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Décision

RRB Nr. 304/2015

Arbeitszeit, Jahreswechsel 2015/2016

25 mars 2015Allemand6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2015

304. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2015/2016) Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2015/2016 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 23. Dezember 2015 bis und mit 1. Januar 2016 fünfeinhalb Arbeitstage fallen: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Mittwoch, 23. Dezember 2015 8:24 Donnerstag, 24. Dezember 2015 4:12 Heiligabend Freitag, 25. Dezember 2015 0:00 Weihnachten Samstag, 26. Dezember 2015 0:00 Stephanstag Sonntag, 27. Dezember 2015 0:00 Montag, 28. Dezember 2015 8:24 Dienstag, 29. Dezember 2015 8:24 Mittwoch, 30. Dezember 2015 8:24 Donnerstag, 31. Januar 2015 6:00 Silvester Freitag, 1. Januar 2016 0:00 Neujahr Samstag, 2. Januar 2016 0:00 Berchtoldstag 43:48 Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Mittwoch, 23. Dezember 2015, bis und mit Freitag, 1. Januar 2016, geschlossen wer- den. Dies wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 43 Stunden und 48 Minuten führen. Diese Zeit ist zu kompensieren. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird für den Jahreswechsel 2015/2016 teilweise auf die Kompensation der ausfallenden Arbeitszeit verzichtet. Der Kompensationsverzicht beläuft sich auf zwei Arbeitstage bzw. auf 16:48 Stunden (bei einem Beschäf- tigungsumfang von 100%). Diese zwei Arbeitstage werden am 29. und 30. Dezember 2015 Mitarbeitenden, die zu diesem Zeitpunkt in einem An- stellungsverhältnis mit dem Kanton Zürich stehen und unabhängig von deren konkretem Eintrittsdatum, als bezahlter Urlaub gewährt. Somit verbleiben insgesamt 27:00 Stunden, die zu kompensieren sind. Die Kom- pensation erfolgt durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kür- zung des Arbeitszeitsaldos bis 31. Dezember 2015 um 27:00 Stunden.

Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässi- gen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 23. Dezember 2015 bis zum 1. Januar 2016 planmässig Dienst zu leisten hat, werden zwei Tage bezahlter Ur- laub gewährt. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug dieser beiden Tage. Eine Nachgewährung des bezahlten Urlaubs aus an- deren Gründen (wie z. B. Krankheit oder Mutterschaftsurlaub) ist aus- geschlossen. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit glei- tender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Be- stimmungen über die Gleitzeit (§ 121 Abs. 1 und 2 VVO). In Ausnahme- fällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2015, bei längeren krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeits- platz usw.) können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2016 gestatten. Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete organi- satorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände haben im Rahmen ihrer Vernehm- lassung beantragt, zugunsten des gesamten im Staatsdienst stehenden Per- sonals auf die Kompensation von insgesamt 27:00 Stunden (zwei volle Arbeitstage am 29. und 30. Dezember 2015 sowie den 24. Dezember 2015 und den 31. Dezember 2015), zumindest aber auf die Kompensation von 22:48 Stunden (zwei volle Arbeitstage am 29. und 30. Dezember 2015 so- wie den 31. Dezember 2015) oder alternativ auf 21:00 Stunden (zwei volle Arbeitstage am 29. und 30. Dezember 2015 sowie den 24. Dezember 2015), zu verzichten. Die Verhandlungsgemeinschaft VPOD Zürich, KV Zürich, Syna Region ZH-SH, Avenir Social Sektion Zürich, beantragte einen Kompensationsverzicht in der Höhe von 31:12 Stunden bzw. 3,7 Arbeits- tagen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird den Anliegen der Personal- verbände teilweise Rechnung getragen.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2015/2016 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:

1. Die Verwaltung wird von Mittwoch, 23. Dezember 2015, bis und mit Freitag, 1. Januar 2016, geschlossen.

2. Die ausfallende Arbeitszeit wird wie folgt kompensiert:

2.1 Der Arbeitszeitsaldo wird bis 31. Dezember 2015 um 27:00 Stunden gekürzt, 16:48 Stunden werden als bezahlter Urlaub, je hälftig am 29. Dezember 2015 und am 30. Dezember 2015, gewährt (Basis: Beschäftigungsumfang von 100%). Die gemäss Ziff. 1 ausfallenden Arbeitstage werden nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.

2.2 Der Übertrag des Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden über- tragen werden.

2.3 Die Direktionen können ein Verschieben des Ausgleichs eines den Rahmen von § 121 Abs. 2 VVO um höchstens 27:00 Stunden über- steigenden Negativsaldos bis spätestens 30. Juni 2016 gestatten (Basis: Beschäftigungsumfang von 100%).

2.4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 besteht Anspruch auf entsprechende Kompensation der Arbeitstage im Um- fang von höchstens 27:00 Stunden. Davon ausgenommen sind krank- heits- oder unfallbedingte Abwesenheiten am 29. Dezember 2015 und am 30. Dezember 2015.

3. Diese Kompensationsregelung gilt nicht für Angestellte, die in der Zeit vom 23. Dezember 2015 bis 1. Januar 2016 planmässig Dienst zu leisten haben. Ihnen werden zwei Tage bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese bezogen werden können. Mit- arbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben.

4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen die geeigneten Mass- nahmen, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist.

II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), – die Verhandlungsgemeinschaft VPOD Zürich, KV Zürich, Syna Region ZH-SH, Avenir Social Sektion Zürich, (Roland Brunner, Regionalsekretär vpod Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Zürcher Fachhochschulen, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi