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Décision

RRB Nr. 261/2009

Gemeindewesen, Schulzweckverband Bezirk Affoltern, neue Statuten, Genehmigung

25 février 2009Allemand5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2009

261. Gemeindewesen (Schulzweckverband Bezirk Affoltern)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbands- statuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politische Gemeinde Rifferswil sowie die Schulgemeinden des Bezirks Affoltern bilden zusammen seit 1935 einen Zweckverband für gemeinsame Sonderschulen und weitere Dienstleistungen im schuli- schen und heilpädagogischen Bereich (RRB Nr. 3467/1935). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zwecks- verbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 1. April und 24. September 2008 haben die Stimmberechtigten der 18 Verbandsgemeinden und die neu beitretende Politische Gemeinde Stallikon den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel er- griffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zwecksverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des fakultativen Referendums im Verbands- gebiet. Dabei können – wie bei dem im selben Verbandsgebiet beste- henden Planungszweckverband – 500 Stimmberechtigte eine Initiative einreichen oder eine Volksabstimmung verlangen. Im Weiteren werden die Statuten redaktionell neu gefasst.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 40 der Statuten bemisst sich der Kostenverteiler unter den Verbandsgemeinden für nicht durch Einnahmen oder Beiträge gedeckte Betriebs- und Investitionskosten grundsätzlich nach der Beanspruchung und nach der absolut berichtigten Steuerkraft der Ver- bandsgemeinden. Die Delegiertenversammlung bestimmt die Details der Berechnungsformel über den Kostenverteiler (Art. 22 Ziffer 6 der Statuten). Neu bestimmen die Statuten nicht mehr, wie die für den

Kostenverteiler bestimmten Kriterien zu gewichten sind. Die Gewich- tung der für den Kostenverteiler massgebenden Kriterien bedarf aber einer unmittelbaren Verankerung in den Statuten. Diese kantonale Praxis beruht auf der Überzeugung, dass all diejenigen Bestimmungen Teil der Statuten sein müssen, welche die Stellung der Verbandsgemein- den massgebend umschreiben (vgl. BGE 113 Ia 200, S. 209 f.). Abzu- wägen ist dabei zwischen dem Schutzbedürfnis der einzelnen Verbands- gemeinden und der Handlungsfähigkeit des Verbandes. Jede Verbands- gemeinde muss voraussehen und mitbestimmen können, nach welchem Schlüssel ihr und den übrigen Verbandsmitgliedern Kosten überbunden werden können. Dabei können Änderungen von Bestimmungen wie die Umschreibung des Kostenverteilers, welche die Verbandsgemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen, nur unter Zustimmung aller beteiligten Gemeinden revidiert werden. Andernfalls wäre es entgegen dem Willen einzelner Verbandsgemeinden möglich, die in den Statuten verankerten Kriterien einseitig zu gewichten. b) Der Zweckverband macht mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 geltend, dass beim herrschenden dynamischen Umfeld der Sonderschu- lung die Festlegung eines genauen Kostenverteilers zu wiederholten aufwendigen Statutenänderungen oder erfahrungsgemäss zu stossen- den Situationen führen würde. Würde in jedem Fall die absolut berich- tigte Steuerkraft der Verbandsgemeinden zu genau einem Drittel be- rücksichtigt, käme es die Verbandsgemeinden unter Umständen güns- tiger, ein Schulkind ohne besondere pädagogische Bedürfnisse in die heilpädagogische Schule des Zweckverbands einzuteilen anstatt in der Regelschule der Verbandsgemeinde. c) Demnach sind die Bestimmungen der Statuten über den Kosten- verteiler in Art. 40 in Verbindung mit Art. 22 Ziffer 6 grundsätzlich so auszulegen, wie wenn die bisher in den Statuten verankerte Gewichtung der Kriterien des Kostenverteilers weiter Geltung hätte. Demnach be- misst sich der Kostenverteiler unter den Verbandsgemeinden für nicht durch Einnahmen oder Beiträge gedeckte Betriebs- und Investitions- kosten grundsätzlich zu zwei Dritteln aufgrund der Beanspruchung und zu einem Drittel aufgrund der absolut berichtigten Steuerkraft der Verbandsgemeinden. Zur Vermeidung stossender Ergebnisse kann die Delegiertenversammlung den Kostenverteiler für nicht durch Einnah- men oder Beiträge gedeckte Betriebs- und Investitionskosten anpas- sen, jedoch ist in jedem Fall eine Berücksichtigung der absolut berich- tigten Steuerkraft bis zu einem Drittel anzustreben.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Schulzweckverbands Bezirk Affoltern werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizu- legen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Verbandsschulpflege Schulzweckverband Be- zirk Affoltern, Postfach 677, Breitenstrasse 18, 8910 Affoltern a. A. (E), die Gemeinderäte und Schulpflegen der Politischen Gemeinden Riffers- wil, 8911 Rifferswil, Stallikon, 8143 Stallikon, die Schulpflegen der Schulgemeinde Hedingen, 8908 Hedingen, der Primarschulgemeinden Aeugst a. A., 8914 Aeugst a. A., Affoltern a. A., 8910 Affoltern a. A., Bon- stetten, 8906 Bonstetten, Hausen a. A., 8915 Hausen a. A., Kappel a. A., 8926 Kappel a. A., Knonau, 8934 Knonau, Maschwanden, 8933 Ma- schwanden, Mettmenstetten, 8932 Mettmenstetten, Obfelden, 8912 Obfel- den, Ottenbach, 8913 Ottenbach, Wettswil a. A., 8907 Wettswil a. A, der Oberstufenschulgemeinden Affoltern a. A.-Aeugst a. A., 8910 Affoltern a. A., Bonstetten, 8906 Bonstetten, Hausen a. A., 8915 Hausen a. A., Mettmenstetten, 8932 Mettmenstetten, Obfelden-Ottenbach, 8912 Obfel- den, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi