Lexipedia

Décision

RRB Nr. 294/2019

Amt für Jugend und Berufsberatung, Volksschulamt, Stellenpläne

27 mars 2019Allemand17 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2019

294. Amt für Jugend und Berufsberatung und Volksschulamt (Stellenpläne)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (LS 852.2) wird durch das Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG, ABl 2017-12-15) abgelöst werden. Das neue Gesetz hat zum Ziel, mit bedarfsgerechten und aufeinan- der abgestimmten Angeboten die Betreuung und Unterstützung von Kin- dern und Jugendlichen zur Bewältigung schwieriger Lebenslagen sicher- zustellen. Die Gestaltung der Angebote erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung. Mit dem Inkrafttreten des KJG übernimmt der Kanton zusätzliche Aufgaben im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung, die er mit dem geltenden Stellenplan des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) nicht erfüllen kann. Die umfangreichen Arbeiten zur Vorberei- tung des Gesetzesvollzugs und der Umsetzung der neuen Aufgaben er- fordern die Stellenplanerweiterung bereits vor dem Inkrafttreten des KJG. Dasselbe gilt für die mit dem KJG verbundenen Anpassungen im Volks- schulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) für den Stellenplan des Volksschulamtes (VSA). In Ziff. 2 und 3 wird der Personalbedarf für den ordentlichen Betrieb bzw. den Vollzug des KJG nach dessen Inkraft- setzung dargelegt. In Ziff. 4 wird die gestaffelte Stellenbesetzung ab 2019 beschrieben, damit die umfangreichen Vorarbeiten für die Inkraftsetzung des KJG bewältigt werden können.

2. Neue Aufgaben

2.1 Gesamtplanung, Angebotsentwicklung und Subventionen Das Gesetz sieht vor, dass die Bildungsdirektion eine kantonale Ge- samtplanung für ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche erstellt (§ 3 Abs. 4 in Verbin- dung mit § 5 lit. b KJG). Als Grundlage zur Bedarfsermittlung im Rah- men der Gesamtplanung dienen Daten zu den Angeboten der ergänzen- den Hilfen zur Erziehung und zu deren Nutzung, die durch das AJB erhoben und ausgewertet werden. Zudem werden hinsichtlich der gesell- schaftlichen Entwicklungen externe Daten wie etwa zur Bevölkerungs-

und Sozialstruktur sowie fachliche Entwicklungen berücksichtigt. Die Gesamtplanung ist als institutionalisierter Prozess zur Versorgungs- und Leistungssteuerung zu verstehen, in denen die Gemeinden, die zuweisen- den Stellen, die Leistungserbringenden und die Leistungsbeziehenden einbezogen werden (§ 6 Abs. 2 KJG). Die Gesamtplanung für die Sonderschulung (§ 36 Abs. 5 lit. d VSG) muss ausdifferenziert werden, da neu die Einzugsgebiete der Sonder- schulen festgelegt werden (§ 65b Abs. 2 lit. c VSG). Als Grundlage die- nen die Daten der Bildungsplanung zu den Angeboten der Sonderschu- lung und zu deren Nutzung. Die Gemeinden, zuweisende Stellen, Leis- tungserbringende und Leistungsbeziehende werden in die Erarbeitung einbezogen werden. Im Zusammenhang mit der bedarfsgerechten Gesamtplanung kommt der Angebotsentwicklung eine wichtige Rolle zu. Die Erprobung neuer Angebote in den Bereichen der ergänzenden Hilfen zur Erziehung und der Sonderschulung werden von den Ämtern fachlich begleitet und kön- nen mit Subventionen unterstützt werden (§ 21 KJG, § 65c VSG). Der Kanton prüft und beurteilt die Gesuche und richtet bei deren Gutheis- sung Subventionen aus. Erkenntnisse aus der Erprobung neuer Angebote fliessen wiederum in die Gesamtplanung ein, um die Angebote im Rah- men der auf der Grundlage der Gesamtplanung erfolgenden Leistungs- vereinbarungen zu entwickeln. Es ist von jährlich je 20 Gesuchen um Sub- ventionen auszugehen. Zu schaffen sind 1,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Lohn- klasse 19 im AJB und 0,4 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Lohnklasse 20 im VSA.

2.2 Bewilligung, Meldung und Aufsicht Im Bereich der Heimpflege bleiben für den Kanton die Aufgaben in den Bereichen Bewilligung und Aufsicht unverändert. Allerdings sind mit der Änderung des VSG die Zuständigkeiten für die Heimpflege in den rund 22 Sonderschulheimen neu geregelt worden. Die Heimpflege in den Sonderschulheimen wird nach Inkrafttreten der Änderungen nicht mehr im VSG als Bestandteil der Sonderschulung geregelt sein, sondern fällt als ergänzende Hilfe zur Erziehung in den Regelungsbereich des KJG. Das AJB wird neu die entsprechenden Bewilligungs- und Aufsichtsauf- gaben auch bei den Sonderschulheimen wahrnehmen, das VSA nimmt diese Aufgaben weiterhin für die Sonderschulen der Schulheime wahr. Gesamthaft hat der Kanton gegen 110 Einrichtungen der Heimpflege und 80 Sonder- und Spitalschulen zu bewilligen und zu beaufsichtigen. Bei der Familienpflege ist das AJB bereits heute für die Aufsicht über die Pflegeverhältnisse und für die Entgegennahme der Meldung bzw. für Bewilligung und Aufsicht über die Dienstleistungsangebote in der Fa- milienpflege zuständig. Neu übernimmt das AJB in diesem Bereich von

den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) auch die Bewilli- gung der Pflegeverhältnisse (§ 8 Abs. 1 KJG). Im Kanton Zürich werden rund 600 Pflegeverhältnisse geführt, bei denen der Kanton neu für die Bewilligung zuständig ist. Diese neue Zuständigkeit umfasst die Abklä- rung der persönlichen Eignung möglicher Pflegeeltern und die Überprü- fung der Räumlichkeiten, die in der Regel mit einem Besuch vor Ort er- folgt. Ferner erfolgen besondere Bewilligungsabklärungen für mögliche Pflegeeltern, die im Rahmen von Kriseninterinterventionen Kinder auf- nehmen wollen. Bei diesen werden die Bewilligungen befristet erteilt, weshalb diese Abklärungen regelmässig wieder durchgeführt werden müs- sen. Zudem muss bei jeder Bewilligung eines Pflegeverhältnisses nach der Abklärung der persönlichen Eignung der Pflegeeltern auch die Passung zwischen Pflegeeltern und möglichem Pflegekind überprüft werden. Im Sinne der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots führt das AJB ein Verzeichnis mit freien Plätzen in Pflegefamilien, das den Kindesschutz- behörden und allen an Platzierungen beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wird. Bei abgeklärter Eignung werden mögliche Pflegeeltern in dieses Verzeichnis aufgenommen. Das Verzeichnis muss laufend aktua- lisiert und die darin aufgenommenen Pflegeeltern über Veränderungen informiert werden. Ferner ist die Eignung der darin aufgenommenen möglichen Pflegeeltern gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt er- neut zu überprüfen. Die Angebote der sozialpädagogischen Familienhilfe unterstanden bis anhin keiner staatlichen Regelung. Im Sinne einer einheitlichen Re- gelung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung werden sie mit dem In- krafttreten des KJG der Meldepflicht und der Aufsicht durch den Kan- ton unterstellt (§ 7 Abs. 1 KJG). Im Kanton Zürich gibt es derzeit rund 70 Anbietende von sozialpädagogischer Familienhilfe, deren Meldungen der Kanton zukünftig prüfen wird. Im Rahmen der Meldung nimmt das AJB die erforderlichen Unterlagen entgegen, prüft diese und bestätigt die Meldung. Die Aufsicht im Bereich sozialpädagogische Familienhilfe umfasst die Prüfung der jährlich einzureichenden Verzeichnisse der rund 70 Anbietenden, die Angaben über die unterstützten Kinder bzw. Jugend- lichen und Familien enthalten. Zudem hat sich das AJB auf geeignete Weise, d. h. in der Regel mittels eines Besuchs vor Ort, ein Urteil über die ausgeübten Tätigkeiten zu machen. Neu umfasst die Sonderschulung auch die Angebote für Beratung und Unterstützung von Regelschulen (§ 36 Abs. 1 VSG). Diese Angebote müs- sen bewilligt und beaufsichtigt werden (regelmässige Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Qualitätssicherung). Zurzeit gibt es 28 Anbietende, wobei die Zahl mit der Zunahme der integrierten Son- derschulung wächst. Deshalb ist mittelfristig von 50 Anbietenden auszu- gehen. In diesem Zusammenhang ist auch ein verstärktes Finanz- und

Leistungscontrolling nötig. Die Berichterstattung erfordert besondere Aufmerksamkeit und Prüfung der Leistungseinheiten hinsichtlich der anrechenbaren Kosten. Dazu werden die Leistungen gezielter erfasst und ausgewertet. Zudem unterstellt das VSG neu auch die Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) der Aufsicht der Bildungs- direktion (§ 36 Abs. 6 VSG). Zurzeit werden im Kanton Zürich 2200 Schü- lerinnen und Schüler im Rahmen der ISR unterrichtet. Geplant ist wie bei der Integrierten Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonder- schule (ISS) die regelmässige Überprüfung der Zuweisungsabläufe, der Ausgestaltung der Förderung, der Ausbildungsvoraussetzungen des Per- sonals und der Qualitätssicherung. Zu schaffen sind zusätzliche 3,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbei- ter/in in Lohnklasse 19 im AJB. Im VSA sind für die Aufsicht über die Angebote für Beratung und Unterstützung und die ISR 0,6 Stellen wissen- schaftliche/r Mitarbeiter/in in Lohnklasse 20 zu schaffen.

2.3 Kontraktmanagement Bisher beteiligt sich der Kanton mittels Staatsbeiträgen ausschliess- lich an den Kosten von beitragsberechtigten privaten und kommunalen Kinder- und Jugendheimen. Neben der Bewilligungs- und Aufsichtstätig- keit, die er weiterhin ausübt, tritt der Kanton neu als Leistungsbesteller der ergänzenden Hilfen zur Erziehung auf. Gestützt auf die Erkenntnisse der Gesamtplanung schliesst er dazu Leistungsvereinbarungen mit Leis- tungserbringenden der Familien- und Heimpflege sowie mit Anbieten- den von Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege und sozialpä- dagogischer Familienhilfe ab (§ 14 KJG). Das Kontraktmanagement umfasst die Auswahl der Leistungserbringenden, die Vereinbarung von bereitzustellenden Leistungen, das Controlling und die Qualitätsüber- prüfung der Leistungserbringung und die Abgeltung der Leistungen. Auf der Grundlage der heutigen Angebotslandschaft kann von einem Volumen von ungefähr 200 Leistungsvereinbarungen in der Heimpflege, den Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege und der sozialpäd- agogischen Familienhilfe sowie von 80 Leistungsvereinbarungen in der Sonder- und Spitalschulung ausgegangen werden. Das AJB schliesst für den Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung, das VSA für den Be- reich Sonderschulung mehrjährige Rahmenkontrakte ab. Darin werden unter anderem die Anforderungen an die Leistungserbringung, die Be- richterstattung und die Abgeltung festgelegt. In den zusätzlich jährlich abzuschliessenden Jahreskontrakten werden unter anderem der Um- fang der bestellten Leistungen und die Abgeltung sowie kurzfristige Mass- nahmen zur optimierten Leistungsbereitstellung vereinbart. Zudem sind auch im Bereich der Familienpflege 600 Einzelfall-Leistungsvereinba- rungen abzuschliessen.

Zu schaffen sind 4,0 Stellen wissenschaftlich/e Mitarbeiter/in in Lohn- klasse 19 im AJB und 0,8 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Lohnklasse 20 im VSA. Eine weitere Aufgabe im Bereich des Kontraktmanagements ist das Controlling sämtlicher Leistungsvereinbarungen. Dieses umfasst die jähr- liche Überprüfung der Leistungsbereitstellung und -nutzung und die unterjährige Abrechnung der erbrachten Leistungen. Zudem ergeben das Controlling und die übergeordnete Berichterstattung der Leistungser- bringenden zentrale Hinweise für die Angebotsentwicklung. Zu schaffen sind 1,5 Stellen Revisor/in in Lohnklasse 19 im AJB und 0,6 Stelle Controller/in in Lohnklasse 19 im VSA.

2.4 Kostenübernahmegarantien Von Kanton und Gemeinden finanziert wird der Bezug von Leistun- gen bei Anbietenden mit Leistungsvereinbarung, wenn dafür eine KESB- Anordnung, eine gerichtliche Anordnung oder eine Kostenübernahme- garantie der Direktion vorliegt (§ 22 Abs. 1 KJG). Bei den KESB-Anord- nungen und gerichtlichen Anordnungen erfolgt eine formale Prüfung, ob die Anspruchsberechtigung nach KJG gegeben ist. Eine Kostenüber- nahmegarantie der Direktion ist nötig, wenn keine Kindesschutzmass- nahme angeordnet wurde, weil Eltern der Kindeswohlgefährdung ein- vernehmlich durch Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung Abhilfe leisten wollen, oder wenn ein Leistungsbezug bei Anbietenden ohne Leis- tungsvereinbarung mit der Direktion erfolgen soll (§§ 22 Abs. 2 und 23 KJG). In diesen Fällen ist neben der formalen auch eine inhaltlich-fach- liche Prüfung notwendig, ob die Massnahme geeignet ist. Die Direktion übernimmt neu die Aufgabe der Kostengutsprache, die bisher von den 166 Gemeinden des Kantons getätigt wurde. Aufgrund derzeitiger Schät- zungen ist von jährlich 6000 Kostenübernahmegarantien auszugehen. Zu schaffen sind 2,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Lohn- klasse 19 und 2,0 Stellen Verwaltungsassistent/in in Lohnklasse 15 im AJB.

2.5 Statistik Die zurzeit verfügbaren Daten genügen den Ansprüchen einer Ge- samtplanung nicht. Insbesondere besteht keine auf Individualdaten der platzierten und begleiteten Kinder und Jugendlichen beruhende zent- rale Statistik. Eine solche ist einerseits nötig als Grundlage für die Ge- samtplanung, anderseits kann damit der Verlauf des individuellen Leis- tungsbezugs besser verfolgt und Fragen der Wirksamkeit sowie der Kos- tenentwicklung untersucht werden. Das Gesetz sieht deshalb neu die Möglichkeit zur Erhebung und Bearbeitung sämtlicher leistungs- und betriebsbezogenen Daten bei Leistungserbringenden melde- und bewil-

ligungspflichtiger Tätigkeiten vor (§ 29 KJG). Nach der Erhebung der not- wendigen Daten müssen diese zusammengeführt und ausgewertet wer- den. Diese Auswertungen dienen neben der Gesamtplanung und der An- gebotsentwicklung auch der Berichterstattung. Zu schaffen sind 0,5 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Lohn- klasse 19 im AJB. Für die Weiterverrechnung der Kosten für die Sonderschulung und die Schulung in Spital- und Klinikschulen an die Gemeinden ist die Daten- erhebung neu zu gestalten, insbesondere da die Kosten nicht nach Ein- wohnerzahl, sondern im Verhältnis der in Sonderschulen platzierten Kin- der und Jugendlichen in Rechnung gestellt werden. Für die Rechnung- stellung wird ein vollständiges Debitorenmanagement mitsamt Infra- struktur und Inkasso aufgebaut, um die den Gemeinden vorfinanzierten Beträge mittels im SAP generierter ESR-Fakturen zurückzufordern. Zu schaffen sind 0,2 Stellen Controller/in in Lohnklasse 19 im VSA.

2.6 Leitung und Unterstützung Die neuen Aufgaben im AJB werden in einer neuen Organisations- einheit zusammengefasst, welche die bestehende Abteilung Kinder- und Jugendheime im Zentralbereich Kinder- und Jugendhilfe ersetzt. Zurzeit umfasst der Stellenplan der Abteilung Kinder- und Jugendheime 4,3 Stel- len. Durch die Grösse dieser geplanten Organisationseinheit bedarf es neuer Untereinheiten im Aufbau der Abteilung und damit zusätzlicher Mittel für zwei neue Leitungsstellen. Die weiteren benötigten Mittel für die Leitung der Untereinheiten werden durch das AJB gestellt. Die Leitung der neuen Abteilung steuert die Abteilung, indem sie die Planung und das Qualitätsmanagement sicherstellt. Sie ist zuständig für die Gestaltung und Überprüfung von Verfahren und Instrumenten. Sie pflegt die Zusammenarbeit mit den verschiedenen verwaltungsinternen und -externen Anspruchsgruppen und hat den Vorsitz verschiedener Gremien. Zudem erstattet die Abteilungsleitung regelmässig Bericht an die Amtsleitung über die Auftragserfüllung im Rahmen des KJG. Weiter ist sie zuständig für die Führung des Personals. Es sind ihr direkt die Leitungen der drei Unterabteilungen, der Fachstab Gesamtplanung, An- gebotsentwicklung und Subventionen sowie die Unterstützung unter- stellt. Zudem fallen mit der Abwicklung von Bewilligung, Meldung und Auf- sicht, Leistungsvereinbarungen und Kostenübernahmegarantien verschie- dene administrative Aufgaben an, zu deren Erfüllung es zusätzliche Mit- tel für administrativ-organisatorische Funktionen braucht.

Zu schaffen sind 1,0 Stellen Abteilungschef/in in Lohnklasse 22, 1,0 Stel- len Abteilungschef/in in Lohnklasse 20 und 1,0 Stellen Verwaltungsassis- tent/in in Lohnklasse 13 im AJB und 0,2 Stellen Verwaltungssekretär/in in Lohnklasse 12 im VSA.

Abteilung KJG neu: Abteilungschef/in 1 Stelle

Gesamtplanung, Angebotsentwicklung Unterstützung und Subventionen neu: neu: Wissenschaftliche/r MA (Gesamtplanung, Subventionen) Verwaltungsassistent/in 1 Stelle 1 Stelle Wissenschaftliche/r MA (Statistik) 0,5 Stellen

Kinder- und Jugendheime Familienpflege, Kostenübernahmegarantien bisher: DAF und SPF Wissenschaftliche/r MA (Bewilligung, Aufsicht, bisher: bisher: Controlling) 2,8 Stellen Wissenschaftliche/r MA Verwaltungsassistent/in 0,5 Stellen Verwaltungsassistent/in 0,4 Stellen 0,2 Stellen neu (zusätzlich): Verwaltungssekretär/in 0,4 Stellen neu (zusätzlich): Wissenschaftliche/r MA 2 Stellen neu (zusätzlich): Wissenschaftliche/r MA Verwaltungsassistent/in 2 Stellen (Bewilligung, Meldung, Abteilungschef/in 1 Stelle Aufsicht) 2,6 Stellen Wissenschaftliche/r MA (Bewilligung, Meldung, Wissenschaftliche/r MA Aufsicht) 0,4 Stellen (Kontraktmanagement) Wissenschaftliche/r MA (Kontraktmanagement) 1,8 Stellen 2,2 Stellen Revisor/in Revisor/in (Kontraktmanagement) 1 Stelle (Kontraktmanagement) 0,5 Stellen

Im VSA können die neuen Stellen in die bestehenden Strukturen der Abteilung Besondere Förderung, Sektor Sonderpädagogik, und des Stabs Finanzen eingegliedert werden.

3. Personelle Mittel: Zusammenfassung Die vorgenannten neuen Tätigkeiten lassen sich nicht im Rahmen der bestehenden Stellenpläne der beiden Ämter bewältigen. Der zusätzliche Personalbedarf beläuft sich gesamthaft auf 19,8 Stellen (17 Stellen im AJB, 2,8 Stellen im VSA). Gemäss durchgeführter vereinfachter Funk- tionsanalyse und aufgrund des amts- und direktionsinternen Querver- gleichs sind diese Funktionen in die folgenden Lohnklassen einzureihen:

AJB Aufgaben Anzahl Richtposition Klasse VVO neuer Stellen Gesamtplanung, Angebotsentwicklung 1 Wissenschaftliche/r 19 und Subventionen Mitarbeiter/in Bewilligung, Meldung und Aufsicht 3 Wissenschaftliche/r 19 Mitarbeiter/in Kontraktmanagement 4 Wissenschaftliche/r 19 Mitarbeiter/in 1,5 Revisor/in 19 Kostenübernahmegarantien 2 Wissenschaftliche/r 19 Mitarbeiter/in 2 Verwaltungsassistent/in 15 Statistik 0,5 Wissenschaftliche/r 19 Mitarbeiter/in Leitung 1 Abteilungschef/in 22 1 Abteilungschef/in 20 Unterstützung 1 Verwaltungsassistent/in 13

VSA Aufgaben Anzahl Richtposition Klasse VVO neuer Stellen Gesamtplanung, Angebotsentwicklung 0,4 Wissenschaftliche/r 20 und Subventionen Mitarbeiter/in Aufsicht Integrierte Sonderschulung 0,6 Wissenschaftliche/r 20 in der Verantwortung der Regelschule Mitarbeiter/in und Beratung und Unterstützung Kontraktmanagement 0,8 Wissenschaftliche/r 20 Mitarbeiter/in 0,6 Controller/in 19 Inkasso Gemeindebeiträge 0,2 Controller/in 19 Unterstützung 0,2 Verwaltungssekretär/in 12

4. Gestaffelte Stellenbesetzung und Kosten Die jährlich wiederkehrenden Kosten für die genannten Stellen be- laufen sich auf rund 2,9 Mio. Franken, einschliesslich Sozialleistungen und Infrastruktur im AJB und auf rund Fr. 450 000 im VSA. Die zur Umsetzung der Bestimmungen über die Kinderhorte notwen- digen Stellen im VSA sind auf den 1. April 2019 zu bewilligen. Die In- kraftsetzung dieser Bestimmungen der Änderung des VSG vom 27. No- vember 2017 bzw. vom 2. Juli 2018 ist auf Beginn des Schuljahres 2019/ 2020 vorgesehen.

Die für die Umsetzung des KJG notwendigen Stellen im AJB werden gestaffelt besetzt. Damit soll zum einen sichergestellt werden, dass die umfangreichen Vorarbeiten im Rahmen des Umsetzungs-, Rechtset- zungs- und Applikationsprojekts bewältigt werden können. Zum ande- ren soll damit gewährleistet werden, dass die neue Abteilung KJG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des KJG betriebsbereit ist und der ordentliche Vollzug des Gesetzes gewährleistet werden kann. Neben der bereits bewilligten, befristeten Projektleitungsstelle ge- mäss RRB Nr. 140/2019 werden keine weiteren Projektstellen mehr be- nötigt. Die zur Vorbereitung der Umsetzung des KJG notwendigen Stel- len werden nach dem Inkrafttreten des KJG für den ordentlichen Be- trieb benötigt. Die Stellenbesetzung soll in vier Etappen erfolgen: Auf April 2019 sind 6,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in und 1,0 Stellen Verwal- tungsassistent/in zu schaffen. Auf August 2019 sind 1,0 Stellen Revisor/in und 1,0 Stellen Abteilungschef/in zu schaffen. Für die dritte Etappe ab August 2020 sind 1,0 Stellen Abteilungschef/in und 1,0 Stellen wissen- schaftliche/r Mitarbeiter/in und für die letzte Etappe ab April 2021 sind 0,5 Stellen Revisor/in, 3,5 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in und 2,0 Stellen Verwaltungsassistent/in zu schaffen. Die Projektaufgaben zur Vorbereitung der Umsetzung des KJG um- fassen insbesondere folgende Arbeiten: – Erstellen der fachkonzeptionellen Grundlagen zur Ausarbeitung der Verordnung, – Erstellen der weiteren konzeptionellen und organisatorischen Grund- lagen zur fachlichen Umsetzung des KJG, – Erstellen der konzeptionellen Grundlagen zur neuen Geschäftsorga- nisation (Aufbau und Prozesse) und zum Einführungsvorgehen, ein- schliesslich Ausarbeiten des Anforderungskatalogs zur Entwicklung der Applikation/IT, – Detaillierung der neuen Arbeitsabläufe, Hilfsmittelerarbeitung (ein- schliesslich Entwicklung der Applikation/IT) und Praxistests für die verschiedenen Umsetzungseinheiten, – Durchführung von Einführungsmassnahmen (unter anderem interne Schulungen, Informationsveranstaltungen für die unterschiedlichen Zielgruppen, Präsentationen bei Leistungserbringenden, zuweisen- den Stellen und weiteren Beteiligten).

Zudem fallen im Zusammenhang mit der Betriebsaufnahme schon vor Inkraftsetzung des KJG umfangreiche Arbeiten an, damit dessen Vollzug ab Inkrafttreten gewährleistet werden kann. Dazu gehören ins- besondere: – Ausarbeiten und Erproben der Abgeltungssystematik, insbesondere Ausarbeitung von Pauschaltarifen für Sozialpädagogische Familien- hilfe (SPF), Familienpflege und Dienstleistungen in der Familienpflege (DAF), – Vorbereitungen der Meldungen für SPF, – Verhandlungen und Abschluss von rund 200 Leistungsvereinbarun- gen mit Trägerschaften in den Bereichen Heimpflege, SPF und DAF, – Abschluss von rund 600 Einzelfall-Leistungsvereinbarungen mit Pflege- familien, – Überführung der bestehenden Kostengutsprachen der Gemeinden (Einzelfallfinanzierung), – Vorbereitung der Abrechnung mit den Gemeinden und der Abwick- lung der Beiträge der Unterhaltspflichtigen. Die Kosten für die Stellen, die bereits 2019 besetzt werden, sind im Rahmen der Budgets der Leistungsgruppen Nrn. 7501 (AJB) bzw. 7000 (VSA) zu kompensieren. Die jährlich wiederkehrenden Kosten der ge- nannten Stellen sind in den KEF 2020–2023 der Leistungsgruppe Nrn. 7501, Kinder- und Jugendhilfe (Planjahre 2020/2021/2022: 1,7/2,6/2,9 Mio. Franken) bzw. 7000, Bildungsverwaltung (ab Planjahr 2020: Fr. 450 000), aufzunehmen. Mit Inkrafttreten des KJG wird eine Reihe von Aufgaben von den Gemeinden zum Kanton verschoben. Zu den Kosten der Leis- tungserbringung gehören auch der damit verbundene personelle Aufwand des AJB sowie die Investitionen und Abschreibungen gemäss § 20 KJG. An diesen Gesamtkosten beteiligen sich ab Inkrafttreten des KJG die Ge- meinden mit 60% und der Kanton mit 40% gemäss § 17 Abs. 1 lit. b KJG. Die verbleibenden Mehrkosten sind soweit als möglich zu kompensie- ren. Insbesondere aufgrund der durch das KJG ermöglichten verbesser- ten Steuerungsmöglichkeit kann der Mitteleinsatz inskünftig gezielter erfolgen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan des Amtes für Jugend und Berufsberatung wird in der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, um folgende Stel- len erweitert, mit Wirkung ab 1. April 2019: Stellen Richtposition Klasse VVO 6 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 19 1 Verwaltungsassistent/in 15 mit Wirkung ab 1. August 2019: Stellen Richtposition Klasse VVO 1 Revisor/in 19 1 Abteilungschef/in 20 mit Wirkung ab 1. August 2020: Stellen Richtposition Klasse VVO 1 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 19 1 Abteilungschef/in 22

mit Wirkung ab 1. April 2021: Stellen Richtposition Klasse VVO 3,5 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 19 0,5 Revisor/in 19 1 Verwaltungsassistent/in 15 1 Verwaltungsassistent/in 13

II. Der Stellenplan des Volksschulamtes wird mit Wirkung ab 1. April 2019 in der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, um folgende Stellen erweitert: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,8 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 20 0,8 Controller/in 19 0,2 Verwaltungssekretär/in 12

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli