RRB Nr. 287/2015
Anfrage Michael Stampfli, Winterthur, betreffend Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Lehrdiplom, Beantwortung
25 mars 2015Allemand3 min
Source zh.ch
Anfrage Michael Stampfli, Winterthur, betreffend Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Lehrdiplom, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 13/2015
Sitzung vom 25. März 2015
287. Anfrage (Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Lehrdiplom) Kantonsrat Michael Stampfli, Winterthur, hat am 12. Januar 2015 fol- gende Anfrage eingereicht: Als Folge der Änderungen des Lehrpersonalgesetzes und der Lehr- personalverordnung müssen Schulleiterinnen und Schulleiter seit dem 1. August 2014 nicht mehr über ein Lehrdiplom, sondern nur noch über die entsprechende Ausbildung zur Schulleitung verfügen. Wir erachten es als wichtig, dass Schulleiterinnen und Schulleiter in der Lage sind, zu verstehen, welche Arbeit Lehrpersonen leisten, damit sie diese bei Problemen angemessen unterstützen und sie auch fundiert beurteilen können. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Schulleite- rinnen und Schulleiter selber unterrichten und die Herausforderungen des Lehrberufs daher persönlich kennen. Bei Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Lehrdiplom ist die Kenntnis des «Kerngeschäfts» des Unterrichtens nicht oder nur unvollständig gegeben, weshalb der Re- gierungsrat eine Stärkung der pädagogischen Ausbildung zur Schullei- tung in Aussicht stellte (4774c). Mit Verweis auf die Erfahrung anderer Kantone prognostizierte der Regierungsrat zudem, dass die meisten Schulleiterinnen und Schulleiter weiterhin über ein Lehrdiplom verfügen werden und nur in Einzelfäl- len solche ohne Lehrdiplom eingestellt würden (4774c). In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Schulleiterinnen und Schulleiter wurden seit dem 1. August 2014 eingestellt und wie viele von ihnen verfügen über kein Lehrdi- plom?
2. Was sind die Gründe, die zu einer Anstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern ohne Lehrdiplom geführt haben?
3. Welchen beruflichen Hintergrund haben diese Schulleiterinnen und Schulleiter?
4. Welche Erfahrungen machen Schulen, insbesondere die Lehrperso- nen, mit Schulleiterinnen und Schulleitern ohne Lehrdiplom?
5. Sieht der Regierungsrat Möglichkeiten, die fehlende Erfahrung im Lehrberuf auszugleichen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Michael Stampfli, Winterthur, wird wie folgt beant- wortet: Zu Frage 1: Auf Beginn des Schuljahres 2014/15 wurden insgesamt 75 neue Schul- leiterinnen und Schulleiter angestellt. Davon verfügen 14 über kein Lehr- diplom. Seit Beginn des Schuljahres 2014/15 sind noch weitere 16 Schullei- terinnen und Schulleiter angestellt worden, davon zwei ohne Lehrdiplom. Zu Frage 2: Anstellungsbehörde der Schulleiterinnen und Schulleiter ist die Schul- pflege. Diese müssen die Gründe für ihre Auswahl gegenüber dem Kan- ton nicht offenlegen, weshalb diese Frage nicht beantwortet werden kann. Zu Frage 3: Das Volksschulamt erfasst den beruflichen Hintergrund der Schullei- terinnen und Schulleiter nicht systematisch. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter in der Regel aus einem schulnahen Berufsfeld (z. B. ehemalige Schulpräsidentinnen und -präsi- denten, ehemalige Mitarbeitende einer Schulverwaltung, ehemalige Schul- leiterinnen und Schulleiter von Privatschulen) oder einem verwandten Bereich (z. B. Sozialpädagoginnen und -pädagogen) stammen. Zu Frage 4: Da die neue Regelung erst seit einem knappen halben Jahr in Kraft ist, verfügt die Bildungsdirektion noch über keine Rückmeldungen von Schulen, an denen Schulleiterinnen und Schulleiter ohne Lehrdiplom tätig sind. Zu Frage 5: Ab Herbst 2015 wird an der Pädagogischen Hochschule Zürich erst- mals der Zertifikatslehrgang (CAS) «Pädagogische Schulführung» ange- boten. Der neue Lehrgang ergänzt die Schulleitungsausbildung. Führungs- personen mit und ohne Lehrdiplom haben dabei die Möglichkeit, sich mit den grundlegenden pädagogischen Fragen an Schulen auseinander- zusetzen. Unter anderem absolvieren sie ein Unterrichtspraktikum, in dem sie im Unterricht assistieren und Lektionen und Unterrichtssequen- zen vorbereiten und durchführen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi