RRB Nr. 274/2022
Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlage Birmensdorf, neue Statuten, Genehmigung
23 février 2022Allemand3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlage Birmensdorf, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Februar 2022
274. Gemeindewesen (Zweckverband Kläranlage Birmensdorf)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Bonstetten, Stalli- kon, Uitikon und Wettswil a.A. bilden seit 1970 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage (RRB Nr. 197/ 1970). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Kläranlage Birmensdorf enthalten die not- wendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Ein- führung eines eigenen Haushalts.
3. a) In Art. 43 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der Statu- ten an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmungen über die Statuten fan- den im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der Statuten konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden können. Die Geneh- migung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttre- ten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zu- lässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweckverbands- statuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmungen vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden haben. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Kläranlage Birmensdorf werden genehmigt.
II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Kläranlage Birmensdorf, c/o Gemeindever- waltung Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch, – Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, – Bonstetten, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten, – Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, – Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon, – Wettswil a. A., Ettenbergstrasse 1, Postfach, 8907 Wettswil am Albis – den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli