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Décision

RRB Nr. 297/2013

Kantonale Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, Anordnung

20 mars 2013Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2013

297. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung der kantonalen Volksabstimmung vom 9. Juni 2013

Dispositiv

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen

1.

Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Änderung vom 5. Novem- ber 2012; Bewilligungspflicht und Massnahmen) (ABl 2012-11-16)

2.

Kantonale Volksinitiative «Gegen Steuergeschenke für Superreiche; für einen starken Kanton Zürich (Bonzensteuer)» (ABl 2011, 629) wird auf Sonntag, den 9. Juni 2013, angesetzt. II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Be- antwortung mit Ja oder Nein bzw. durch Ankreuzen vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Ge- walt anlässlich von Sportveranstaltungen (Änderung vom 5. November 2012; Bewilligungspflicht und Massnahmen) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «Gegen Steuergeschenke für Superreiche; für einen starken Kanton Zürich (Bonzensteuer)» III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Abstimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II. IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in besonde- ren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröf- fentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10 d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959).

VI. Veröffentlichung im Amtsblatt. VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi