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Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2027–2030 und Budget 2027

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2026

267. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2027–2030 und Budget 2027

Erwägungen

1. Allgemeine Vorgaben Aufgaben und Finanzen bzw. Text- und Zahlenteile sind gleichzeitig und in Übereinstimmung zu erstellen. Aufwand und Ertrag bzw. Aus- gaben und Einnahmen sind entsprechend dem Erfordernis der budge- tären Transparenz nach Art. 122 Abs. 3 der Kantonsverfassung (LS 101) gemäss den zu erwartenden Mengen und Preisen bzw. Kosten sowie beschlossenen Stellenplänen von Grund auf neu und realistisch sowie frankengenau zu budgetieren. Sie haben den Rechtsgrundlagen der Auf- gabenerfüllung in der Planperiode zeitlich und inhaltlich zu entsprechen. Erkenntnisse aus der Rechnung 2025 sind zu berücksichtigen. Verbes- serungen sowie Verschlechterungen aufgrund von unabwendbaren Mehrbelastungen gegenüber dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2026–2029 sind begründet darzulegen, wobei alle Kompensationsmöglichkeiten auszuschöpfen sind. Als Begründung für Mehrbelastungen gelten eindeutige Rechtsgrundlagen, Regierungsrats- beschlüsse (einschliesslich Vorlagen an den Kantonsrat, ohne Vernehm- lassungen) sowie Direktionsverfügungen. Solange einem abweichenden Beschluss des Kantonsrates keine Rechtskraft erwachsen ist, ist die Haltung des Regierungsrates abzubilden. Rechtsänderungen auf Bun- desebene sind abzubilden, wenn sie beschlossen sind und ihr Inkraft- treten feststeht. Für die Aufnahme der erwähnten Beschlüsse in den Planungsprozess gelten folgende Stichtage: Tabelle 1: Zeitpunkt Beschluss Meilenstein Aufzunehmen in* bis 6. Mai 2026 Ersteingaben KEF KEF 2027–2030 bis 31. August 2026 Nachträge zum Budgetentwurf Budget 2027, KEF 2028–2031 später Ersteingaben KEF (Folgejahr) KEF 2028–2031 * bei früherem Bedarf: interne Kompensation oder Nachtragskredit

Technische Vorgaben zur Erstellung des KEF 2027–2030 und des Budgets 2027 erfolgen in einer Weisung der Finanzdirektion und der Staatskanzlei. Die Weisung ergänzt diese Richtlinien zum KEF 2027– 2030 und Budget 2027 (KEF-Richtlinien). Intercompany-Aufwände und -Erträge sind im gegenseitigen Einvernehmen einzustellen, soweit sie nicht in den Richtlinien oder der Weisung festgelegt sind.

Minuswerte bezeichnen einen Aufwand, eine Ausgabe, ein Defizit oder eine Verschlechterung; Positivwerte bezeichnen einen Ertrag, eine Einnahme, einen Überschuss oder eine Verbesserung.

2. Ausgangslage und Ergebnis der Festlegungen Die Ausgangslage stellt auf die Rechnung 2025, den Kantonsratsbe- schluss zum Budget 2026 (Vorlage 6043b) und für 2027–2029 auf den KEF 2026–2029 ab. Das Planjahr 2030 entspricht in der Erfolgsrechnung dem Planjahr 2029 und in der Investitionsrechnung den aufgenomme- nen Projekten gemäss Projektliste einschliesslich Pauschalkorrektur für erwartete Kreditreste. Mit dem KEF 2027–2030 ist die Periode 2023– 2030 für den mittelfristigen Ausgleich massgebend. Der Saldo 2022 von 543 Mio. Franken entfällt, und der Saldo des Planjahres 2030 von 69 Mio. Franken kommt hinzu. Die Ausgangslage wird anhand der Festlegungen in den folgenden Kapiteln angepasst, was zu folgenden Ergebnissen führt:

Tabelle 2: Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsrechnung nach Aktualisierungen in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2023 R 2024 R 2025 B 2026 P 2027 P 2028 P 2029 P 2030 Saldo Erfolgsrechnung vor KEF-Richtlinien –2 150 727 –314 –25 103 69 69 F1 Neubeurteilung Steuerprognose 368 185 140 110 303 F2 Neubeurteilung Beteiligungserlöse 393 14 14 14 14 F3 Zinsaufwand Finanzverbindlichkeiten 5 3 –2 –4 F4 Neubeurteilung Nationaler Finanzausgleich 22 43 49 51 F5 Neubeurteilung Kantonaler Finanzausgleich 0 93 40 43 39 F6 Aktualisierung Schülerzahlen und Lernende 14 13 11 –1 F7 Bewertungsveränderungen Liegenschaften Finanz­ 70 –53 37 37 vermögen F8 Kantonsanteil an Hospitalisationen und EFAS ab 2028 –37 –37 –239 –258 –258 F9 Bundesvorgaben zum kantonalen Mindestanteil Prämien­ 33 31 –5 verbilligung F10 Auswirkungen Budgetbeschluss 0 0 0 0 F11 Kreditübertragungen aus Erfolgsrechnung* –39 F12–F17 Verrechnungen –20 –20 –20 –20 Saldo Erfolgsrechnung nach Aktualisierungen –2 150 727 372 321 77 83 224 Nichtanrechnung Abgeltung Staatsgarantie ZKB –30 –31 –34 –35 –35 –35 –35 –35 Saldo Erfolgsrechnung im mittelfristigen Ausgleich –32 119 693 337 285 42 48 189 Mittelfristiger Ausgleich 2023–2030 1681

in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2023 R 2024 R 2025 B 2026 P 2027 P 2028 P 2029 P 2030

Saldo Investitionsrechnung KEF 2026–2029 –1037 –1008 –1044 –1121 –1129 –1054 –996 –977 F22 Kreditübertragungen aus Investitionsrechnung* –189 Saldo Investitionsrechnung nach Aktualisierungen –1037 –1008 –1044 –1310 –1129 –1054 –996 –977 Saldo Finanzierungsrechnung nach Aktualisierungen –358 –132 519 –219 –83 –239 –163 –2 Summe Saldo Finanzierungsrechnung 2027–2030 –487

Selbstfinanzierungsgrad 65% 87% 150% 83% 93% 77% 84% 100% Mittelfristiger Selbstfinanzierungsgrad 2023–2030 92% KEF-Selbstfinanzierungsgrad 2027–2030 88% * Die Angaben zu den Kreditübertragungen können sich mit dem Beschluss zum Geschäftsbericht 2025 noch verändern.

Tabelle 3: Erfolgsrechnung nach Massnahmen in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2023 R 2024 R 2025 B 2026 P 2027 P 2028 P 2029 P 2030 Saldo Erfolgsrechnung nach Aktualisierungen –2 150 727 372 321 77 83 224 F18 Lohnentwicklung (Teuerungsausgleich) 10 26 30 –26 F19 Verbesserung Kreditreste 2025* 23 23 23 23 Saldo Erfolgsrechnung nach Massnahmen –2 150 727 372 354 126 136 222 Nichtanrechnung Abgeltung Staatsgarantie ZKB –30 –31 –34 –35 –35 –35 –35 –35 Saldo Erfolgsrechnung im mittelfristigen Ausgleich –32 119 693 337 319 90 101 187 Mittelfristiger Ausgleich 2023–2030 1813 * Verbesserungsvorgabe von +46 Mio. Franken pro Planjahr mit Realisierungswahrscheinlichkeit von 50%

Der Saldo der Erfolgsrechnung 2027 liegt bei +354 Mio. Franken bzw. +319 Mio. Franken im mittelfristigen Aus- gleich. Der mittelfristige Ausgleich 2023–2030 beträgt +1813 Mio. Franken.

Tabelle 4: Investitionsrechnung nach Massnahmen in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2023 R 2024 R 2025 B 2026 P 2027 P 2028 P 2029 P 2030 Saldo Investitionsrechnung nach Aktualisierungen –1037 –1008 –1044 –1310 –1129 –1054 –996 –977 F24 Investitionspriorisierung F25 Pauschalkorrektur für erwartete Kreditreste –50 –50 –50 –50 Investitionsrechnung Saldo Investitionsrechnung nach Massnahmen –1037 –1008 –1044 –1310 –1179 –1104 –1046 –1027 davon Investitionsausgaben –1191 –1257 –1213 –1473 –1373 –1367 –1263 –1199 Effektiv zur Verfügung stehende Investitionsausgaben* –1623 –1473 –1467 –1363 –1299 * Budget 2026 einschliesslich Kreditübertragungen von –189 Mio. Franken und Pauschalkorrektur für erwartete Kreditreste von +150 Mio. Franken, Planjahre 2027–2030 mit Pauschalkorrek­ tur für erwartete Kreditreste von +100 Mio. Franken pro Jahr.

2027–2030 sind konsolidierte (d. h. um interne Transaktionen bereinigte) Investitionsausgaben von –5202 Mio. Fran- ken einschliesslich einer Pauschalkorrektur für erwartete Kreditreste von 400 Mio. Franken vorgesehen. Der Saldo –5– der Investitionsrechnung 2027–2030 beträgt –4355 Mio. Franken (einschliesslich Pauschalkorrektur für erwartete Kreditreste von 400 Mio. Franken). Tabelle 5: Finanzierungsrechnung nach Massnahmen in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) R 2023 R 2024 R 2025 B 2026 P 2027 P 2028 P 2029 P 2030 Selbstfinanzierung nach Massnahmen ER 679 877 1562 1090 1079 864 886 972 Saldo Finanzierungsrechnung nach Massnahmen ER und IR –358 –132 519 –219 –100 –240 –160 –55 Summe Saldo Finanzierungsrechnung 2027–2030 –555 Mittelfristiger Ausgleich der Finanzierungsrechnung 2023–2030 –745 Selbstfinanzierungsgrad nach Massnahmen ER und IR 65% 87% 150% 83% 92% 78% 85% 95% KEF-Selbstfinanzierungsgrad 2027–2030 87% Mittelfristiger Selbstfinanzierungsgrad 2023–2030 91%

Der Saldo der Finanzierungsrechnung (Selbstfinanzierung aus der Erfolgsrechnung abzüglich des Saldos der Investitionsrechnung) beträgt für den KEF 2027–2030 nach Massnahmen –555 Mio. Franken; er zeigt die Veränderung der Netto-Finanzverbindlichkeiten (einschliesslich Rückstellungen, ohne Veränderungen im Finanzvermögen und § 19 Abs. 2–3 Rechnungslegungsverordnung [RLV, LS 611.1] im Bereich der Steuereinnahmen). Der Selbstfinanzierungsgrad liegt 2027 bei 92% und über die Periode des mittelfristigen Ausgleichs 2023–2030 bei 91%. Ein Selbstfinanzierungsgrad von 100% bedeutet, dass der Geldzufluss aus der Erfolgsrechnung exakt ausreicht, um die Nettoinvestitionen zu fi- nanzieren. Genauere Angaben zu den einzelnen Festlegungen finden sich in den nachfolgenden Kapiteln.

3. Festlegungen zur Erfolgsrechnung

3.1 Aktualisierungen F1. Die Neubeurteilung der Steuerprognose führt in der Leistungs- gruppe Nr. 4910, Steuererträge, zu Saldoveränderungen von 2026 +368 Mio. Franken, 2027 +185 Mio. Franken, 2028 +140 Mio. Franken, 2029 +110 Mio. Franken sowie 2030 +303 Mio. Franken. Erläuterungen: Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen auf hö- here Steuererträge bei der Staatssteuer natürlicher und juristischer Per- sonen (laufende Periode) zurückzuführen. Die Mehrerträge ergeben sich aus dem höheren Vorjahresniveau sowie aus der höheren nominalen BIP-Entwicklung im massgeblichen Zeitraum. Zusätzlich tragen deut- lich höhere Nachträge bei natürlichen Personen, ein erhöhter Quellen- steuerertrag sowie höhere Erträge aus der Erbschaftssteuer zur Verbes- serung bei. Die höheren Erbschaftssteuererträge werden gestützt auf die Vorjahresentwicklung als nachhaltig eingeschätzt. Die ausbleibenden Mehrerträge aus der per 1. Januar 2026 vorgesehenen Umsetzung der Liegenschaftenneubewertung sind in der Prognose berücksichtigt. Die sich aus dem Systemwechsel der Wohneigentumsbesteuerung ergeben- den Mindererträge sind noch nicht berücksichtigt: Das Inkrafttreten ist frühestens ab 2029 zu erwarten und wird sich auf die Steuererträge ausserhalb der Planungsperiode auswirken. Die beschlossene Senkung des Steuerfusses um 3% mit Wirksamkeit ab 2026 ist in der vorliegenden KEF-Planung abgebildet. Weitere Erkenntnisse aus dem Steuerhearing im Frühjahr werden im Rahmen der Ersteingabe in die KEF-Planung aufgenommen.

F2. Die Neubeurteilung der Beteiligungserlöse führt in der Leistungs- gruppe Nr. 4930, Zinsen und Beteiligungen, zu Saldoveränderungen von 2026 +393 Mio. Franken, 2027 +14 Mio. Franken, 2028 +14 Mio. Franken, 2029 +14 Mio. Franken und 2030 +14 Mio. Franken. Erläuterungen: 2026 wird mit einer vierfachen Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank gerechnet, was einer Verbesserung gegenüber dem Budget von +358 Mio. Franken entspricht. 2027 bis 2030 bleibt – wie im KEF 2026–2029 – gemäss KR-Nr. 112/2023 eine einfache Gewinnausschüttung von jeweils 119 Mio. Franken eingestellt. Für die Flughafen Zürich AG wird 2026 aufgrund des Ergebnisses 2025 mit einer Dividende von 75 Mio. Franken gerechnet. Ab 2027 wird mit einem Konzerngewinn analog 2024 und einer Ausschüttungsquote von 50% gerechnet, was einer Dividende von 54 Mio. Franken entspricht. Dies führt zu Verbesserungen 2026 von 28 Mio. Franken und ab 2027 von 7 Mio. Franken. Die Dividende der Zürcher Kantonalbank von 184 Mio. Franken entspricht im Sinne einer stabilen Dividendenpolitik in allen Planjahren der Höhe von 2025. Die Abgeltung des Dotationskapitals der Zürcher Kantonalbank wird aufgrund des höheren Zinsniveaus mit 22 Mio. Franken in allen Planjahren aufgenommen, was einer Verbes- serung gegenüber dem Budget 2026 und den Planjahren des KEF 2026– 2029 von jährlich rund 4 Mio. Franken entspricht. Die Abgeltung der Staatsgarantie der Zürcher Kantonalbank von rund 35 Mio. Franken pro Planjahr folgt dem erwarteten BIP-Wachstum der Schweiz. Sie liegt damit 2026 und 2027 um 3 Mio. Franken und in den weiteren Planjahren um rund 2 Mio. Franken höher als im letzten KEF. Bei der Axpo Hol- ding AG bzw. den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich wird unver- ändert mit Dividenden von 37 Mio. Franken bzw. 20 Mio. Franken pro Jahr geplant. F3. Die Neubeurteilung des Zinsaufwands für langfristige Finanz- verbindlichkeiten führt in der Leistungsgruppe Nr. 4930, Zinsen und Beteiligungen, zu Saldoveränderungen von 2027 +5 Mio. Franken, 2028 +3 Mio. Franken, 2029 –2 Mio. Franken und 2030 –4 Mio. Franken. Erläuterungen: Die aktuelle Planung weist für die Jahre 2027–2030 aufgrund der tieferen langfristigen Finanzverbindlichkeiten tiefere Zins- aufwände aus. Für zukünftige Finanzierungen wird mit leicht höheren Zinssätzen gerechnet als im Vorjahr. F4. Die Neubeurteilung des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) führt in der Leistungsgruppe Nr. 4960, Nationaler Finanzausgleich, zu Saldo- veränderungen von 2027 +22 Mio. Franken, 2028 +43 Mio. Franken, 2029 +49 Mio. Franken und 2030 +51 Mio. Franken.

Erläuterungen: Gemäss aktualisierter Prognose steigt die Zahlung des Kantons Zürich in den Ressourcenausgleich 2027 leicht. In den Planjahren 2028–2030 sinkt die Zahlung des Kantons Zürich leicht bzw. stabilisiert sich. Der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 4960, Nationaler Finanzausgleich, beträgt 2026 –391 Mio. Franken, 2027 –393 Mio. Fran- ken, 2028 –385 Mio. Franken, 2029 –377 Mio. Franken und 2030 –375 Mio. Franken. Die Prognosen sind aufgrund zahlreicher Einflussfaktoren mit Unsicherheit verbunden. Die erste Trendmeldung des Bundes für das Jahr 2027 liegt im Frühjahr 2026 vor. Antrag der Direktion der Justiz und des Innern: F5. Die Neubeurteilung des kantonalen Finanzausgleichs führt in der Leistungsgruppe Nr. 2216, Kantonaler Finanzausgleich, zu Saldover­ änderungen von 2026 +0 Mio. Franken, 2027 +93 Mio. Franken, 2028 +40 Mio. Franken, 2029 +43 Mio. Franken und 2030 +39 Mio. Franken. Erläuterungen: In einigen Gemeinden im Kanton Zürich ist die Steuer- kraft 2025 überproportional zum Kantonsmittel gestiegen. Dies trägt dazu bei, dass der Saldo der Leistungsgruppe im Budgetjahr 2027 deut- lich besser ausfällt als im Vorjahr. Dadurch verbessert sich auch der Saldo in den weiteren KEF-Planjahren. Antrag der Bildungsdirektion: F6. Die Aktualisierung der Prognose der Zahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden führt bei der Bildungsdirektion zu Saldo- veränderungen von 2027 +14 Mio. Franken, 2028 +13 Mio. Franken, 2029 +11 Mio. Franken und 2030 –1 Mio. Franken. Tabelle 6: Saldoveränderungen infolge Aktualisierung der Prognose der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender pro Leistungs- gruppe (LG) in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) 2027 2028 2029 2030 LG Nr. 7200, Volksschulen –4,0 -3,1 +0,0 +7,0 LG Nr. 7301, Mittelschulen +6,5 +6,5 +4,8 –4,1 LG Nr. 7306, Berufsbildung +11,4 +10,0 +6,2 –4,3 Total +13,9 +13,4 +11,0 –1,4 Erläuterungen: Das Bundesamt für Statistik (BFS) aktualisiert seine Bevölkerungsszenarien alle fünf Jahre. Im April 2025 hat das BFS die Bevölkerungsszenarien 2025–2055 publiziert. Diese wurden vom Sta- tistischen Amt (STAT) regionalisiert. Durch die Anpassungen bei den Annahmen zur Geburtenentwicklung sowie zur Zuwanderung ergeben sich Unterschiede zu den früheren Szenarien. Die Prognose der Bil- dungsplanung für die Volksschule, die Mittelschule und die Berufsbil- dung fusst auf der Bevölkerungsprognose des STAT, insbesondere auf der prognostizierten Anzahl der Vierjährigen.

Antrag der Baudirektion: F7. Die regelmässigen Bewertungsveränderungen auf Liegenschaften im Finanzvermögen führen in der Leistungsgruppe Nr. 8710, Liegen- schaften Finanzvermögen, zu Saldoveränderungen von 2027 +70 Mio. Franken, 2028 –53 Mio. Franken, 2029 +37 Mio. Franken und 2030 +37 Mio. Franken. In der Leistungsgruppe Nr. 5925, Strassenfonds, bleibt der Saldo in den Planjahren unverändert. Erläuterungen: Die im KEF 2026–2029 für 2028 eingestellte Verbes- serung von 90 Mio. Franken wird mit 70 Mio. Franken auf das Jahr 2027 vorgezogen. Unter Berücksichtigung der Indexierung ergibt sich dadurch eine Saldoverschlechterung 2028 von –53 Mio. Franken. Es handelt sich um pauschale Schätzungen auf der Grundlage der gebuchten Bewer- tungsveränderungen und der angenommenen Immobilienpreisentwick- lung für den Kanton Zürich. In der Saldoveränderung nicht berücksich- tigt sind die wesentlichen Neubewertungen gemäss § 11 Abs. 1 RLV. Mit dem Handbuch Rechnungslegung 2027 wird die Handhabung der Fol- gebewertungen im Finanzvermögen angepasst. Die Liegenschaften des Finanzvermögens werden neu im gleichen Bewertungsrhythmus wie der Strassenfonds durch ein externes Unternehmen bewertet; die Bewer- tungen im Jahr 2027 erstmals gleichzeitig. In den Jahren 2028 bis 2030 wird die Portfoliokategorie A (Liegenschaften grösser 4 Mio. Franken) zusätzlich indexbasiert bewertet. Die indexbasierte Bewertung und da- mit eine jährliche Anpassung der Buchwerte ist neu und führt in jedem KEF-Jahr zu einer entsprechenden Auf- oder Abwertung der betroffe- nen Liegenschaften. Antrag der Gesundheitsdirektion: F8. Die aktuelle Schätzung des anfallenden Kantonsanteils an sta- tionären Hospitalisationen sowie die einheitliche Finanzierung ambu- lanter und stationärer Leistungen (EFAS) ab 2028 führen in der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zu Saldoveränderungen von 2026 –37 Mio. Franken, 2027 –37 Mio. Fran- ken, 2028 –239 Mio. Franken, 2029 –258 Mio. Franken und 2030 –258 Mio. Franken. Erläuterungen: Der für die Planung anzunehmende höhere Kantons- beitrag 2026 berücksichtigt die aktuellen Tarife und Leistungsmengen. Für die Prognose der Jahre 2026 bis 2029 wird für die Mengenentwick- lung auf das prognostizierte Bevölkerungswachstum des STAT abge- stellt. Die prognostizierte Tarifentwicklung ab 2027 berücksichtigt die durchschnittliche Tarifentwicklung der nichtuniversitären Spitäler der Jahre 2016 bis 2026 im Kanton Zürich. Ebenfalls ist ab 2028 die EFAS mit –194 Mio. Franken jährlich berücksichtigt. Diese Saldoverschlech-

terung beruht auf einer Schätzung des Bundesamtes für Gesundheit, gestützt auf die Kostendaten 2024. Der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, beträgt 2027 –1544 Mio. Franken, 2028 –1760 Mio. Franken, 2029 –1783 Mio. Franken und 2030 –1783 Mio. Franken. Antrag der Gesundheitsdirektion: F9. Die bundesrechtliche Vorgabe zum kantonalen Mindestanteil an die Prämienverbilligung führt in der Leistungsgruppe Nr. 6700, Bei- träge an Krankenkassenprämien, zu Saldoveränderungen von 2028 +33 Mio. Franken, 2029 +31 Mio. Franken und 2030 –5 Mio. Franken. Erläuterungen: Die bundesrechtlichen Mindestanteile nach Art. 65 Abs. 1ter–1octies des Krankenversicherungsgesetzes (SR 832.10) müssen ab 2028 berücksichtigt werden. Die neu geschätzten Mindestanteile so- wie die Einführung der EFAS führen zu Saldoverbesserungen in den Planjahren 2028 und 2029, wovon aufgrund von EFAS +13,6 Mio. Fran- ken auf das Jahr 2028 und +14,5 Mio. Franken auf das Jahr 2029 entfal- len. Die Verschlechterung vom Saldo 2030 gegenüber dem Planjahr 2029 des KEF 2026–2029 berücksichtigt zum einen die Zunahme des bun- desrechtlichen Mindestanteils von 2029 auf 2030 (–33,5 Mio. Franken), zum anderen die Entlastung aufgrund der EFAS im Planjahr 2030 (+28,8 Mio. Franken). Die Budgetierung ab 2028 entspricht dem Mini- malbeitrag für die Prämienverbilligung gemäss neuem Bundesrecht. Der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassen- prämien, beträgt 2027 –640 Mio. Franken, 2028 –707 Mio. Franken, 2029 –753 Mio. Franken und 2030 –789 Mio. Franken.

3.2 Kantonsratsbeschlüsse, Volksabstimmungen, Finanz- motionen und Kreditübertragungen Es liegen keine Finanzmotionen vor. F10. Der Kantonsratsbeschluss zum Budget 2026 führt 2027–2030 zu Veränderungen in folgenden Leistungsgruppen: Tabelle 7: Saldoveränderungen aufgrund Budgetbeschluss 2026 in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) 2027 2028 2029 2030 LG Nr. 2206, Justizvollzug –1,7 –1,7 –1,7 –1,7 und Wiedereingliederung LG Nr. 9060, Notariate, Grundbuch- 1,7 1,7 1,7 1,7 und Konkursämter Total 0,0 0,0 0,0 0,0 Erläuterungen: Die mit den Nachträgen zum Budgetentwurf gemel- deten Saldoverschlechterungen für befristete Stellen bei Justizvollzug und Wiedereingliederung sind weiterzuziehen.

F11. Kreditübertragungen aus der Erfolgsrechnung 2025 führen 2026 zu Saldoveränderungen von –39 Mio. Franken. Erläuterungen: Für eine realistischere Einschätzung des mittelfristi- gen Ausgleichs werden Kreditübertragungen, die aus der Rechnung 2025 in das Budget 2026 fliessen, miteingerechnet. Die definitive Höhe der Kreditübertragungen pro Leistungsgruppe wird mit dem Geschäfts- bericht 2025 beschlossen.

3.3 Vorgaben zu Verrechnungen F12. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen oder Vorschüssen der Fonds werden 2027–2030 zu 0,75% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet. Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungs- rat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehnjährige Anleihe zurzeit rund 0,8%) und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate rund 0,78%). Im KEF 2026–2029 wurde mit einem internen Verrech- nungszins von 0,75% gerechnet. Seither sind die Kosten des langfristigen Kapitals für zehnjährige Neuaufnahmen stabil, die Fremdkapitalkosten des Kantons liegen leicht über dem zuletzt festgelegten internen Ver- rechnungszins. Antrag der Baudirektion: F13. Es gelten ab dem KEF 2027–2030 neu folgende Richtpreise pro m² Hauptnutzfläche und Gebäudeverrechnungsgruppe: Tabelle 8: Richtpreise pro m² Hauptnutzfläche und Gebäudeverrech- nungsgruppe Gebäudeverrechnungsgruppe Richtpreise in Franken KEF 2027–2030 Betrieb 335 Bildung 353 Büros 424 Einfamilienhäuser 206 Gefängnisse 691 Gewächshäuser 65 Industrie 323 Kultur 818 Labor und Heilmittel 502 Lagergebäude 204 Militär und Zivilschutz 294

Gebäudeverrechnungsgruppe Richtpreise in Franken KEF 2027–2030 Pädagogische Hochschule Zürich 700 Polizei- und Justizzentrum 786 Polizei und Justiz 510 Polizeiposten 548 Reinigung und Entsorgung 307 Restaurants und Hotels 490 Scheunen 161 Sport und Freizeit 1012 Stallungen 346 Tiefbauamt, Werkhöfe 365 Waffenplatz Reppischtal 190 Wohnkomplexe 297 Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften 335 Zürcher Hochschule der Künste 505 Zürcher Verkehrsverbund 438 Die neuen Richtpreise führen zu folgenden Saldoveränderungen für die einzelnen Einheiten von total –13 Mio. Franken pro Planjahr. Für die Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, sind sie insgesamt saldoneutral: Tabelle 9: Saldoveränderungen pro Planjahr in den dezentralen Leis- tungsgruppen (zusammengefasst nach Direktionen und Organisations- einheiten) aufgrund der geänderten Richtpreise (Flächen gemäss Nut- zungsvereinbarungen per Januar 2026) in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) pro Planjahr Staatskanzlei –0,1 Direktion der Justiz und des Innern 0,5 Sicherheitsdirektion –2,7 davon Forensisches Institut Zürich 0,0 Finanzdirektion –1,2 Volkswirtschaftsdirektion 0,3 davon Tiefbauamt –0,1 davon Zürcher Verkehrsverbund –0,0 Gesundheitsdirektion –0,2 Bildungsdirektion –9,3 davon Universität Zürich – davon Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften –1,7 davon Zürcher Hochschule der Künste –1,2 davon Pädagogische Hochschule Zürich –0,9 Baudirektion (ohne LG Nr. 8750) –1,7 Behörden und Rechtspflege 1,6 Total –12,8

Erläuterungen: Gemäss § 34 der Immobilienverordnung (LS 721.1) berechnet das Immobilienamt kostendeckende Richtpreise pro Gebäu- deverrechnungsgruppe und beantragt sie dem Regierungsrat mit den Richtlinien zum KEF. Sonderabschreibungen infolge von Gebäudeabbrüchen sowie ausser- ordentliche Wertveränderungen in der Anlagenbuchhaltung führten in der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, in den Jahren 2021 bis 2025 zu einer kumulierten Unterdeckung von rund 134 Mio. Franken, davon rund 80 Mio. Franken im Jahr 2025. Aus diesem Grund werden die Richtpreise der Gebäudeverrechnungsgrup- pen angepasst. Antrag der Baudirektion: F14. Die Direktionen und die Staatskanzlei halten sich an die Haupt- nutzflächen gemäss den Nutzungsvereinbarungen für 2027. Sollten auf- grund des Kernauftrags der Direktionen Veränderungen der zukünfti- gen Hauptnutzflächen ab 2027 notwendig sein, stellen sie diese Verän- derungen ein und informieren das Immobilienamt umgehend. Erläuterungen: Die Raumkosten der Direktionen ergeben sich durch Multiplikation der Richtpreise mit den geplanten Hauptnutzflächen, Raumtypfaktoren und Zustandsfaktoren. Das Immobilienamt plant für die Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, die entsprechenden Erträge. Nicht gemeldete Abweichungen bei den Hauptnutzflächen führen zu Kostendeckungsdifferenzen in der Leis- tungsgruppe Nr. 8750. Antrag der Baudirektion: F15. Die Direktionen und die Staatskanzlei übernehmen für den KEF 2027–2030 die von der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Ver- waltungsvermögen, an die Nutzerdirektionen kommunizierten Akonto- beträge der Nebenkosten einschliesslich 5% Reserve aus den aktuellen Immobilienverzeichnissen und stellen diese pro Leistungsgruppe in das Budget und in die Planjahre ein (Stand Februar 2026). Die kalkulierten Nebenkosten führen zu folgenden Saldoverände- rungen für die einzelnen Einheiten: Tabelle 10: Saldoveränderungen pro Planjahr in den dezentralen Leis- tungsgruppen (zusammengefasst nach Direktionen und Organisations- einheiten) aufgrund der dezentralen Nebenkosten in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) pro Planjahr Staatskanzlei 0,0 Direktion der Justiz und des Innern –0,7 Sicherheitsdirektion 1,4 davon Forensisches Institut Zürich 0,1 Finanzdirektion –0,5

in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) pro Planjahr Volkswirtschaftsdirektion 0,1 davon Tiefbauamt 0,0 davon Zürcher Verkehrsverbund 0,0 Gesundheitsdirektion 0,0 Bildungsdirektion 1,4 davon Universität Zürich 0,0 davon Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften 1,3 davon Zürcher Hochschule der Künste 0,3 davon Pädagogische Hochschule Zürich –0,1 Baudirektion (ohne LG Nr. 8750) –0,3 Behörden und Rechtspflege 0,0 Total 1,4

Erläuterung: Das Immobilienamt plant für die Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, die entsprechenden Erträge. F16. Die Verrechnung der Applikationen der SAP-, SAP-nahen und ServiceNow-Plattformen führt zu Saldoveränderungen von 2027 –5 Mio. Franken, 2028 –5 Mio. Franken, 2029 –5 Mio. Franken und 2030 –5 Mio. Franken. Die folgenden Applikationen, die auf SAP-, SAP-nahen Plattformen und auf der ServiceNow-Plattform betrieben werden, werden im Auf- trag der fachdomänenverantwortlichen Verwaltungseinheiten (Finanz- verwaltung, Finanzdirektion Generalsekretariat, Immobilienamt, Per- sonalamt, Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale und Staats- kanzlei) durch das Amt für Informatik an die nutzenden Verwaltungs- einheiten verrechnet: Tabelle 11: Verrechnung Applikationen der SAP-, SAP-nahen und ServiceNow-Plattformen (Beträge in Franken) Kantonsapplikation Einheit KEF 2027–2030 Finanz- und Controllingapplika­ Anzahl Belegpositionen 0.22 tionen, insbesondere SAP FI, CO, in der Tabelle ACDOCA CML, PS-CD, IM, PS, einschliess­ lich Add-Ins FS2, MaxFlow, eVorhaben Zahlungsverkehr Anzahl Transaktionen 0.32 Konsolidierung, Finanzbericht, Anzahl Leistungsgruppen 8899.08 Umfragetool, Planungstool KEF-Tool Anzahl Leistungsgruppen 2110.09 GB-Tool Anzahl Leistungsgruppen 1926.61 IKS-Tool, SAP GRC Anzahl Umfragen, Anzahl Kontrollen 152.99 Immobilien, SAP RE-FX Vollumfänglich zulasten BD, IMA – Instandhaltung, SAP PM Anzahl Instandhaltungsaufträge 9.76

Kantonsapplikation Einheit KEF 2027–2030 Vertrieb, SAP SD Anzahl Belegpositionen 0.51 in der Tabelle VBEP Materialwirtschaft, SAP MM Anzahl Belegpositionen in der Tabelle MATDOC 4.51 in der Tabelle Tabelle EKPO 8.37 Personal-, Zeit- und Lohn­ Anzahl Lohnabrechnungen 8.43 administration, insbesondere SAP Anzahl Angestellte 118.08 PA, PY, PT, OM mit OrgManager, Anzahl Lehrpersonen VSA 85.42 QM4, Personaldossier OpenText, Anzahl Entschädiger 30.43 Work Zone Übrige 6.67 Arbeitszeugnis Swiss+® Anzahl Angestellte 10.74 Kursverwaltung kompent / e-tutor Anzahl betreute Mitarbeitende 8.07 Gesundheitsmanagement SYRONA Anzahl Angestellte 19.71 Avanti VSA einschliesslich Vika­ pauschal 415 000.00 riatswesen ITSM: DAP-GOV Anzahl User 280.00 ITSM: DAP-EDU pauschal 1 050 000.00 ITSM: SEK II-Schüler/in pauschal 150 000.00 ITSM: sonstige Anzahl User 6.00 CSM Anzahl Fachapplikationen 32 000.00

Tabelle 12: Saldoveränderungen pro Planjahr in den dezentralen Leis- tungsgruppen (zusammengefasst nach Direktionen) infolge Verrechnung der Applikationen der SAP-, SAP-nahen und ServiceNow-Plattformen in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) pro Planjahr Staatskanzlei 0,0 Direktion der Justiz und des Innern –0,1 Sicherheitsdirektion –0,9 Finanzdirektion –0,7 Volkswirtschaftsdirektion –0,2 Gesundheitsdirektion –0,2 Bildungsdirektion –2,0 Baudirektion –0,3 Behörden, Rechtspflege und zu konsolidierende Organisationen –0,4 Total –4,8

Erläuterung: Für die Applikationen der SAP-, SAP-nahen und Ser- viceNow-Plattformen steigt der Aufwand um 4,8 Mio. Franken. Die Betriebskosten der ServiceNow-Plattform werden ab dem KEF 2027–2030 zentralisiert. Aufgrund dessen erfolgt die Verrechnung der Information-Technology-Service-Management-Plattform (ITSM) und Lizenzen künftig über den bestehenden Prozess der SAP-Applikationen und SAP-nahen Plattformen, wobei ServiceNow transparent als sepa- rate Plattform ausgewiesen wird. Mit dem Technologiewandel zu SAP S/4HANA und RISE with SAP wird das Lizenzmanagement standar-

disiert; die Lizenzierung erfolgt künftig auf Applikations- bzw. Modul- basis statt pro User. Für die Ermittlung der Saldoveränderung wurden die Effekte aus der ServiceNow-Zentralisierung sowie der neuen SAP- Lizenzlogik bereits im Saldo 2026 berücksichtigt. Nach Abschluss des Projekts «Aurora» erfolgt die Übertragung der Kosten und Bewirtschaftungsverantwortung in den operativen Betrieb. Im Bereich der Personalapplikationen ergaben sich höhere Nutzerzah- len, die zu erhöhten Anforderungen an Kapazitäten, Leistungsfähigkeit sowie Skalierbarkeit der vorgesehenen Lösung führen. Für die Finanz- applikationen entstanden Mehrkosten durch einen neuen Gruppenver- trag im Zahlungsverkehr, zusätzliche Anforderungen in der Belegver- arbeitung und die Integration der Applikation eVorhaben. Zudem sind allgemeine Kostensteigerungen (Personalkosten, zusätzliche Anforde- rungen in der Informationssicherheit und Testautomatisierung) zu ver- zeichnen. Die Verrechnung erfolgt einmalig für das gesamte Jahr auf Höhe der Budgetwerte; Anpassungen während des Jahres werden nicht nachbelastet. F17. Die Pauschale für die Informations- und Kommunikationstech- nologie-Grundversorgung (IKT-Grundversorgung) der kantonalen Ver- waltung beträgt ab 2027 Fr. 5400 pro IKT-Arbeitsplatz. Mengen- und Preisanpassungen verglichen mit den Planmengen und -preisen des Vorjahres-KEF führen zu Saldoveränderungen von 2027 –4 Mio. Fran- ken, 2028 –4 Mio. Franken, 2029 –4 Mio. Franken und 2030 –4 Mio. Fran- ken. Tabelle 13: Saldoveränderungen pro Planjahr gegenüber KEF 2026– 2029 aufgrund von Mengen- und Preisveränderungen bei der IKT- Grundversorgung in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) pro Planjahr Staatskanzlei –0,2 Direktion der Justiz und des Innern –0,3 Sicherheitsdirektion –0,6 Finanzdirektion –0,5 Volkswirtschaftsdirektion –0,9 davon Tiefbauamt –0,2 Gesundheitsdirektion –0,2 Bildungsdirektion –0,3 Baudirektion –0,6 Behörden und Rechtspflege –0,1 Total –3,7 Erläuterungen: Die neue IKT-Verrechnung in der IKT-Grundversor- gung wird im KEF 2027–2030 für alle Einheiten angewendet. Der Ver- rechnungsschlüssel beruht auf den Ist-Mengen des vierten Quartals 2025.

3.4 Massnahmen F18. Die allgemeine Lohnentwicklung, individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen werden für die Planjahre 2027–2030 gemäss der nachfolgenden Tabelle festgelegt. Die Leistungsgruppen budgetieren auf der Lohnsumme gemäss Stand am 1. April 2026, womit der Teue- rungsausgleich für das Jahr 2026 im Budgetjahr und in den Planjahren dezentral eingestellt ist. Für den Ausgleich der Teuerung des Vorjahres werden 2027 0,2%, 2028 0,5%, 2029 0,8% und 2030 1,0% zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, eingestellt. Für individu- elle Lohnerhöhungen werden 0,8% eingestellt, was der Höhe der Rota- tionsgewinne entspricht (KEF 2026–2029: 0,8%). Für Einmalzulagen werden 0,0% eingestellt (KEF 2026–2029: 0,0%). Die Lohnmassnahmen führen insgesamt zu Saldoveränderungen von 2027 +10 Mio. Franken, 2028 +26 Mio. Franken, 2029 +30 Mio. Franken und 2030 –26 Mio. Fran- ken. Die Teuerung wird im Rahmen der Überarbeitung gestützt auf die im März 2026 vom Bund publizierten Eckwerte der Finanzplanung ak- tualisiert. Tabelle 14: Lohnentwicklung pro Jahr (in %) 2027 2028 2029 2030 Allgemeine Lohnentwicklung 0,0 0,0 0,0 0,0 Individuelle Lohnerhöhungen (dezentral zu 0,8 0,8 0,8 0,8 finanzieren durch Rotationsgewinne)* Einmalzulagen* 0,0 0,0 0,0 0,0 Teuerungsausgleich für Teuerung Vorjahr 0,2 0,5 0,8 1,0 * Einmalzulagen können zulasten der Quote für individuelle Lohnerhöhungen ausgerichtet werden.

Tabelle 15: Finanzielle Auswirkungen der Lohnentwicklung auf den KEF 2027–2030 in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) 2027 2028 2029 2030 Dezentrale Leistungsgruppen –11,1 –11,1 –11,1 –11,1 – davon Einstellen Teuerungsausgleich 2026 –11,1 –11,1 –11,1 –11,1 (0,2%) Zentrale Leistungsgruppe Nr. 4950 21,3 36,8 41,0 –14,5 – davon Entfernung Teuerungsausgleich 2026 5,4 5,4 5,4 5,4 (0,1%) – davon Entfernung bisheriger Teuerungs­ 27,0 70,2 118,8 118,8 ausgleich 2027–2030 – davon Einstellen neuer Teuerungsausgleich –11,1 –38,8 –83,2 –138,7 2027–2030 Total Saldowirkung Lohnentwicklung 10,2 25,7 29,9 –25,6

Erläuterungen: – Die Lohnentwicklung wird neu mit der Lohnsumme gemäss Budget- entwurf 2026 geplant. Sie entspricht 55,5 Mio. Franken pro 1% Lohn- summe (2025: 54,0 Mio. Franken). – Die kantonalen Spitäler planen die Lohnentwicklung dezentral; de- ren Lohnentwicklung ist in dieser Summe nicht enthalten. – Im KEF 2026–2029 war für die Planjahre 2026–2029 ein Teuerungs- ausgleich 2026 von 0,1% zentral eingeplant. Der beschlossene Teue- rungsausgleich 2026 beträgt 0,2% (vgl. RRB Nr. 983/2025). Für den Teuerungsausgleich 2026 ist daher der Saldo der Leistungsgruppen in allen Planjahren dezentral um 0,2% auf dem neuen Lohnprozent zu verschlechtern. Die bisher zentral eingestellte Position des Teue- rungsausgleichs 2026 von 0,1% ist in allen Planjahren zu entfernen. – Die Teuerungsausgleiche 2027–2030 werden zentral eingestellt. Die Annahmen zur Teuerung für 2027–2030 entsprechen den volkswirt- schaftlichen Eckwerten des Bundes (Stand Dezember 2025). Über den Teuerungsausgleich im Budgetjahr entscheidet der Regierungsrat gestützt auf § 42 der Personalverordnung (LS 177.11) im Herbst des laufenden Jahres. Der im KEF 2026–2029 zentral eingestellte Teue- rungsausgleich (alte Kostenbasis pro Lohnprozent) wird durch die neue Teuerungsprognose einschliesslich der neuen Kostenbasis pro Lohnprozent ersetzt. – Für 2027–2030 sind individuelle Lohnerhöhungen von 0,8% (finan- ziert durch Rotationsgewinne) dezentral in den Leistungsgruppen eingestellt. Untersuchungen zu den Rotationsgewinnen beim Ver- waltungspersonal haben gezeigt, dass diese 2023 und 2024 durch- schnittlich rund 0,8% der Lohnsumme betragen haben. – Einmalzulagen können zulasten der Quote für individuelle Lohn- erhöhungen geleistet werden. F19. Kreditreste im Rechnungsergebnis 2025 von mehr als 1% des budgetierten Aufwands werden in allen Planjahren verbessert. Kredit- reste von weniger als 1 Mio. Franken werden nicht bereinigt. Der Saldo der Verwaltungseinheiten verbessert sich entsprechend der nachfolgen- den Tabelle. Für die Übersicht in Tabelle 3 wird eine Realisierungs- wahrscheinlichkeit von 50% bzw. Saldoverbesserungen von +23 Mio. Franken pro Planjahr angenommen.

Tabelle 16: Saldoverbesserung pro Planjahr aus Bereinigung der Kre- ditreste in den dezentralen Leistungsgruppen (zusammengefasst nach Direktionen) und Organisationseinheiten in Mio. Franken (Rundungsdifferenzen) pro Planjahr Staatskanzlei 2,9 Direktion der Justiz und des Innern 0,5 Finanzdirektion 5,5 Volkswirtschaftsdirektion 6,2 Gesundheitsdirektion 0,0 Bildungsdirektion 14,9 davon Zürcher Hochschule der Künste 1,9 Baudirektion 2,5 Notariate, Grundbuch- und Konkursämter 13,7 Total 46,2 Erläuterungen: Die Schwellenwerte entsprechen jenen im KEF 2026– 2029. Mit den Schwellenwerten bleibt der Handlungsspielraum der Leis- tungsgruppen erhalten und der Anreiz für das sogenannte «Dezember- fieber» weiterhin tief. Massgebliche Abweichungen des Rechnungs- ergebnisses 2025 im Vergleich zum Budget werden in allen Planjahren korrigiert. Bereits erfolgte Verbesserungsvorgaben aus dem KEF 2026– 2029 aufgrund der vorjährigen Kreditreste wurden abgezogen. Ausser- ordentliche Einmaleffekte gemäss Geschäftsbericht 2025 (u. a. Auflö- sungen und Bildung von Rückstellungen, Wertberichtigungen sowie nicht ausgeschöpfte Nachtragskredite) wurden ausgenommen. Da in den Budgetgesprächen erfahrungsgemäss gewisse Kreditreste aus in- haltlichen Gründen nicht gekürzt werden können, wird von einer Rea- lisierungswahrscheinlichkeit von 50% ausgegangen. F20. Die Direktionen und Organisationseinheiten stellen bei der Er- arbeitung von Gesetzesänderungen sicher, dass keine Lastenverschie- bungen von den Gemeinden hin zum Kanton entstehen. Erläuterung: Die Lastenverschiebungen seit 2021 belasten den Staats- haushalt jährlich mit 376 Mio. Franken (Basis: Einführungsjahr) und voraussichtlich einmalig mit 506 Mio. Franken (vgl. KEF 2026–2029, S. 17).

3.5 Saldi der Erfolgsrechnung Die vorhergehenden Festlegungen führen für die Steuerungsgrösse «Saldo der Erfolgsrechnung» (§ 15 Gesetz über Controlling und Rech- nungslegung [CRG, LS 611]) zu folgenden Saldi, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Finanzdirektion erstellt eine detaillierte Liste zur Nachverfolgung der Festlegungen pro Leistungsgruppe.

Tabelle 17: Nicht zu unterschreitende Saldi der Erfolgsrechnung pro Leistungsgruppe (zusammengefasst nach Direktionen) in Mio. Franken 2027 2028 2029 2030 Staatskanzlei –35,8 –32,8 –32,8 –32,8 Direktion der Justiz und des Innern –1 055,1 –1 108,3 –1 105,5 –1 109,4 Sicherheitsdirektion –1 637,7 –1 667,0 –1 689,6 –1 689,6 Finanzdirektion 10 014,5 10 207,6 10 331,7 10 469,3 Volkswirtschaftsdirektion –459,5 –459,8 –464,4 –464,4 Gesundheitsdirektion –2 576,8 –2 864,4 –2 937,2 –2 973,0 Bildungsdirektion –3 346,2 –3 369,5 –3 386,9 –3 399,3 Baudirektion –293,5 –328,0 –335,9 –335,9

Erläuterungen: Gemäss den allgemeinen Vorgaben in Kapitel 1 und im Sinne der Vermeidung von überhöhten Kreditresten dürfen die obi- gen Saldi nicht pauschal ausgeschöpft werden. F21. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die Ombudsstelle, die Datenschutzbeauftragte, die Rechtspflege, die Zen- tralbibliothek Zürich und die kantonalen Spitäler werden eingeladen, ihren Saldo der Erfolgsrechnung gegenüber der nachfolgenden Tabelle nicht zu verschlechtern. Für die weiteren zu konsolidierenden Organi- sationseinheiten ist dies eine Festlegung. Die für die zu konsolidierenden Organisationseinheiten zuständigen Direktionen vertreten deren Ein- gaben im Regierungsrat. Tabelle 18: Nicht zu unterschreitende Saldi der Organisationseinhei- ten der Konsolidierungskreise 2 und 3, pro Leistungsgruppe, zusammen- gefasst nach Organisationseinheit in Mio. Franken 2027 2028 2029 2030 Behörden –26,6 –26,5 –26,7 –26,7 Rechtspflege –222,2 –227,4 –223,2 –223,2 Zürcher Verkehrsverbund 0,0 0,0 0,0 0,0 Forensisches Institut Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Universitätsspital Zürich 12,4 15,9 17,6 17,6 Kantonsspital Winterthur 6,3 9,0 12,0 12,0 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich 0,0 –0,6 –0,6 –0,6 Integrierte Psychiatrie Winterthur – 0,3 0,3 0,3 0,3 Zürcher Unterland Universität Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Zentralbibliothek Zürich –2,5 0,0 0,0 0,0 Zürcher Hochschule für Angewandte 0,0 0,0 0,0 0,0 Wissenschaften Zürcher Hochschule der Künste 0,0 0,0 0,0 0,0 Pädagogische Hochschule Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Legate –0,5 0,1 0,3 0,3

Erläuterungen: Die Saldi der Leistungsgruppen der Konsolidierungs- kreise 2 und 3 beeinflussen den mittelfristigen Ausgleich gemäss § 4 CRG gleichermassen, weshalb sie in der Planung des Regierungsrates zu berücksichtigen sind.

4. Festlegungen zur Investitionsrechnung

4.1 Aktualisierungen F22. Kreditübertragungen aus der Investitionsrechnung 2025 führen 2026 zu höheren Investitionsausgaben von –189 Mio. Franken. Erläuterungen: Für eine realistischere Einschätzung der Investitionen und des Saldos der Finanzierungsrechnung werden die Kreditübertra- gungen, die aus der Rechnung 2025 in das Budget 2026 fliessen, mitein- gerechnet. Die definitive Höhe der Kreditübertragungen pro Leistungs- gruppe wird mit dem Geschäftsbericht 2025 beschlossen.

4.2 Massnahmen F23. Für die Priorisierung von Investitionsvorhaben im KEF 2027– 2030 zeigen die folgenden Tabellen einerseits die Voraussetzungen, unter denen ein Vorhaben von der Priorisierung ausgenommen ist (Ziff. 1), und anderseits die Kriterien, die massgeblich sind (Ziff. 2). Tabelle 19: Kriterien und Bestimmungen zur Investitionspriorisierung

1. Von der Priorisierung ausgenommene Vorhaben (Vorhaben werden ohne Priorisierung in den KEF aufgenommen) a. Objektkredit ist bewilligt durch zuständige Stelle Investitionsvorhaben werden in KEF bis Regierungsrat (einschliesslich Überweisung aufgenommen und nicht priorisiert. an Kantonsrat); bei selbstständig den Objektkredit beschliessenden («eingeladenen») Einheiten: Objektkredit ist bewilligt durch zuständige Stelle bis Kantonsrat bzw. Stimmberechtigte b. Investitionen sind im Zeitraum der KEF-Planung Investitionsvorhaben werden in KEF nötig zur Minimierung von Sicherheitsrisiken aufgenommen und nicht priorisiert. bezüglich Eigentümerhaftung Infrastruktur c. Vorhaben mit totalen Nettoinvestition <4 Mio. Investitionsvorhaben werden in KEF aufgenommen und nicht priorisiert.

2. Priorisierungskriterien (für jene Vorhaben, die nicht unter 1. fallen) K1 (1) Hoch: max. 30% der Nettoinvestitionen Priorität für Organisations- pro Organisationseinheit (in der jeweiligen KEF-Periode) einheit (Bedeutung und (2) Mittel: max. 30% der Nettoinvestitionen Dringlichkeit) pro Organisationseinheit (in der jeweiligen KEF-Periode) (3) Tief: mind. 30% der Nettoinvestitionen pro Organisationseinheit (in der jeweiligen KEF-Periode)

K2 Erfüllung der öffentlichen Aufgabe ist ohne die Investition Notwendigkeit zur Erfüllung (1) nicht möglich der öffentlichen Aufgabe (2) mit Einschränkungen möglich (3) weiterhin möglich K3 (1) grösser 10 Mio. Franken Getätigte Ausgaben (2) 1–10 Mio. Franken (3) kleiner 1 Mio. Franken K4 (1) Projektierungskredit ist bewilligt Fortschritt des Vorhabens (2) Vorstudienkredit ist bewilligt (3) noch kein bewilligter Kredit / keine Ausgaben­ bewilligung Art des Vorhabens (Werterhalt (2) Mind. zur Hälfte Instandsetzung/Werterhalt oder Neubau) (3) Überwiegend Neubau/Wertvermehrung K6 (–1) Mehr als 50% Kostensteigerung Synergien (anwendbar bei separater Realisierung auf Vorhaben mit >50 Mio. Franken Nettoinvestitionen)

3. Stopplisten Die Organisationseinheiten bzw. das Immobilienamt für Vorhaben der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, können Vorhaben zum Verzicht beantragen.

4. Zusätzliche Bestimmungen – Vorhaben der Leistungsgruppen Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, und Nr. 4610, Amt für Informatik, zugunsten anderer Organisationseinheiten werden in der Priorisierung durch das Immobilienamt bzw. das Amt für Informatik den empfangenden Organisationseinheiten zugeordnet. Vorhaben, die für mehrere Organisationseinheiten erbracht werden, verbleiben in der Leistungsgruppe Nr. 8750 bzw. werden in der Leis­ tungsgruppe Nr. 4610 sofern möglich auf die bestellenden Einheiten aufgeteilt. – Abhängigkeiten von Vorhaben untereinander sind dargestellt, und die Vorhaben sind analog bewertet. – Nettobetrachtung: Einnahmen und Ausgaben sind pro Vorhaben auszuweisen, sodass die finanzielle Nettobelastung für jedes Vorhaben ersichtlich ist. – Die Vorhaben werden zwecks Nachführung der Veränderungen und Darstellung der Abhängigkeiten untereinander mit einer fortlaufenden Nummer («Vorhaben-ID») ver­ sehen.

Erläuterungen: Die Ausnahme von der Priorisierung ist in der Vor- habenliste zur Erfassung differenziert aufzuzeigen: Zu Ziff. 1 lit. a ist der Stand des Vorhabens aufzuzeigen; unzureichend sind unter anderem Beschlüsse, solange die zuständige Instanz noch nicht beschlossen hat, Strategiebeschlüsse, Absichtserklärungen und Verträge sowie Ausgaben-

bewilligungen in früheren Phasen als der tatsächlichen Umsetzung des Vorhabens. Zu Ziff. 1 lit. b ist aufzuzeigen, inwiefern die Eigentümer- haftung Immobilien dafür von Bedeutung ist. Von Ziff. 1 lit. b umfasst sind zudem Investitionen, die für die Minimierung von Sicherheitsrisi- ken wie beispielsweise bei Gefängniseinrichtungen notwendig sind. Zwecks Priorisierung der Investitionen erfolgt für jedes Vorhaben pro Kriterium eine Bewertung mit ein bis drei Punkten. Durch Addition wird die Gesamtpunktezahl ermittelt, wobei eine geringere Punktezahl einer höheren Priorisierung entspricht. Die Kriterien K1 und K2 werden durch die Organisationseinheiten bewertet. Die Kriterien K3–K6 wer- den in der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsver- mögen, durch die Baudirektion, in der Leistungsgruppe Nr. 4610, Amt für Informatik, durch die Finanzdirektion und in den anderen Bereichen (einschliesslich Konsolidierungskreis 3) durch die Organisationseinhei- ten bewertet. K6 wird nur bei Vorhaben mit mehr als 50 Mio. Franken Nettoinvestitionen im Betrachtungszeitraum 2027–2038 angewendet. Wenn ein Vorhaben Synergien mit anderen Vorhaben aufweist und bei alleiniger Realisierung mehr als 50% teurer würde, wird ein Abzug von einem Punkt bzw. eine entsprechende Verbesserung in der Priorisierung vorgenommen. F24. Die Direktionen und Organisationseinheiten priorisieren ihre Investitionsvorhaben gemäss der vorigen Festlegung im Rahmen der Ersteingaben zum KEF 2027–2030. Für die in den KEF 2026–2029 auf- genommenen Vorhaben (einschliesslich der mit den Nachträgen zum Budgetentwurf 2026 aufgenommenen Vorhaben «Tram Affoltern» und «Gruppenwasserversorgungen Thurtal – Andelfingen und Kohlfirst») sind die Planwerte zu aktualisieren und die Priorisierung ist zu über- prüfen. Neue Vorhaben können in die Investitionsliste aufgenommen werden, werden jedoch bis zu einem allfälligen Beschluss des Regie- rungsrates im Rahmen der Überarbeitung der Ersteingaben nicht in den KEF 2027–2030 eingestellt (Ausnahme: neue von der Priorisierung ausgenommene Vorhaben können mit den Ersteingaben eingestellt wer- den). Erläuterungen: Die im Rahmen der vergangenen Investitionspriori- sierungen erreichten Verbesserungen des Finanzhaushalts sind zu be- wahren. F25. Die Anpassung der Pauschalkorrektur für erwartete Kreditres- te in der Investitionsrechnung führt zu Saldoveränderungen von 2027 –50 Mio. Franken, 2028 –50 Mio. Franken, 2029 –50 Mio. Franken und 2030 –50 Mio. Franken.

Erläuterungen: Im KEF 2026–2029 ist eine Pauschalkorrektur für erwartete Kreditreste von je 150 Mio. Franken als Minderausgabe in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, enthalten. Das Rech- nungsergebnis 2025 zeigt, dass Investitionsausgaben von 345 Mio. Fran- ken gegenüber dem Budgetplus nicht ausgeschöpft wurden. Im Budgetplus sind Kreditübertragungen auf das Budget 2025 von 254 Mio. Franken enthalten. Ohne Kreditübertragungen hätte die Nichtausschöpfung des Investitionsbudgets rund 100 Mio. Franken betragen. Die Pauschalkor- rektur für erwartete Kreditreste ist dementsprechend um –50 Mio. Fran- ken auf +100 Mio. Franken anzupassen.

5. Festlegungen zur Bilanz

5.1 Festlegungen zu den Fonds F26. Die Fonds weisen Ende 2030 einen positiven Bestand aus. Erläuterungen: Gemäss der im KEF verwendeten Vorzeichenkon- vention hat der in den Leistungsgruppenblättern ausgewiesene Fonds- bestand ein negatives Vorzeichen aufzuweisen.

6. Festlegungen zu den Leistungsgruppen und zum Konsolidierungskreis F27. Die Einteilung der Leistungsgruppen und die Kreise der zu kon- solidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF 2026– 2029 wie folgt: Die Namen sämtlicher Generalsekretariate werden mit ihrem Direk- tionsnamen ergänzt, damit sie in Publikationen unabhängig ihrer Leis- tungsgruppennummer eindeutig einer Direktion zuordenbar sind. Die neuen Bezeichnungen lauten: Tabelle 20: Neue Bezeichnung Generalsekretariate Leistungs­ Neue Bezeichnung Leistungsgruppe gruppen Nr. 2201 Generalsekretariat Direktion der Justiz und des Innern 3000 Generalsekretariat Sicherheitsdirektion 4000 Generalsekretariat Finanzdirektion 5000 Generalsekretariat Volkswirtschaftsdirektion 6000 Generalsekretariat Gesundheitsdirektion 8000 Generalsekretariat Baudirektion Die Leistungsgruppe der Bildungsdirektion (Nr. 7000, Bildungsver- waltung) ist von den Änderungen nicht betroffen.

7. Festlegungen auf Antrag der Staatskanzlei F28. Die vom Regierungsrat angenommenen Erklärungen des Kan- tonsrates zum KEF werden umgesetzt. Erläuterungen: Im März 2026 wird der Regierungsrat den Bericht zu den Erklärungen zum KEF beschliessen. Darin hält er fest, ob die vom Kantonsrat überwiesene Erklärung zum KEF umgesetzt wird. In die- sem Fall ist sie in den KEF 2027–2030 aufzunehmen. Der Kantonsrat hat im Rahmen der Debatte zum Budget 2026 keine Finanzmotion über- wiesen. F29. Das Ressourcenkapitel «Personal» im Teil Regierungsrat des KEF wird wie folgt angepasst: Neu werden nur noch die Planungen des Regierungsrates ausgewiesen. Auf den Ausweis des Personaleinsatzes der Behörden, der Rechtspflege und der zu konsolidierenden Organi- sationen wird verzichtet. Erläuterungen: Die Ressourcenkapitel im Teil Regierungsrat haben den Zweck, die Ressourcenverwendung im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates aufzuzeigen. Für die Ressourcenverwendung der ge- nannten Organisationen ist der Regierungsrat nicht zuständig und er verfügt über kein Weisungsrecht für deren Planung. Das Ressourcen- kapitel Personal im Geschäftsbericht beschränkt sich bereits auf An- gaben zu Personal und Löhnen der dem Regierungsrat unterstellten Bereiche (Direktionen und Staatskanzlei). Das Ressourcenkapitel Per- sonal im KEF ist diesem anzugleichen.

8. Zeitplan Der Regierungsrat legte mit Beschluss Nr.1318/2024 den Terminplan zur Erstellung des KEF 2027–2030 und des Budgets 2027 fest. Er ist ge- mäss § 17 CRG auf die Zustellung an den Kantonsrat am ersten Mitt- woch des Monats September ausgerichtet. Die Eingabe des KEF 2027– 2030 wird abweichend zum Beschluss Nr. 1318/2024 auf den ersten Mitt- woch im Mai verschoben. 25. März 2026 RRB Bericht des Regierungsrates zu den Erklä- rungen des Kantonsrates zum KEF 2026–2029 6. Mai 2026 KEF 2027–2030 eingegeben 13.–19. Mai 2026 Technische Budgetgespräche mit der Finanz­ verwaltung 3./4. Juni 2026 Regierungsratsklausur Überarbeitung KEF 2027–2030 10. Juni 2026 RRB Überarbeitung KEF 2027–2030 11.–15. Juni 2026 Budgetgespräche der Direktionsvorstehenden mit dem Finanzdirektor (nach Bedarf)

17. Juni 2026 Meldung zur Umsetzung des RRB Über­ arbeitung KEF 2027–2030 1. Juli 2026 RRB Festlegung Finanzen KEF 2027–2030 1. Juli 2026 Eingabe der finanziellen Daten abgeschlossen 3. Juli 2026 Bereinigter KEF 2027–2030 sowie Begründungen von Entwicklungen eingereicht 26. August 2026 RRB Festsetzung KEF 2027–2030 und Budget- entwurf 2027 27. August 2026 Information der Finanzkommission zum KEF 2027–2030 und Budgetentwurf 2027 28. August 2026 Medienorientierung und Aufschaltung KEF 2027–2030 sowie Budgetentwurf 2027 im Internet 31. August 2026 Nachträge zum Budgetentwurf 2027 eingereicht 23. September 2026 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2027 23. September 2026 RRB Teuerungsausgleich auf 1. Januar 2027 1. Oktober 2026 Information der Finanzkommission über die Nachträge zum Budgetentwurf 2027 2. Dezember 2026 RRB Erklärungen zum KEF (Stellungnahme betreffend Überweisung, vorbehältlich des definitiven Terminplans des Kantonsrates zum Verfahren mit den KEF-Erklärungen und des Zeitpunkts der Budgetdebatte im Kantonsrat) 27. Januar 2027 RRB Haushaltsvollzug 2027 (bei Bedarf)

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktionen und die Staatskanzlei, der Zürcher Verkehrsver- bund, das Forensische Institut Zürich, die Universität Zürich und die Fachhochschulen erarbeiten den Konsolidierten Entwicklungs- und Fi- nanzplan 2027–2030 und das Budget 2027 gemäss den Festlegungen F1

II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, die Ombudsstelle, die Datenschutzbe- auftragte, die Zentralbibliothek Zürich, das Universitätsspital Zürich, die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, das Kantonsspital Winter- thur und die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland werden eingeladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2027–2030 und des Budgets 2027 sinn- gemäss umzusetzen.

III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Zürcher Ver- kehrsverbund die Festlegungen mitzuteilen.

IV. Mitteilung an – die Geschäftsleitung des Kantonsrates, – die Finanzkontrolle, – die Ombudsstelle, – die Datenschutzbeauftragte, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, – das Forensische Institut Zürich, – das Universitätsspital Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, – die Universität Zürich, – die Zentralbibliothek Zürich, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, – die Zürcher Hochschule der Künste, – die Pädagogische Hochschule Zürich, – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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