RRB Nr. 292/2010
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Mettmenstetten, Ermächtigung
3 mars 2010Allemand3 min
Source zh.ch
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Mettmenstetten, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010
292. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Mettmenstetten)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 ersucht der Gemeinderat Mettmen- stetten den Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Bundes- gesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 353 Strafprozessordnung). Er hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an die Bedingung geknüpft, dass die darum ersuchende Gemeinde nur ent- sprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizei- vollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzt und die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durchführt. Die Gemeinde hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforder- lichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Re- glement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorgesehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizei- ausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeinde- polizeifunktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständig- keit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG, RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973). Unter den genannten Voraussetzungen ist der gesuchstellenden Ge- meinde die Bewilligung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Mettmenstetten wird mit Wirkung ab 1. März 2010 zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbus- sen im Strassenverkehr und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Mettmenstetten» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Mettmenstetten, 8932 Mettmen- stetten, das Statthalteramt Affoltern, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi