RRB Nr. 281/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Russikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
3 mars 2010Allemand3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Russikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010
281. Gemeindeordnung (Russikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Russikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 eine Teilre- vision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Organisation der Behörden und deren Finanzbefugnisse. Die Anzahl Mitglieder der Schulpflege wird von sie- ben auf fünf verringert.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 51 GO über das Gemeindeammannamt und Betreibungsamt verweist für die Organisation und für die Aufgaben des Gemeindeam- mannes und Betreibungsbeamten auf das übergeordnete Gesetz. Im Weiteren enthält Art. 51 GO neben Art. 19 Ziff. 3 GO (2. Spiegelstrich) einen zusätzlichen Hinweis auf das Wahlorgan des Betreibungsbeamten oder der Betreibungsbeamtin. Ab Amtsdauerbeginn 2010–2014 gehört die Politische Gemeinde Russikon neu dem Betreibungskreis Pfäffikon an. Die Organisation ihres Betreibungsamtes und das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten wird durch die Gemeinden des Betrei- bungskreises neu in einem Vertrag geregelt (RRB Nrn. 2046/2008, 1675/ 2009). Daher erübrigen sich organisatorische Bestimmungen über das Betreibungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Art. 51 GO sowie der 2. Spiegelstrich in Art. 19 Ziff. 3 GO sind mit der nächsten Revision der Gemeindeordnung auf- zuheben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Russi- kon am 29. November 2009 beschlossenen Änderungen der Gemeinde- ordnung werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Russikon wird verpflichtet, bei der nächs- ten Revision der Gemeindeordnung Art. 51 GO sowie den 2. Spiegel- strich in Art. 19 Ziff. 3 GO aufzuheben.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Russikon, Kirchgasse 4, 8332 Rus- sikon (E), den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi