Parlamentarische Initiative 11.489 betreffend Aufhebung von Artikel 293 StGB, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2015
267. Parlamentarische Initiative 11.489 betreffendAufhebung von Artikel 293 StGB (Vernehmlassungsverfahren)
Erwägungen
1. Die parlamentarische Initiative bezweckt die Aufhebung von Art. 293 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), gemäss dem die «Veröffentli- chung amtlicher geheimer Verhandlungen» strafbar ist. Zur Begründung der Initiative wird auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 27. März 1996 verwiesen, wonach Art. 293 StGB im Widerspruch zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK, SR 0.101) betreffend die Meinungsäusserungsfrei- heit stehe. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat zur vorliegenden Initiative einen Vorentwurf ausgearbeitet.
2. Der mit «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» überschriebene Art. 293 StGB lautet heute wie folgt: «Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rah- men ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffent- lichkeit bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.» Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen möchte diese Bestimmung, die dem Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden dient, beibehalten, sie aber mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang bringen. Den Ge- richtsbehörden soll ermöglicht werden, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, die eine Information der Öffentlichkeit gebieten, ge- geneinander abzuwägen. Die Kommissionsminderheit folgt dem Urheber der parlamentarischen Initiative 11.489 und möchte Art. 293 StGB er- satzlos aufheben. 2.a Antrag der Mehrheit Die neue Fassung von Art. 293 Abs. 1 StGB entspricht im Wesentlichen der derzeit geltenden Fassung. Es gab lediglich zwei kleine präzisierende Änderungen, die jedoch keine materielle Änderung zum geltenden Recht bringen. Art. 293 StGB soll gemäss Kommissionsmehrheit mit folgendem Abs. 3 ergänzt werden: «Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentli- chung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegen- gestanden hat.»
Gestützt auf die neue Bestimmung und gemäss der Rechtsprechung des EGMR, hat die Strafverfolungsbehörde eine Interessenabwägung vor- zunehmen. Trotz dieser Änderung wird die Regierungs- und Justiztätig- keit weiterhin geschützt, indem der ungestörte Meinungsbildungsprozess der Behörden sichergestellt wird. Zudem werden auch an einem Verfah- ren beteiligte Privatpersonen (Beschuldigte, Opfer, Zeugen usw.) weiter- hin vor einer ihnen schädlichen Verbreitung von Informationen geschützt. Darüber hinaus werden die Journalistinnen und Journalisten in die Ver- antwortung genommen, indem sie abwägen müssen, ob die Veröffentli- chung einer heiklen Information angebracht ist. Der neue Abs. 3 bringt die Bestimmung in Einklang mit den Prinzipien des EGMR, da für den Fall, dass das Veröffentlichungsinteresse stärker wiegt als das Geheimhal- tungsinteresse, ausdrücklich Straflosigkeit vorgesehen ist. 2.b Antrag der Minderheit Bei einer Aufhebung von Art. 293 StGB würde die Weiterverwendung einer von einer Geheimnisträgerin oder einem Geheimnisträger erhal- tenen vertraulichen Information durch die Geheimnisempfängerin oder den Geheimnisempfänger nur noch durch Bestimmungen unter Strafe gestellt, die dem Schutz von besonders bedeutenden Geheimnissen die- nen (Diplomatischer Landesverrat, Art. 267 StGB; Verletzung militäri- scher Geheimnisse, Art. 329 StGB und Art. 106 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1967, MStG, SR 321.0; Spionage und landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse, Art. 86 MStG). In allen anderen Fällen würde sich die Strafverfolgung auf den Geheimnisbrecher (ins- besondere auf der Grundlage von Art. 320 StGB, Verletzung des Amts- geheimnisses) beschränken. Die Aufhebung von Art. 293 StGB sei eine sehr einfache Massnahme und ein klares Signal zugunsten der Pressefreiheit, da sich die Journalis- tinnen und Journalisten im Prinzip nicht mehr die Frage stellen müssten, ob die Veröffentlichung einer heiklen Information angebracht sei. Ausser- dem würde die Transparenz des Behördenhandelns verbessert und die Ungleichheit beseitigt, dass nur die oder der Dritte, die oder der das Ge- heimnis weiterverbreitet, nicht aber die Person, die das Geheimnis ge- brochen hat, bestraft wird. Schliesslich könnten sich die Strafverfolgungs- behörden so darauf konzentrieren, die Verletzung wesentlicher Geheim- nisse des Bundes zu verfolgen.
3. Auswirkungen Die vorgeschlagenen Änderungen ziehen keine nennenswerten finan- ziellen und personellen Änderungen nach sich.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (Zu- stelladresse: Bundesamt für Justiz, z. H. Frau Alessandra Ignoto, Bundes- rain 20, 3003 Bern; auch per E-Mail an alessandra.ignoto@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 haben Sie uns den Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches betreffend Veröffentlichung amt- licher geheimer Verhandlungen unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Än- derung von Art. 293 StGB. Eine ersatzlose Aufhebung von Art. 293 StGB lehnen wir hingegen ab. Dies aus folgenden Gründen: Die Gründe, welche die Kommissionsmehrheit für die Variante A vor- bringt, vermögen zu überzeugen. Mit der Formulierung, wonach die Ver- öffentlichung dann nicht strafbar ist, wenn dieser kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht, wird der in Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäusserungsfreiheit und der Rechtsprechung des EGMR angemessen Rechnung getragen. So ist in jedem Einzelfall eine Interessensabwägung nötig. Wir erachten zudem die sich daraus er- gebende journalistische Sorgfaltspflicht als begrüssenswert. Die Strafbar- keit von einer individuell-konkreten Interessensabwägung abhängig zu machen, hat sich als praxistauglich erwiesen (vgl. hierzu z. B. die Güter- abwägung im zürcherischen Gesetz über die Information und den Daten- schutz [IDG, LS 170.4]). Neben der Sicherung eines ungestörten Meinungsbildungsprozesses muss es möglich sein, Interessen der inneren Sicherheit und auch andere überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Staates oder betroffener Personen mit der Sanktionierung eines Geheimnisbruchs zu schützen. Dass bei einem Geheimnisbruch gegenüber Journalistinnen und Journa- listen im Einzelfall aufgrund des geltend gemachten Quellenschutzes eine interne Geheimnisbrecherin oder ein interner Geheimnisbrecher gegebe- nenfalls hierfür nicht sanktioniert werden kann, ist in Kauf zu nehmen. Anders als Art. 320 StGB betreffend Amtsgeheimnisversetzung ist Art. 293 StGB nicht als Vergehens-, sondern nur als Übertretungstatbe- stand ausgestaltet. Um eine stärkere Präventivwirkung zu erzielen, er- scheint die Schaffung eines Vergehenstatbestandes als prüfenswert. Es würde der Verständlichkeit dienen, wenn anstatt der doppelten Ver- neinung in Abs. 3 eine positive Formulierung gewählt würde: «Die Hand- lung ist nur dann strafbar, wenn der Veröffentlichung ein überwiegen- des öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.»
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi