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Décision

RRB Nr. 296/2018

Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Sozialplan, Festlegung, gebundene Ausgabe

28 mars 2018Allemand6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. März 2018

296. Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Sozialplan)

Erwägungen

2010 hat der Regierungsrat die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG; LS 413.312) erlassen. Damit wurden unter anderem die Subventionen an die allgemeine und die be- rufsorientierte Weiterbildung festgelegt. Diese Festlegungen führten dazu, dass für die Kurse der kantonalen Berufsschule für Weiterbildung, EB Zürich, ebenfalls ein höherer Deckungsgrad erforderlich wurde. In der Folge wurden die Kurspreise erhöht und die Kursdauern angepasst. 2017 zeigte sich bei der EB Zürich, dass aufgrund des sich seit Längerem ab- zeichnenden Kurs- und Buchungsrückgangs ein Abbau der Leistungen vorgenommen werden muss. Eine Analyse der Situation durch die Schul- leitung und die Schulkommission ergab, dass im Bereich Deutsch als Zweit- sprache (DaZ) Entlassungen wegen Kurseinbrüchen, bei ausgewählten Fremdsprachen eine Umorganisation aufgrund der Kürzung der Kurs- dauer und beim Lernfoyer eine Organisationsveränderung aufgrund des Defizits unumgänglich wird. Im Bereich DaZ ist die EB Zürich unter Be- rücksichtigung der Vollkostenrechnung bei Submissionen weniger markt- tauglich und verlor Aufträge. Die Teilnehmerzahlen sind trotz ergriffe- ner Massnahmen seit 2016 um 38% eingebrochen. Als Konsequenz sind im Bereich DaZ Stellen abzubauen. Bei den Fremdsprachen mussten die Kurs- preise markttauglich angepasst werden. Dies führt dazu, dass ab Okto- ber 2018 neben den Landessprachen nur noch Englischkurse angeboten werden können. Brasilianisch, Griechisch, Russisch und Spanisch kön- nen nicht mehr im Angebot geführt werden. Im Lernfoyer wird die Lern- begleitung auf Ende Oktober 2018 eingestellt, was ebenfalls einen Abbau von Stellen zur Folge hat. Die Mitarbeitenden sowie die Personalverbände VPV und VPOD wur- den anlässlich eines Informationsabends am 27. Oktober 2017 informiert. Von den (Teil-)Kündigungen sind 65 Personen betroffen. Die Kündigun- gen werden im April 2018 auf Ende Oktober 2018 ausgesprochen.

Die Bildungsdirektion hat in Anwendung von § 27 des Personalgeset- zes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) in Verbindung mit §§ 16d ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) einen Sozialplan ausgearbeitet. Die Leistungen gemäss So- zialplan und die Situation der Mitarbeitenden lassen sich wie folgt zusam- menfassen: – Der Sozialplan sieht Abfindungen zwischen 5 und 13 Monatslöhnen vor. Eine Person hat aufgrund des jungen Alters gemäss § 26 PG keinen Abfindungsanspruch. Die Lage keiner bzw. keines Mitarbeitenden ist als Härtefall zu bezeichnen. Die gesamten Kosten für die Abfindungen betragen rund Fr. 3 197 000. – Auf Wunsch wird den Mitarbeitenden eine beruf‌liche Standortbe- stimmung in einem Berufsinformationszentrum (biz) oder ein Beitrag an eine Weiterbildung im Umfang von Fr. 2000 angeboten. Die Kosten die- ser Massnahmen betragen insgesamt Fr. 130 000. – Bei 34 Mitarbeitenden erfolgt eine Entlassung altershalber gemäss § 24b Abs. 1 lit. c PG. Die Kosten für diese Massnahme betragen Fr. 2 871 000. Gesamthaft werden 24,1 Stellen abgebaut. Der Sozialplan führt zu Kosten von insgesamt Fr. 6 197 708, einschliesslich Sozialleistungen. Die Kosten pro abgebauter Stelle belaufen sich auf Fr. 257 323. Den VPV und dem VPOD wurde der Entwurf des Sozialplans am 14. Dezember 2017 vorgelegt. Hauptkritikpunkt am Sozialplan war, dass die BVK die Entlassungen altershalber erst ab 58 Jahren zuliess, obwohl dies gemäss § 24b Abs. 1 lit. c PG bei Restrukturierungen bereits ab Al- ter 55 möglich ist. Nach einer Klärung mit der BVK sind nun auch ab voll- endetem 55. Altersjahr Entlassungen altershalber zu vollziehen. Die VPV sind im Übrigen mit dem Sozialplan einverstanden. Der VPOD brachte in einer umfangreichen Stellungnahme zum Sozialplan noch verschie- dene weitere Forderungen vor. Es wurde verlangt, dass den Mitarbeiten- den ab Alter 55 bei der Berechnung der Abfindung wegen der schlechten Arbeitsmarktbedingungen zwei Monate statt nur eines Monats zugestanden werde. Dazu ist festzuhalten, dass die Mitarbeitenden, die das 55. Alters- jahr beendet haben, eine Entlassung altershalber angeboten wird. Zudem ist das Alter bereits als erhöhender Faktor im Abfindungsrahmen nach § 16g Abs. 2 VVO berücksichtigt. Daher ist die Erhöhung der Abfindung um einen Monat angemessen. Bei zwei Mitarbeitenden, die bereits das Alter 58 überschritten haben, erfolgt keine Entlassung altershalber, da sie

mit ihrem Lohn das BVG-Minimum nicht erreichen und nicht in der BVK versichert sind. Der Antrag, dies mit zwei statt mit einem Monat bei der Berechnung der Abfindung zu berücksichtigen, ist gestützt auf den Gleich- behandlungsgrundsatz abzulehnen. Die betroffenen Mitarbeitenden ha­ ben zudem keinen Härtefall geltend gemacht. Der Forderung, jüngeren Personen eine höhere Pauschale für eine Standortbestimmung oder eine Weiterbildung zu gewähren, kann ebenfalls wegen des Gleichbehand- lungsgrundsatzes nicht entsprochen werden. Praxisgemäss wird in den Sozialplänen der Bildungsdirektion allen betroffenen Mitarbeitenden die gleiche Pauschale zugesprochen. Aus dem gleichen Grund ist auch die For- derung abzulehnen, den Arbeitnehmeranteil der Überbrückungsrente durch den Kanton zu übernehmen. Die Mitarbeitenden sind frei, dieses Angebot zu wählen. Schliesslich beantragte der VPOD eine Überprüfung der Berechnungsgrundlagen (massgebender Lohn sowie durchschnittli- cher Beschäftigungsgrad) für die Abfindungen. Für die Bestimmung des massgebenden Lohns sind die Entschädigungen für unregelmässig ge- leistete Stellvertretungen nicht bedeutsam. Hingegen sind die verfügten Einsätze als Kurzkursleitende bei der Berechnung des durchschnittli- chen Beschäftigungsgrads zu berücksichtigen. Als massgebenden Zeit- raum wurden die vergangenen fünf Jahre, rückwirkend ab dem 31. Okto- ber 2018, angesetzt. Der VPOD beantragte, dass der Zeitraum individuell zu wählen sei, um die für die Mitarbeitenden beste Variante zu finden. Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde dem nicht entsprochen. Das Personalamt stimmt den vorgesehenen Sozialplanleistungen zu. Bei den Aufwendungen handelt es sich gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Ge- setzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG; LS 611) um gebundene Ausgaben. Für den Sozialplan sind in der Erfolgs- rechnung zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, Fr. 6 197 708 zu bewilligen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Sozialplan für die kantonale Berufsschule für Weiterbildung, EB Zürich, wird festgelegt.

II. Für den Sozialplan wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 6 197 708 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbil- dung, bewilligt.

III. Mitteilung an die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), den VPOD Zürich (Roland Brunner, Regionalsekretär, Birmensdorfer- strasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich) sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli