmarktes wird durch Rohstoffvorkommen in Russ- land und in Marokko abgedeckt. Die Schonung der natürlichen Vorkom- men sowie eine grössere Unabhängigkeit vom Weltmarkt stärkt die Resilienz der Schweizer Wirtschaft. Die Verordnungsänderung muss das Ziel haben, dass für den Bau und den Betrieb von Phosphorrückgewin- nungsanlagen möglichst günstige Rahmenbedingungen geschaffen wer- den. Im Vordergrund stehen dabei die Schaffung von Planungs- und In- vestitionssicherheit, eine landesweit einheitliche Finanzierung sowie ein effizienter und praktikabler Vollzug, welcher letztlich bei den Kantonen liegt. Die gesetzliche Vorgabe, dass nur der inländische Phosphorbedarf durch die Rückgewinnung gedeckt werden muss, schafft bedauerlicher- weise schweizweite Ungleichheiten, die nur mit aufwendigen und kom- plizierten administrativen Verfahren geheilt werden können. Zu einzelnen Bestimmungen: Art. 15 Abs. 4, Bestimmung des inländischen Bedarfs Antrag: Die aus Abfällen nach Abs. 1 zurückzugewinnende Phos- phormenge sei bei mindestens 22 Kilogramm Phosphor pro Tonne Klär- schlamm Trockensubstanz festzulegen.

Begründung: Die Schweiz importiert jährlich rund 5800 Tonnen Phos- phor in der Form von Mineraldünger und Chemikalien. Damit dieser inländische Bedarf gedeckt werden kann, müssen mindestens 22 Kilo- gramm und nicht 16 Kilogramm Phosphor pro Tonne aus dem Klär- schlamm zurückgewonnen werden. Der vorliegende Verordnungsentwurf rechnet nur mit dem Mineraldüngerbedarf. Diese Einschränkung auf eine Teilmenge des inländischen Bedarfs ergibt sich weder aus dem Wortlaut des USG noch aus den entsprechenden Materialien. Selbst im Vernehmlassungsentwurf wird in Art. 15 Abs. 4 allgemein vom «inlän- dischen Bedarf» gesprochen. Die Aussage im erläuternden Bericht, dass eine Mehrheit der Betei- ligten von SwissPhosphor einer nur teilweisen Rückgewinnungspflicht zugestimmt hätten, kann nicht bestätigt werden. Art. 15 Abs. 5, Nachweis der Rückgewinnung Antrag: Der erste Satz ist wie folgt anzupassen: «Wer Abfälle gemäss den Absätzen 1 und 2 abgibt, muss der kantonalen Behörde nachweisen, dass die in Absatz 4 vorgeschriebene Menge an Phosphor zurückgewon- nen wird wurde.» Begründung: Redaktionelle Anpassung Art. 15 Abs. 6, Umgang mit Export Antrag: Dieser Absatz ist mit Aussagen zur Bewilligungsfähigkeit von Exporten zu ergänzen. Begründung: Zum Schutz der getätigten Investitionen in eine Phos- phorrückgewinnungsanlage müssen richtigerweise zuerst die inländi- schen Behandlungskapazitäten ausgeschöpft werden. Die Phosphorrück- gewinnung gilt auch bei der Behandlung im Ausland als erfüllt. Diese Möglichkeit gefährdet allerdings die gewünschte Investitionssicherheit inländischer Anlagen. Der Absatz ist daher zwingend in diese Richtung zu ergänzen, dass bei freien inländischen Behandlungskapazitäten keine Exporte von Abfällen nach Abs. 1 bewilligt werden dürfen. Bestehende Exporte müssen innert einer Frist von höchstens vier Jahren durch in- ländische Lösungen ersetzt werden. Art. 15 Abs. 7, Redaktionelle Präzisierungen Antrag: Der Begriff «Klärschlamm» ist durch «Abfälle nach Absatz 1» zu ersetzen. Weiter ist zu prüfen, ob anstelle «zurückgewonnen Phos- phor» und «Ersatzbrennstoff» die Begriffe gemäss USG verwendet werden sollen. Begründung: Diese redaktionellen Anpassungen führen zu mehr Klar- heit und entsprechen betreffend Klärschlamm auch der verwendeten Terminologie für die Abfälle nach Abs. 1.

Art. 15 Abs. 8, Überprüfung der zurückzugewinnenden Menge Antrag: Dieser Absatz ist wegzulassen. Begründung: Eine Überprüfung, ob eine Verordnung bei geänderten Verhältnissen angepasst werden muss, ist ohnehin eine Aufgabe der zu- ständigen Stelle. Art. 15, neuer Absatz Finanzierung von Vorleistungen Antrag: Hier ist ein neuer Absatz einzufügen, der Klarheit schafft, dass sämtliche Kosten sowohl für den Betrieb als auch für die Planung, den Bau und die Inbetriebnahme von Phosphorrückgewinnungsanlagen den Abwasserverursachern zu übertragen sind. Begründung: Der vorliegende Verordnungsentwurf regelt lediglich den Mechanismus, wenn Phosphorrückgewinnungsanlagen in Betrieb sind. Eine grosse Hürde besteht heute darin, dass keine Investorinnen und Investoren bereit sind, die finanziellen Risiken für die Planung und den Bau einer Anlage zu übernehmen. Die Verordnung ist daher dahinge- hend zu ergänzen, dass im Sinne von Art. 30d Abs. 5 USG nicht gedeckte Kosten für Vorleistungen zur Erstellung einer Phosphorrückgewinnungs- anlage von den Verursachern von Klärschlamm getragen werden müssen. Art. 15, neuer Absatz Grundlage für einen finanziellen Ausgleich Antrag: Hier ist ein neuer Absatz einzufügen, der ermöglicht, dass den Verursachern von Klärschlamm auch Kosten verrechnet werden, die sich aus Beiträgen von Inhabern von Abfällen nach Abs. 1 zwecks Er- füllung von Abs. 4 an Branchenorganisationen oder interkantonale Zu- sammenschlüsse ergeben. Begründung: Durch die Beschränkung der Rückgewinnungspflicht auf den inländischen Düngemittelbedarf ergeben sich Ungleichheiten zwi- schen solchen Abfallinhabern, die den Phosphor in den Stoffkreislauf zurückführen, und den anderen. Mit interkantonalen Vereinbarungen, Branchenvereinbarungen o. Ä. können solche finanziellen Ungleichhei- ten behoben werden. Art. 51 Abs. 6, Termin zur Ergänzung der kantonalen Planung Antrag: Der Termin zur Ergänzung der kantonalen Klärschlamment- sorgungspläne und Abfallplanungen ist auf den 1. Januar 2027 zu legen. Begründung: Investitionen in neue Phosphorrückgewinnungsanlagen bedingen entsprechende Sicherheiten. Die Festlegungen in den kantona- len Klärschlammentsorgungsplänen und den Abfallplanungen sind eine wichtige Grundlage dafür.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli