Gemeindewesen, Zweckverband Alterszentrum im Geeren in Seuzach, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. April 2017
304. Gemeindewesen (Zweckverband Alterszentrum im Geeren in Seuzach)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindege- setzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Ge- mäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Seuzach und Wiesendangen bilden seit 1970 einen Zweckverband für den gemeinsamen Betrieb eines Alters- und Pflegeheims (RRB Nr. 4833/ 1970). Zweckverbände, die ein Pflegeheim im Sinne des kantonalen Pfle- gegesetzes betreiben, können gemäss dem seit 1. Januar 2012 geltenden § 131a GG einen eigenen Haushalt einführen. Aus diesem Grund sind die zwölf Verbandsgemeinden übereingekommen, die Zweckverbands- statuten von 2008 (RRB Nr. 2023/2009) einer Totalrevision zu unterzie- hen. Die Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden haben den neuen Statuten zwischen dem 17. Mai und dem 27. Juni 2016 zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebe- schlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfas- sen im Wesentlichen die Einführung eines eigenen Haushalts mit eigener Bilanz, die Verkleinerung der Anzahl Mitglieder der Betriebskommission (Vorstand des Zweckverbands) von bisher zwölf auf neu sieben sowie eine Anpassung der Modalitäten des Beitritts zum und des Austritts aus dem Zweckverband. Die Bestimmungen der neuen Statuten geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Alterszentrum im Geeren in Seuzach werden genehmigt.
II. Mitteilung an – die Betriebskommission des Zweckverbands Alterszentrum im Geeren, Kirchhügelstrasse 5, 8472 Seuzach, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Altikon, Schloss 2, 8479 Altikon, – Brütten, Brüelgasse 5, 8311 Brütten, – Dägerlen, Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil (Dägerlen), – Dättlikon, Kirchgasse 1, 8421 Dättlikon, – Dinhard, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard, – Ellikon a. d. Th., Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur, – Hettlingen, Stationsstrasse 1, 8442 Hettlingen, – Neftenbach, Schulstrasse 7, Postfach 332, 8413 Neftenbach, – Pfungen, Postfach 183, 8422 Pfungen, – Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, – Seuzach, Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach, – Wiesendangen, Schulstrasse 20, Postfach 83, 8542 Wiesendangen, – den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi