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Décision

RRB Nr. 303/2020

Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung

25 mars 2020Allemand8 min

Source zh.ch

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2020

303. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel viermal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vor- gängigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss er- folgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 27. März 2020. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organi- sationsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.

Organisationsgeschäfte

Erwägungen

3. Wahl Präsidium Der derzeitige Präsident der KdK, Regierungsrat Benedikt Würth, SG, wird aufgrund seiner Wahl in den Ständerat per Ende Mai 2020 aus der St. Galler Regierung ausscheiden. Der KdK-Plenarversammlung vom 27. März 2020 wird beantragt, Regierungsrat Christian Rathgeb, GR, zum neuen Präsidenten der KdK mit Amtsantritt per 1. Juni 2020 zu wählen. Haltung des Kantons Zürich Zustimmung. Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Ge- schäfte zur Kenntnisnahme (5) sowie unbestrittene Genehmigungs- (2) und Wahlgeschäfte (4), die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme be- dürfen.

Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel (6–19) handelt es sich aus- schliesslich um Geschäfte zur Kenntnisnahme oder unbestrittene Wahl- geschäfte (12), die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme bedürfen.

Einzelgeschäfte 20. … … 21. … … 22. … …

23. Digitale Verwaltung: Umsetzung Optimierung bundesstaatliche Steuerung und Koordination Das vom Bundesrat und der KdK lancierte Projekt «Optimierung der bundesstaatlichen Steuerung und Koordination» zeigt auf, wie Bund, Kan- tone und Gemeinden Querschnittsherausforderungen im Rahmen der digitalen Transformation gemeinsam wirksam bewältigen können. Im Zentrum stehen die Koordination der Rechtsetzungsvorhaben, die Re- gelung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Behörden, die Fest- legung verbindlicher Standards bei der Datensicherheit, der Aufbau na- tionaler Basisdienste (z. B. elektronische Identität) und die Innovations- förderung. Der Schlussbericht zeigt den Bedarf für die Reform der be- stehenden Strukturen (namentlich die Zusammenarbeit E-Government Schweiz) auf und schlägt dafür drei mögliche Organisationsvarianten vor: – Variante 1 (Politische Plattform mit Standardentwicklung): Es wird eine gemeinsame Organisation ohne Kompetenzen für autonome, ab- schliessende Entscheidungen eingesetzt. Alle Entscheidungen müss- ten über ein Antrags- und Beschlussverfahren mit den beteiligten in- stitutionellen Akteuren für verbindlich erklärt werden. – Variante 2 (Politische Plattform mit verbindlicher Standardsetzung): Die gemeinsame Organisation hat die abschliessende Kompetenz, be- stimmte Standards für das Datenmanagement gesamtschweizerisch verbindlich festzusetzen. In allen anderen Aufgabenbereichen handelt sie gemäss Variante 1. – Variante 3 (Behörde / hoheitlicher Akteur): Die gemeinsame Organi- sation ist eine von Bund und Kantonen unter Mitwirkung der kommu- nalen Ebene gemeinsam getragene, gesamtschweizerische Behörde und ist im gesamten Aufgabenbereich zu autonomen, abschliessenden Ent- scheiden berechtigt. Insbesondere Variante 3, aber auch Variante 2, setzen einen hoheit- lichen Akteur und damit eine Verfassungs- und Gesetzesgrundlage vo- raus. Um die Vorteile aller Varianten optimal zu kombinieren, ist eine mehrjährige stufenweise Umsetzung mit Evaluationsrunden und mögli- chen «Exit Points» vorgesehen.

Die Kantonsregierungen wurden zum Schlussbericht konsultiert. 24 Kantonsregierungen stimmen der Lancierung von Phase 1 und 2 (In- itialisierungsphase und Aufbau politische Plattform mit Standardent- wicklung = Variante 1) ausdrücklich zu. Zwei Kantone lehnen eine Umset- zung aus staatsrechtlichen Überlegungen grundsätzlich ab. Verschiedene Kantone, darunter auch der Kanton Zürich sowie die FDK, sprechen sich für eine möglichst rasche Prüfung der staatsrechtlichen Fragen bzw. der Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage aus. Die Rückmel- dungen im Rahmen einer informellen Konsultation der Bundesdeparte- mente und -ämter waren grundsätzlich zustimmend. Sehr kritisch äus- serte sich das Bundesamt für Justiz (BJ). Es befürchtet einen starken De- mokratie- und Rechtsstaatlichkeitsverlust und sieht die Lösung eher in der Schaffung von neuen Bundeskompetenzen. Der Schweizerische Ge- meindeverband (SGV) und der Schweizerische Städteverband (SSV) be- grüssen das Projekt und sprechen sich für Variante 2 aus. Der Plenarversammlung vom 27. März 2020 wird (vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Bundesrates) die Zustimmung zur Lan- cierung der Phasen 1 und 2 (Initialisierungsphase und Aufbau einer poli- tischen Plattform mit Standardentwicklung) gemäss Schlussbericht mit folgenden Umsetzungsschritten beantragt: – Der Vorsteher des EFD und der KdK-Präsident ernennen einen ex- ternen Mandatsträger, der interimistisch bis zur Arbeitsaufnahme der oder des Beauftragten «Digitale Verwaltung» (voraussichtlich per 1. Ja- nuar 2021) die operative Leitung des Umsetzungsprozesses wahrnimmt (vorgesehen ist Dr. iur. Kurt Nuspliger, ehemaliger Staatsschreiber des Kantons Bern). – Eine Findungskommission von EFD und KdK bereitet die Wahl einer oder eines Beauftragten «Digitale Verwaltung» vor und unterbreitet dem Bundesrat und dem Leitenden Ausschuss der KdK einen entspre- chenden Antrag bis zum 3. Quartal 2020. – Eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern von E-Govern- ment Schweiz und der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) bereitet unter der Leitung der oder des interimistischen Beauftrag- ten bis Ende 2020 die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen zur Umsetzung der Variante 1 vor. Diese bilden auch die Grundlagen für die Konsultations- und Genehmigungsprozesse auf Ebene Bund und Kantone, die für 2021 geplant sind. – Eine tripartite Begleitgruppe auf technischer Ebene beurteilt die ver- schiedenen Zwischenergebnisse der Arbeitsgruppe. Seitens der Kan- tone ist eine Vertretung der KdK, FDK, SSK und SIK in dieser Begleit- gruppe vorgesehen.

Ausserdem soll das KdK-Sekretariat beauftragt werden, in Zusammen- arbeit mit dem Generalsekretariat des EFD und unter Einbezug des EJPD (BJ) parallel bereits die Frage einer Verfassungsbestimmung im Bereich Digitale Verwaltung bis spätestens Ende 2021 zu prüfen. Haltung des Kantons Zürich Dem aufgezeigten Vorgehen kann grundsätzlich zugestimmt werden. Der Regierungsrat hat sich allerdings in seiner Konsultationsantwort (RRB Nr. 46/2020) für ein rasches Vorgehen mit einem hohen Ambitions- level ausgesprochen und insbesondere ein entschiedeneres Vorgehen in Richtung Organisationsvariante 2 befürwortet. In diesem Sinne ist die Frist bis spätestens Ende 2021 zur Prüfung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Digitalisierung zu lang und sollte verkürzt werden. Darüber hinaus ist die vorgesehene Arbeitsgruppe, welche die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Grundlagen für Variante 1 erarbeitet, zu finanz- und IKT-lastig. Bei den Arbeiten zur Schaffung einer Behörde zur Digitalen Verwaltung, die Standards setzt, sind insbesondere auch Kompetenzen und Erfahrungen zu den neueren Entwicklungen der Digi- talen Verwaltung (Organisation und Kultur) oder auch Smart City ein- gebracht werden. 26. … …

27. Neubau der Kaserne der Schweizergarde in Rom Die 150-jährige Kaserne der Schweizergarde in Rom soll durch einen Neubau ersetzt werden. Die Kosten für den Neubau der Kaserne betra- gen rund 55 Mio. Franken, die mittels Spenden gedeckt werden sollen. Dazu wurde 2016 eine eigene Stiftung gegründet. Der Vorsteher des EFD hat dieser offenbar einen Betrag des Bundes von 8 Mio. Franken zugesichert. Die Kantone wurden nun von der Kasernenstiftung ange- fragt, ob ein analoger Beitrag (entsprechend Fr. 1 pro Einwohnerin und Einwohner) möglich wäre. Das KdK-Sekretariat hält fest, dass die KdK in dieser Frage nur Emp- fehlungen an die Kantone verabschieden kann. Der Entscheid über eine Beteiligung an der Finanzierung liegt bei den einzelnen Kantonen. Inhalt- lich hält es eine Unterstützung seitens der Kantone als gerechtfertigt. Die päpstliche Schweizergarde habe einen weltweiten Bekanntheitsgrad und die Gardisten seien wichtige Botschafter der Schweiz in Rom. Der Plenarversammlung vom 27. März 2020 wird beantragt, eine Aussprache zu führen und gestützt darauf die Kantone gegebenenfalls einzuladen, das Gesuch um Unterstützung zu prüfen.

Haltung des Kantons Zürich Es gibt im Kanton Zürich keine gesetzliche Grundlage für einen sol- chen finanziellen Beitrag. Auch ein Beitrag aus dem Lotteriefonds kommt nicht infrage, da gemäss Richtlinien keine Projekte mit «konfessionel- lem Hintergrund» unterstützt werden. Ausserdem müssen Beiträge aus dem Lotteriefonds von über Fr. 500 000 vom Kantonsrat bewilligt werden (was bei einem Schlüssel von Fr. 1 pro Einwohnerin und Einwohner der Fall wäre). Bei den weiteren Einzelgeschäften handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (24 und 25) oder Zustimmung (28), die keiner Stellung- nahme bedürfen.

Aktualität: Coronavirus – Massnahmen des Bundesrates An der Plenarversammlung vom 27. März 2020 werden voraussichtlich auch die Massnahmen des Bundesrates, deren (einheitliche) Umsetzung in den Kantonen sowie die vertikale und horizontale – sprich interkan- tonale – fachübergreifende Koordination besprochen.

Öffentlichkeit dieses Beschlusses Die KdK hat die Geschäfte 20, 21, 22 und 26 als vertraulich eingestuft. Die Ausführungen dazu sind deshalb gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht zu veröffentlichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, an- lässlich der Plenarversammlung der KdK vom 27. März 2020 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 27. März 2020 nicht öffentlich. Die Erwägungen zu den Traktanden 20, 21, 22 und 26 sind auch danach nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (öffentliche Fassung, nach Veröffentlichung gemäss Dispositiv II), den Finanzdirek- tor und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli