RRB Nr. 301/2026
Strassengesetz, Änderung vom 31. März 2025, Inkraftsetzung
18 mars 2026Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2026
301. Strassengesetz (Änderung vom 31. März 2025, Umsetzung
Erwägungen
der «Mobilitätsinitiative», Inkraftsetzung) Zur Umsetzung der am 16. Juni 2023 eingereichten kantonalen Volks- initiative «Gemeinsam vorwärtskommen auf Hauptverkehrsachsen – Ruhe im Quartier (Mobilitätsinitiative)» (ABl 2022-12-16) erliess der Kantonsrat am 31. März 2025 den neuen § 27a des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gegen diese Gesetzesänderung wurden das Kantons- ratsreferendum sowie von den Städten Zürich und Winterthur das Ge- meindereferendum ergriffen. Am 30. November 2025 stimmten die Stimmberechtigten der Ände- rung des Strassengesetzes mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 56,77% zu (ABl 2025-12-05). Am 17. Dezember 2025 stellte der Regierungsrat die Rechtskraft des Abstimmungsergebnisses fest. Dieser Erwahrungsbe- schluss wurde am 19. Dezember 2025 im Amtsblatt publiziert (ABl 2025- 12-19). Gegen diese Gesetzesänderung erhob die Stadt Zürich am 2. Feb- ruar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Fe- bruar 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab. Einer Inkraftsetzung der Änderung des StrG steht somit nichts mehr im Weg. Die Gesetzesänderung soll gemeinsam mit der auf die Ände- rung des StrG abgestimmten Änderung der Kantonalen Signalisations- verordnung (LS 741.2) auf den 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung des Strassengesetzes vom 31. März 2025 (Umsetzung der «Mobilitätsinitiative») wird auf den 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli