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Décision

RRB Nr. 265/2016

Gesetz über die Nutzung des Untergrundes, Vernehmlassung, Ermächtigung

23 mars 2016Allemand6 min

Source zh.ch

Gesetz über die Nutzung des Untergrundes, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2016

265. Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (Vernehmlassung, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Auftrag 1955 schlossen die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau das sogenannte Erdölkonkordat. Das Konkordat hatte Rege- lungen zur Förderung von Erdöl und Erdgas zum Gegenstand. Auf Ende 2013 wurde das Konkordat aufgelöst. Es erwies sich als nicht mehr zeit- gemäss. Im Hinblick auf Nachfolgelösungen in den Konkordatskantonen ver- abschiedete die Konkordatskommission an ihrer letzten Sitzung vom 2. Dezember 2013 ein Mustergesetz über die Nutzung des Untergrundes. Die Regelungen des Mustergesetzes erstrecken sich grundsätzlich auf alle Nutzungen im Untergrund. Der Kantonsrat überwies am 18. November 2013 die Motion KR- Nr. 103/2012 betreffend Nutzung des tiefen Untergrundes (Geothermie) an den Regierungsrat. Der Regierungsrat wurde beauftragt, einen Ge- setzesentwurf auszuarbeiten, der die Nutzung des tiefen Untergrundes (Geothermie) regelt und damit Rechts- und Investitionssicherheit schaf- fen soll. Die Baudirektion hat – ausgehend vom Mustergesetz – in Zusammen- arbeit mit externen und internen Fachleuten sowie gestützt auf die Er- gebnisse einer verwaltungsinternen Konsultation einen Vorentwurf er- arbeitet. Dieser behandelt den Auftrag gemäss Motion. Er regelt aber auch die Nutzung des Untergrundes in allgemeiner Weise. Rechtliche Grundlagen für ein Gesetz über die Nutzung des Unter- grundes (GNU) bilden Art. 102 (Umweltschutz), Art. 105 (Wasser) und Art. 106 (Energie) der Kantonsverfassung (LS 101). Im Bundesrecht sieht Art. 664 Abs. 1 ZGB (SR 210) vor, dass die herrenlosen und öffentlichen Sachen unter der Hoheit des Staates stehen, in dessen Gebiet sie sich befinden. Art. 664 Abs. 3 ZGB sieht vor, dass das kantonale Recht Be- stimmungen u. a. über die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen aufstellt. Die Regelungskompetenz des Kantons in Bezug auf den Untergrund ist sowohl durch Bundesrecht als auch die Kantonsverfassung abgestützt.

B. Vernehmlassungsvorlage Der von der Baudirektion erarbeitete Vorentwurf erfasst grundsätz- lich den gesamten Untergrund. Es werden dabei insbesondere die Nutzun- gen des Untergrundes gemäss dem Bergregal (vor allem Erdöl und Erd- gas) sowie die Nutzung der tiefen Geothermie geregelt (Konzessions- pflicht). Mit der Aufnahme der Bestimmungen zum Bergregal in das vor- liegende Gesetz können die entsprechenden Normen im Einführungsge- setz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (§§ 148–150 EG ZGB; LS 230) aufgehoben werden. Wenig intensive und räumlich eng beschränkte Nutzungen der Erd- wärme sollen vom Geltungsbereich des Gesetzes allerdings ausgenommen sein (Systeme zur Entnahme und zum Eintrag von Wärme, d. h. vor allem Erdwärmesonden, sowie Grundwassernutzungen, jeweils bis 1000 Meter Tiefe). Hier werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen als aus- reichend erachtet. Diese häufig vorkommenden Nutzungen sollen durch dieses Gesetz nicht mit zusätzlichen Voraussetzungen oder Verfahrens- schritten erschwert werden. Die Unterscheidung, ob eine Anlage bewilligungs- oder konzessions- pflichtig ist, wird im Grundsatz nach der Intensität der Nutzung vorge- nommen. Bei Entnahme und Eintrag von Wärme in den Untergrund wird darauf abgestellt, ob die Anlage ein geschlossenes System oder ein offe- nes System bildet. Bei einem geschlossenen System zur Entnahme bzw. zum Eintrag von Wärme zirkuliert das Wärmeträgermedium in geschlos- senen Leitungen ohne direkten Kontakt zum Untergrund (Beispiele sind Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren). Bei einem offenen System zur Entnahme bzw. zum Eintrag von Wärme wird das Wärmeträgerme- dium (in der Regel Wasser) direkt aus dem Untergrund entnommen bzw. in den Untergrund eingetragen. Beispiele sind Grundwassernut- zungen oder hydrothermale und petrothermale Geothermieanlagen. Der Entwurf stellt bewusst nicht auf Leistungswerte und Tiefengren- zen ab, wenn bewilligungs- und konzessionspflichtige Wärmenutzungen unterschieden werden. Eine Ausnahme von diesem Schema bilden § 2 Abs. 3 lit. d, e und f, die entsprechende Nutzungen ganz vom Geltungs- bereich des Gesetzes ausnehmen.

Art der Nutzung des Untergrundes keine Vorschriften nach Bewilligung Konzession diesem Gesetz (GNU) nach GNU nach GNU Wärmeentnahme Entnahme und Eintrag von Wärme bis 1000 m × geschlossene Systeme tiefer als 1000 m × offene Systeme tiefer als 1000 m × Grundwasserentnahmen Grundwasserentnahmen bis 1000 m × Grundwasserentnahmen tiefer als 1000 m × Erstellung unterirdischer Räume bis zu 50 m Tiefe × tiefer als 50 m × Erforschung Bohrungen, seismische Untersuchungen usw. × Bergregal Gewinnung von Erdgas, Erdöl u.a. Substanzen × gemäss Bergregal Weiter enthält der Vorentwurf Bestimmungen zum Verfahren und zu den Daten über den Untergrund. Die Behörden sollen Daten über den Untergrund auf jeden Fall erhalten. Nach einer Frist von drei Jahren sol- len die Daten auch weiteren Kreisen zugänglich gemacht werden können. Ziel ist hier auch, das Wissen über den Untergrund zu fördern. Mittels Regelungen zu Sicherheitsleistungen und zur Haftung soll ver- hindert werden, dass Schäden ungedeckt bleiben oder dass der Staat für private Tätigkeiten verantwortlich gemacht werden kann. Vor allem von externen Stellen wurde verschiedentlich die Ansicht ge- äussert, dass im Rahmen der Untergrundsgesetzgebung eine verstärkte Planung und Koordination der verschiedenen, sich allenfalls ausschlies- senden Nutzungen im Untergrund eingeführt werden soll. Raumwirk- same Tätigkeiten sind auch im Untergrund nach Raumplanungsrecht pla- nungspflichtig. Darüber hinaus gibt es keine möglichen zusätzlichen Werk- zeuge für eine sogenannte geordnete Nutzung des Untergrundes, von denen eine positive und zielführende Wirkung zu erwarten wäre. Es wird daher darauf verzichtet, neue Instrumente zur Planung oder Koordina- tion einzuführen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu über- zeugen vermögen. Ferner wird davon abgesehen, eine ausdrückliche Regelung für die umstrittene Methode des sogenannten «Frackings» einzuführen. Für jede Nutzung des Untergrundes sind Sicherheit und Umweltverträglichkeit Voraussetzungen. Die Einhaltung der Vorschriften der Sicherheit und des Umweltschutzes ist in jedem Fall zwingend und wird von den Behör-

den geprüft. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 110/ 2014 betreffend Fracking im Kanton Zürich festgehalten wurde, ist der Schutz der Umwelt und insbesondere der ober- und unterirdischen Ge- wässer sicherzustellen. Der Beschluss hält auch fest, dass Umweltschä- den durch «Fracking» auf jeden Fall vermieden werden müssen. Ein voll- ständiges Verbot sei allerdings nicht zielführend. Es bleibt anzumerken, dass auch bei der petrothermalen Geothermie Gesteinsschichten aufge- brochen werden (hydraulische Stimulation). Aus diesen Gründen wer- den im Vorentwurf keine Aussagen zu einzelnen Methoden (wie «Fra- cking») gemacht. Schliesslich wird darauf verzichtet, eine Regelung zu konkurrieren- den Nutzungen im untiefen Untergrund («Wärmeklau» durch Erdwärme- sonden) zu treffen. Der Gesetzesentwurf erfasst diese bewährten und häufig vorkommenden kleineren Anlagen nicht. Eine diesbezügliche Regelung wäre in das Energiegesetz (LS 730.1) oder in das Planungs- und Baugesetz (LS 700.1) und dessen Ausführungserlasse aufzunehmen. Die Baudirektion prüft den Handlungsbedarf und entsprechende Lösungs- ansätze.

C. Ermächtigung Die Baudirektion ist zu beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, zum Entwurf des Gesetzes über die Nutzung des Untergrundes ein Vernehmlassungsverfahren durchzu- führen.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und an die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi