RRB Nr. 258/2014
Gemeindewesen, Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
5 mars 2014Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014
258. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wiesendangen- Bertschikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen-Bertschi- kon haben am 24. November 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die durch die Fusion der beiden Politi- schen Gemeinden Wiesendangen und Bertschikon entstandenen neuen Gegebenheiten (Umbenennung in Schulgemeinde Wiesendangen), die Verkleinerung der Mitgliederzahl der Schulpflege von bisher sieben auf neu fünf auf Beginn der Amtsdauer 2014–2018, die Aufhebung der Über- gangsbestimmungen sowie redaktionelle Anpassungen. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Anzufügen bleibt das Folgende: In der Gemeindeordnung wird für die Schulpflege neu die Bezeichnung «Schulbehörde» verwendet. Diese findet sich insbesondere in den Art. 18–28 GO, im Gliederungstitel vor diesen Bestimmungen sowie in anderen Bestimmungen, wie z. B. in Art. 9 Abs. 1 GO. In der kantonalen Gesetzgebung, d. h. namentlich im Ge- meindegesetz (vgl. §§ 81 f. GG; LS 131.1), in der Volksschulgesetzgebung (vgl. §§ 41 f. Volksschulgesetz; LS 412.100) und im Gesetz über die poli- tischen Rechte (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GPR; LS 161), wird dagegen der Begriff «Schulpflege» verwendet. Damit keine Unklarheiten entste- hen, sollte die Schulpflege auch in der Gemeindeordnung als solche be- zeichnet werden. Die Bezeichnung «Schulbehörde» sollte daher durch den Begriff «Schulpflege» ersetzt werden. Dabei handelt es sich um eine Änderung, die nicht inhaltlicher, sondern lediglich redaktioneller Natur ist (RRB Nr. 1394/2013). Entsprechend ist die Schulpflege einzuladen, in der Gemeindeordnung die Bezeichnung «Schulbehörde» durch den Begriff «Schulpflege» zu ersetzen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen- Bertschikon am 24. November 2013 beschlossene Änderung der Gemein- deordnung wird genehmigt.
II. Die Schulpflege Wiesendangen wird eingeladen, in der Gemeinde- ordnung die Bezeichnung «Schulbehörde» durch den Begriff «Schul- pflege» zu ersetzen.
III. Mitteilung an die Schulpflege Wiesendangen, Seelackerstrasse 10, 8542 Wiesendangen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Win- terthur, sowie an Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi