RRB Nr. 302/2026
GZO AG, Gesuch um Gewährung einer Garantie für das Spital Wetzikon
18 mars 2026Allemand16 min
Source zh.ch
GZO AG, Gesuch um Gewährung einer Garantie für das Spital Wetzikon
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2026
302. GZO AG, Gesuch um Gewährung einer Garantie für das Spital Wetzikon
Erwägungen
1. Ausgangslage Die GZO AG betreibt im Zürcher Oberland ein Regionalspital, das Spital Wetzikon, das sich seit 2012 mit einem breiten Leistungsangebot auf der Zürcher Spitalliste Akutsomatik befindet. Im Sinne eines «Ge- nerationenprojektes» hat die GZO AG bereits zu Beginn der letzten Spitalplanungsperiode (2012–2022) einen umfassenden Um- und Neu- bau des Spitals beschlossen. Der Neubau sollte vollumfänglich durch Fremdkapital finanziert werden. Dazu wurde 2014 auf dem Kapitalmarkt eine am 12. Juni 2024 auslaufende Obligationenanleihe von 170 Mio. Franken aufgenommen. Da es der GZO AG nicht gelang, die notwen- dige Refinanzierung dieser Obligationenanleihe über den Kapital- und Kreditmarkt sicherzustellen, stellte sie zu diesem Zweck im Februar 2024 gestützt auf §§ 12, 13 und 20 des Spitalplanungs- und -finanzie- rungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) beim Regierungsrat ein Gesuch um Gewährung eines Darlehens oder einer Garantie von 180 Mio. Franken. Mit Beschluss Nr. 327/2024 hat der Regierungsrat das Gesuch der GZO AG um finanzielle Unterstützung abgewiesen. Er hielt insbesondere fest, dass eine allfällige Einstellung des Betriebs durch das Spital Wetzikon keinen Spitalversorgungsnotstand im Kanton Zü- rich erwarten lasse. Auch seien weder der Neubau noch die bestehenden Gebäude des Spitals Wetzikon für die Spitalversorgung der gesamten Zürcher Bevölkerung, der Neubau zudem nicht für die Erfüllung der bestehenden Leistungsaufträge des Spitals gemäss Zürcher Spitalliste 2023 Akutsomatik notwendig (siehe die ausführliche Begründung in RRB Nr. 327/2024, E. 3 und 4; zur damaligen Ausgangslage der GZO AG ebenda, E. 1). Die gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgericht am 2. Mai 2024 erhobene Beschwerde zog die GZO AG am 22. Novem- ber 2024 zurück, woraufhin das Verwaltungsgericht das Verfahren mit einzelrichterlicher Verfügung vom 10. Dezember 2024 als durch Rück- zug erledigt abgeschrieben hat. Die Geschäftsleitung des Spitals Wetzikon wurde im Laufe des Jah- res 2024 und der Verwaltungsrat der GZO AG im Frühjahr 2025 neu besetzt. Die GZO AG befindet sich seit dem 19. Dezember 2024 in der definitiven Nachlassstundung, die vom zuständigen Bezirksgericht zu- letzt bis zum 19. Juni 2026 verlängert wurde. Im Sommer und Herbst
2025 haben elf der zwölf Aktionärsgemeinden der GZO AG einer Ak- tienkapitalerhöhung zugestimmt. Die Trägergemeinden stellen dazu insgesamt 46,9 Mio. Franken – anstelle der geplanten 50 Mio. Franken – bereit. Die GZO AG versucht derzeit, ein Sanierungskonzept auszu- arbeiten und mit den Gläubigerinnen und Gläubigern einen Nachlass- vertrag abzuschliessen. Für Mitte Mai 2026 ist eine Gläubigerversamm- lung mit anschliessender Abstimmung über den ordentlichen Nachlass- vertrag geplant. Seit Abweisung des ersten Unterstützungsgesuchs vom Februar 2024 durch den Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion der GZO AG mehrfach mündlich und schriftlich mitgeteilt, dass der Regierungsrat an seiner Einschätzung gemäss Beschluss Nr. 327/2024 festhalte und die gesetzlichen Voraussetzungen einer finanziellen Unterstützung oder Garantie des Kantons zugunsten der GZO AG weiterhin nicht erfüllt seien. Zuletzt hat die Gesundheitsdirektion die Präsidentinnen und Präsidenten der Aktionärsgemeinden der GZO AG mit Schreiben vom 11. November 2025 in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam gemacht, dass der Kanton Zürich keine Besicherung eines allfälligen Darlehens vornehmen werde und die Verantwortung, das Spital Wetzikon auf eine wirtschaftlich zukunftsfähige Basis zu stellen, weiterhin ausschliesslich bei der Trägerschaft und der Spitalleitung liege. Dies gelte auch für den Fall, dass die Abstimmung über die Kapitalerhöhung in den Aktionärs- gemeinden Ende November 2025 erfolgreich verlaufe und die GZO AG in der Folge mit erneuten Forderungen an den Regierungsrat gelange.
2. Gesuch um Gewährung einer Garantie Ungeachtet der mehrfach klar kommunizierten Haltung der Gesund- heitsdirektion und des Regierungsrates beantragt die GZO AG mit von elf der zwölf Aktionärsgemeinden mitunterzeichnetem Gesuch vom 2. Februar 2026 beim Regierungsrat gestützt auf §§ 12 und 13 SPFG – unter Vorbehalt der erfolgreichen Beendigung der Nachlassstundung – die Gewährung einer grundpfandgesicherten Garantie über 50 Mio. Franken zugunsten des Spitals Wetzikon. Auf § 20 SPFG beruft sich die Gesuchstellerin – im Gegensatz zum Gesuch vom Februar 2024 – nicht mehr. In ihrem erneuten Gesuch um Gewährung einer entsprechenden Ga- rantie bringt die GZO AG im Wesentlichen vor, die finanziellen Mittel, für die sie eine Sicherung über eine Garantie des Kantons beantragt, werde sie nach deren Erhalt auf dem Finanzmarkt ausschliesslich für die Finanzierung «der zur Spitalversorgung notwendigen Anlagen» ver- wenden. Sie habe den Spitalbetrieb optimiert und halte ihn derzeit im Altbau erfolgreich aufrecht. Vertiefte Analysen hätten gezeigt, dass der
Altbau umfassenden Sanierungsbedarf aufweise und dass für die künf- tige Erfüllung der Leistungsaufträge die Fertigstellung des weit fortge- schrittenen Neubaus betriebswirtschaftlich sinnvoller und ökologischer sei. Für die Fertigstellung des Spitalneubaus benötige die GZO AG noch zusätzliche Fremdmittel von 50 Mio. Franken. Aufgrund der angespann- ten Situation im Spitalfinanzierungsmarkt seien mögliche Kapitalgeber nur bereit, Spitalinvestitionen zu finanzieren, wenn eine Staatsgarantie bestehe. Eine Deckung dieser Finanzierungslücke oder weitere Sicher- heitsleistungen durch die Aktionärsgemeinden der GZO AG seien nicht mehr möglich. Mit der Erhöhung des Aktienkapitals hätten diese ihre finanzielle Belastbarkeit erreicht. Die GZO AG verweist in der Begründung ihres Gesuchs um Gewäh- rung einer Garantie zusätzlich unter anderem auf verschiedene, aus ihrer Sicht kritische Punkte in Zusammenhang mit der auf den 1. Ja- nuar 2012 eingeführten neuen (leistungsorientierten) Spitalfinanzierung und daraus folgenden tarifarischen Aspekten. Sie bringt zudem vor, die Erfolgschancen für die Annahme des Nachlassvertrags durch die Gläu- bigerinnen und Gläubiger würden durch eine Kantonsgarantie erhöht.
3. Rechtliche Grundlagen der Gewährung einer Garantie für Listenspitäler Seit 2012 werden die auf der kantonalen Spitalliste geführten Spitäler im Sinne einer Subjektfinanzierung abgegolten (Art. 49 f. Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]; zur Spitalfinanzierung vor 2012 RRB Nr. 327/2024, E. 2): Finanziert werden nicht mehr das Spital als Institution, sondern dessen tatsächliche Leistungen an Patien- tinnen und Patienten. Der Kanton beteiligt sich mit mindestens 55% an den Kosten dieser Leistungen, der Rest entfällt auf die Versicherer. Die Entschädigung der Listenspitäler für stationäre Leistungen nach KVG richtet sich nach den Tarifverträgen oder den Tariffestsetzungen gemäss KVG (Art. 46 f. KVG). Das SPFG sieht mehrere Situationen vor, in denen der Kanton Lis- tenspitäler finanziell unterstützen kann, wenn diese nicht selbst über die nötigen finanziellen Mittel für bestimmte Leistungen oder für die Finanzierung der Infrastruktur, die für die Spitalversorgung notwendig ist, verfügen. Der von der Gesuchstellerin angerufene § 12 SPFG betrifft die für die Versorgung notwendigen Anlagen eines Spitals. Diese Be- stimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen und Rahmenbe- dingungen Grundlage für eine kantonale finanzielle Unterstützung oder die Gewährung von Sicherheiten zugunsten eines Spitals bilden. So kann der Regierungsrat den Listenspitälern gemäss § 12 Abs. 1 SPFG Darle- hen bis zu 100% der Mittel gewähren, die für die Erstellung oder Be-
schaffung von für die Spitalversorgung notwendigen Anlagen erforder- lich sind. Anstatt Darlehen zu gewähren, kann der Regierungsrat auch durch die Gewährung von Sicherheiten die Aufnahme von Fremdkapi- tal bei privaten Geldgebern erleichtern (§ 12 Abs. 4 SPFG). Die Gewäh- rung entsprechender Sicherheiten kann von einer Gegenleistung abhän- gig gemacht werden (§ 13 Abs. 4 SPFG). Bei den Darlehen gemäss § 12 SPFG handelt es sich nicht um objektbezogene Staatsbeiträge im her- kömmlichen Sinn (vgl. Vorlage 4763, S. 47). Vielmehr sind die Darlehen – wie jene privater Geldgeber – zu sichern, risikobezogen zu verzinsen und innert angemessener Frist zu amortisieren (§ 13 Abs. 1 SPFG). Die Einzelheiten der Leistungen gemäss § 12 SPFG werden zwischen dem Regierungsrat und dem Leistungserbringer vertraglich geregelt (§ 13 Abs. 5 SPFG). Darlehen bzw. Sicherheiten gemäss § 12 Abs. 1 und 4 SPFG sind, wie es sich unmittelbar aus der Bestimmung und dem dazu- gehörigen Randtitel («Finanzierung von Anlagen») ergibt, zweckgebun- den: Gewährt werden können sie nur für die Beschaffung oder Erstel- lung von für die Spitalversorgung notwendigen Anlagen, nicht jedoch beispielsweise ganz abstrakt bzw. allgemein für die Aufrechterhaltung der Betriebsführung des Spitals. Auf die Gewährung von Darlehen bzw. Sicherheiten gemäss § 12 SPFG besteht kein Rechtsanspruch. Ein Spi- tallistenplatz geht insbesondere nicht mit einer «Staatsgarantie» einher, die zu einer Finanzierungs- oder Garantieverpflichtung des Kantons bei finanziellen Schwierigkeiten der Listenspitäler führen würde.
4. Beurteilung des Gesuchs um Gewährung einer Garantie Die GZO AG beantragt die Gewährung einer grundpfandgesicherten Garantie über 50 Mio. Franken zugunsten des Spitals Wetzikon. Zweck der Garantie wäre die Erleichterung der Aufnahme von Fremdkapital bei privaten Geldgebern, wobei das dadurch erhältliche Fremdkapital nach Angaben der Gesuchstellerin ausschliesslich für die Fertigstellung des Neubaus verwendet werden soll. Der Kanton kann finanzielle Mittel bzw. Sicherheiten nur gewähren, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gewährung einer kantonalen Garantie für die Aufnahme von Fremd- kapital bei privaten Geldgebern für die Fertigstellung des Spitalneubaus der GZO AG gestützt auf § 12 Abs. 1 und 4 SPFG setzt voraus, dass der Spitalneubau für die Spitalversorgung notwendig wäre (siehe vorne E. 2). Der Regierungsrat hat dazu im Hinblick auf den Erlass des SPFG in seinem Antrag an den Kantonsrat festgehalten (Vorlage 4763, S. 46), das SPFG sehe vor, dass der Kanton den Spitälern Darlehen gewähren könne, «soweit sich eine Anlagebeschaffung für die Erfüllung der Leis- tungsaufträge als notwendig erweise». § 12 Abs. 1 SPFG betrifft somit
die durch den Kanton mittels Spitalliste geplante bzw. sichergestellte Spi- talversorgung. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung hat der Regierungsrat allerdings bereits mit Beschluss Nr. 327/2024, E. 3 und 4, verneint. Er hat unter anderem festgestellt, dass der Spitalneubau der GZO AG weder für die Spitalversorgung der gesamten Zürcher Bevöl- kerung noch für die Erfüllung der bestehenden Leistungsaufträge des Spitals gemäss Zürcher Spitalliste 2023 Akutsomatik zwingend notwen- dig sei. Diese Einschätzung ändert sich weder durch die Aktienkapital- erhöhung der Trägergemeinden noch durch eine behauptete Optimie- rung des Spitalbetriebs, eine Neubesetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates oder das definitive Nachlassstundungsverfahren bzw. eine bevorstehende Gläubigerversammlung mit anschliessender Abstimmung über den Nachlassvertrag. Unerheblich ist im Ergebnis daher auch, dass die Gesuchstellerin – anders als mit ihrem ersten Ge- such vom Februar 2024 – keine finanzielle Unterstützung des Kantons für die Betriebsführung, sondern ausschliesslich eine Garantie für die Aufnahme von Fremdkapital im Hinblick auf die Fertigstellung des Spi- talneubaus beantragt. Die GZO AG hält im Gesuch um Gewährung einer Garantie fest, dass das Spital Wetzikon seine Leistungsaufträge gemäss Zürcher Spi- talliste 2023 Akutsomatik mit der bestehenden Infrastruktur bzw. im Altbau weiterhin erfüllen kann. Auch andere Listenspitäler erbringen ihre Leistungen in und mit ähnlicher oder sogar älterer Infrastruktur, ohne einen Spitalneubau zu planen oder unmittelbar in Angriff zu neh- men. Es mag zwar sein, dass – wie von der Gesuchstellerin vorgebracht – der Altbau Sanierungsbedarf aufweist und für eine längerfristige Er- füllung von (allfälligen künftigen) Leistungsaufträgen die Fertigstellung des Neubaus betriebswirtschaftlich sinnvoller und ökologischer wäre. Dies bedeutet aber nicht, dass der Neubau für die Erfüllung der zurzeit bestehenden Leistungsaufträge des Spitals tatsächlich notwendig wäre. Leistungsaufträge werden einem Spital bzw. dessen Rechtsträger am Standort eines Spitals grundsätzlich befristet für die laufende Spital- planungsperiode erteilt, unter bestimmten Umständen auch kürzer (§ 8 Abs. 1 und 2 SPFG). Jeder Spitalplanungsperiode geht ein umfassendes Planungsverfahren mit Ausarbeitung der Grundlagen sowie Bedarfs- analyse und -prognose, Bewerbungsverfahren, Evaluation aller interes- sierten Leistungserbringer und Festsetzung neuer Spitallisten voraus (zum letzten umfassenden Planungsverfahren RRB Nr. 1104/2022). Der Planungshorizont der geltenden Zürcher Spitallisten beträgt rund zehn Jahre (vgl. RRB Nr. 854/2025, E. 1.1). Über diesen Planungshorizont hinaus lassen sich derzeit keine Aussagen treffen zum künftig notwen- digen Leistungsangebot und zu den damit allenfalls einhergehenden Leistungsaufträgen einzelner Spitäler.
In den kommenden Jahren werden die Kantone zudem ihre Spital- planungen, vorerst vor allem im Versorgungsbereich Akutsomatik, in noch grösserem Umfang aufeinander abstimmen als bisher. Ein ent- sprechendes Projekt ist kürzlich auf Ebene der Konferenz der kantona- len Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren angelaufen. Die Kanto- ne werden künftig insbesondere die Erteilung von Leistungsaufträgen für spezialisierte Leistungsgruppen über die Kantonsgrenzen hinweg vermehrt koordinieren und damit planbare, spezialisierte und deswegen meist teurere Eingriffe stärker konzentrieren. Die Kantone legen dazu unter anderem gemeinsam fest, welche Behandlungen und Eingriffe zur Grundversorgung und welche zur Spezialversorgung zählen, und defi- nieren für die der Spezialversorgung zugeordneten Behandlungen und Eingriffe schweizweit einheitliche und verbindliche Kriterien. Diese Projektarbeiten werden voraussichtlich 2030 abgeschlossen sein. Im Rahmen ihrer darauffolgenden individuellen kantonalen Spitalplanun- gen – bei der Vergabe der Leistungsaufträge an die Spitäler – werden die Kantone die interkantonal für die Spezialversorgung festgelegten Kriterien anwenden. In diesem Zusammenhang werden sie auch die stationären Leistungen der Grundversorgung noch gezielter von Leis- tungen abgrenzen, die in ambulanten Grundversorgungsstrukturen effektiver und deshalb qualitativ besser und gleichzeitig kostengünstiger erbracht werden können. Welche Auswirkungen die erwähnten – inner- und interkantonalen – Entwicklungen der Spitalplanung auf einzelne (insbesondere Regional-)Spitäler haben werden, ist gegenwärtig nicht absehbar. So ist insbesondere offen, ob das Spital Wetzikon in der kom- menden Zürcher Spitalplanungsperiode weiterhin auf der Spitalliste geführt sein wird. Somit lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht beurteilen, ob ein Spitalneubau an diesem Standort je für die Erfüllung von Leistungsaufträgen notwendig sein wird. Aus dem Umstand, dass das Spital Wetzikon auf der geltenden Zür- cher Spitalliste 2023 Akutsomatik mit Leistungsaufträgen geführt ist, lässt sich im Übrigen nicht schliessen, das Spital bzw. dessen Anlagen und gegebenenfalls dessen Neubau seien zwingend für die mittels Spi- talliste geplante Spitalversorgung im Kanton Zürich notwendig. Die im Spitalplanungsverfahren in den einzelnen Leistungsgruppen durch die Spitäler angebotenen Leistungsmengen werden jeweils mit dem Ziel der Deckung des Versorgungsbedarfs der gesamten Zürcher Bevölkerung bei der Festsetzung der neuen Zürcher Spitallisten rechnerisch berück- sichtigt (siehe dazu den Strukturbericht der Gesundheitsdirektion vom August 2022, Ziff. 4.3, 5.3 [abrufbar unter zh.ch/content/dam/zhweb/ bilder-dokumente/themen/gesundheit/gesundheitsversorgung/spitae- ler_kliniken/spitalplanung/spitalplanung-2023/2022/neuerungen-august/ spl2023_strukturbericht_august_2022.pdf; besucht am 19. Februar 2026]).
Die entsprechende Berechnung und Vergabe der Leistungsaufträge erfolgt stets mit Blick auf die im Planungsverfahren angegebenen Leis- tungsmengen aller für die entsprechende Leistungsgruppe berücksich- tigten Listenspitäler. Damit wird sichergestellt, dass in einer Leistungs- gruppe grundsätzlich nicht mehr Spitäler auf die Spitalliste aufgenom- men werden, als für die Deckung des Bedarfs in der fraglichen Leis- tungsgruppe tatsächlich erforderlich sind. Ist ein Spital für bestimmte Leistungen mit einem Leistungsauftrag auf der Zürcher Spitalliste 2023 Akutsomatik geführt, bedeutet dies umgekehrt jedoch nicht, dass an- dere Spitäler bei entsprechender Notwendigkeit allgemein nicht in der Lage wären, die betreffenden Leistungen zu kompensieren bzw. grös- sere Leistungsmengen zu übernehmen, als sie im Rahmen eines Pla- nungsverfahrens angeboten haben (und für die sie daher grundsätzlich auf der Spitalliste berücksichtigt sind). Dies hat sich auch seit Abweisung des ersten Unterstützungsgesuchs der GZO AG vom Februar 2024 durch den Regierungsrat gezeigt: Die Gesundheitsdirektion hat mit den übri- gen Listenspitälern – unter Einbezug der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Zürcher Oberlandes – die erforderlichen Massnahmen getroffen, um im Falle einer Betriebseinstellung durch das Spital Wet- zikon die bedarfsgerechte und qualitativ hochstehende Spitalversorgung und die ambulante (Notfall-)Versorgung auch für die von einer solch herausfordernden Situation besonders betroffene regionale Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Der Neubau des Spitals Wetzikon ist damit nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 SPFG für die Spitalversorgung bzw. für die Erfüllung seiner Leis- tungsaufträge gemäss geltender Zürcher Spitalliste 2023 Akutsomatik notwendig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Garantie zugunsten der GZO AG bzw. des Spitals Wetzikon zwecks erleichterter Aufnahme von Fremdkapital zur Fertigstellung des Spital- neubaus sind folglich – wie bereits eingangs festgestellt und entsprechend der Beurteilung des ersten Unterstützungsgesuchs vom Februar 2024 – nicht erfüllt. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten der Gesuchstellerin, die deren Ansicht nach für eine Gutheissung des Gesuchs sprechen könnten, hätte nur zu erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 SPFG erfüllt wären und der Regie- rungsrat im Sinne eines Ermessensentscheids darüber zu befinden hätte, ob und – wenn ja – in welchem Umfang ein Darlehen oder eine Sicherheit gewährt werden soll. Die fraglichen Ausführungen der Ge- suchstellerin können daher an dieser Stelle ausser Acht gelassen werden. Selbst wenn aber die gesetzlichen Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 SPFG grundsätzlich erfüllt wären, wäre in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass für die Bereitstellung der Infrastruktur und der erforderlichen finanziellen Mittel eines Spitals die jeweilige Trägerschaft
bzw. deren oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan – bei einer Aktien- gesellschaft wie im Falle der GZO AG der Verwaltungsrat – und die Spitalleitung verantwortlich sind. Im Sinne der Gleichbehandlung ist von den Trägerschaften und Geschäftsleitungen aller Spitäler – und da- mit auch vom neu besetzten Verwaltungsrat der GZO AG und der neu- en Geschäftsleitung des Spitals Wetzikon – zu verlangen, dass sie ihrer diesbezüglichen Verantwortung gerecht werden. So hat denn auch kein anderes regionales Listenspital beim Kanton im Hinblick auf die Finan- zierung von Infrastruktursanierungen, Erweiterungs- und Neubauten die Gewährung von finanzieller Unterstützung bzw. Sicherheiten be- antragt. Überdies hat die GZO AG aufgrund ihrer – grösstenteils selbst verschuldeten – finanziellen Schwierigkeiten die Aufnahme von Fremd- mitteln auf dem Finanzmarkt für andere Spitäler erheblich erschwert. Der GZO AG vor diesem Hintergrund die beantragte Garantie zu ge- währen, liesse eine sachlich ungerechtfertigte Bevorteilung eines einzel- nen regionalen Listenspitals und damit eine – Sinn und Zweck der leis- tungsorientierten Spitalfinanzierung nach KVG widersprechende – Wettbewerbsverzerrung befürchten. Darüber hinaus ist es nicht Sache des Regierungsrates, für die Optimierung der betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen eines einzelnen Listenspitals zu sorgen. Die von der GZO AG in ihrem Gesuch vorgebrachte Kritik an der Spitalfinanzie- rung und an tarifarischen Aspekten betrifft im Übrigen alle Listenspi- täler gleichermassen und zielt auf eine Systemänderung ab, die grund- sätzlich in der Zuständigkeit des Bundes läge. Aus diesen Argumenten der Gesuchstellerin lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die Beurteilung der Frage, ob die beantragte Kantonsgarantie zu gewähren sei oder nicht, sind sie schlicht unerheblich. Im Sinne von RRB Nr. 327/2024 ist noch einmal festzuhalten, dass eine allfällige Einstellung des Betriebs durch das Spital Wetzikon auch zwei Jahre nach Abweisung des ersten Unterstützungsgesuchs der GZO AG keinen Spitalversorgungsnotstand im Kanton Zürich erwarten lies- se und damit auch die Voraussetzungen von § 20 SPFG für eine finan- zielle Unterstützung der GZO AG weiterhin nicht erfüllt sind. Die GZO AG hat sich daher richtigerweise in ihrem neuerlichen Unterstützungs- gesuch nicht mehr auf diese Gesetzesbestimmung berufen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung bzw. Sicherheiten durch den Kanton nicht erfüllt sind, ist das Gesuch der GZO AG vom 2. Februar 2026 um Gewährung einer Garantie von 50 Mio. Franken abzuweisen. Sollte die GZO AG keine Finanzierungslösung finden und ein Kon- kurs unabwendbar sein, ist das Spital angehalten, im Übergang einen geordneten Betrieb sicherzustellen. Eine Unterversorgung der Bevöl- kerung ist im Falle einer Betriebseinstellung durch das Spital Wetzikon
nicht zu befürchten. Die Gesundheitsdirektion hat, wie erwähnt, seit Eingang des ersten Unterstützungsgesuchs der GZO AG im Februar 2024 für diesen Fall mit den übrigen Listenspitälern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hoch- stehende Spitalversorgung auch für die Bevölkerung im Zürcher Ober- land zu gewährleisten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Gesuch der GZO AG vom 2. Februar 2026 um Gewährung einer Garantie von 50 Mio. Franken für das Spital Wetzikon wird ab- gewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die GZO AG, Spitalstrasse 66, 8620 Wetzikon (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli