RRB Nr. 277/2019
Wirtschaftsschule KV Zürich, Instandsetzung Sporthallen, Subvention, neue Ausgabe
27 mars 2019Allemand5 min
Source zh.ch
Wirtschaftsschule KV Zürich, Instandsetzung Sporthallen, Subvention, neue Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2019
277. Wirtschaftsschule KV Zürich (Instandsetzung Sporthallen; Subvention)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Zürich erbringt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwen- dungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte ver- ursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Zürich, Träger der Wirtschaftsschule KV Zürich, hat dem Kan- ton für ein Instandsetzungsprojekt in seinem Schulhaus an der Limmat- strasse 310, Zürich, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.
B. Vorhaben Das Projekt sieht die Instandsetzung der vier Sporthallen des 1974 in Betrieb genommenen Schulhauses vor. Ein Schwerpunkt der Instand- setzung betrifft den Ersatz der Oberflächen, die nach über 40 Jahren am Ende der Lebensdauer angelangt sind. Ein zweiter Schwerpunkt liegt in der Erneuerung sämtlicher elektrischer Installationen und der Beleuch- tung. Gemäss Kostenvoranschlag vom 8. Januar 2019 werden die Aufwen- dungen für die Instandsetzung der vier Sporthallen, der Geräteräume und der Korridore auf insgesamt Fr. 1 350 000 (Kostengenauigkeit ±10%) veranschlagt. Das Hochbauamt beurteilt die vorgesehenen Massnahmen in seinem Gutachten vom 10. Januar 2019 als grundsätzlich notwendig sowie zweckmässig und die dafür veranschlagten Kosten als plausibel.
C. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regierungs- rat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw.
wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitäts- schulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzie- rung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojek- ten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Zürich (Grundbildung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mittels Pau- schalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zu- dem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für das Schulhaus Lim- matstrasse 310 der Wirtschaftsschule KV Zürich geleistet und eine ent- sprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung des Staatsbeitrags für die baulichen Massnahmen erfolgt mit der Auflage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für das vorliegende Projekt eine Zweckbindung von 25 Jahren an- gemessen ist. Bei der Ausgabe handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgabe zu be- willigen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberech- tigten Kosten von Fr. 1 350 000 beträgt der Staatsbeitrag voraussichtlich Fr. 1 350 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kosten- genauigkeit von ±10% übernommen, was zu einem Beitrag von höchstens Fr. 1 485 000 führt. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Ausgabe ist im Budget 2019 eingestellt.
D. Kapitalfolgekosten Die Kapitalfolgekosten setzen sich aus den nutzungsdauergewichte- ten, kalkulatorischen Abschreibungskosten und den kalkulatorischen Zinskosten von 1,5% jährlich auf dem gebundenen Kapital zusammen. Die jährliche Abschreibung des aktivierten Investitionsbeitrags über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren beläuft sich auf Fr. 59 400. Die durch- schnittlichen kalkulatorischen Zinskosten für die Investitionsausgabe von Fr. 1 485 000 betragen jährlich Fr. 11 138. Tabelle 1: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer kalk. Zinsen Abschreibungen Total in Franken in % Jahre in Franken in Franken in Franken
Investitionsbeiträge 1 485 000 100 25 11 138 59 400 70 538
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Kaufmännischen Verband Zürich wird an die beitragsberech- tigten Kosten für die Instandsetzung der Sporthallen im Schulhaus Lim- matstrasse 310, Zürich, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 1 485 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszah- lung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an das Mittel- schul- und Berufsbildungsamt eingereicht wird.
III. Die Subvention gemäss Dispositiv I wird mit der Auflage gewährt, dass das Schulhaus an der Limmatstrasse 310, Zürich, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird. Falls die Liegenschaft im genannten Zeitraum einem anderen Zweck zu- geführt wird, besteht eine anteilmässige Rückzahlungsverpflichtung.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikan- strasse 18, Postfach, 8021 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli