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Décision

RRB Nr. 330/2019

EKZ-Gesetz, Änderung, Inkraftsetzung; EKZ-Verordnung, Änderung, Inkraftsetzung

10 avril 2019Allemand3 min

Source zh.ch

EKZ-Gesetz, Änderung, Inkraftsetzung; EKZ-Verordnung, Änderung, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2019

330. EKZ-Gesetz (Änderung vom 22. Oktober 2018, Inkraftsetzung);

Erwägungen

EKZ-Verordnung (Änderung vom 29. Juni 2016, Teilinkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 22. Oktober 2018 eine Änderung des Ge- setzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 (EKZ-Gesetz, LS 732.1; Gewinnverwendung; ABl 2018-11-02). Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss keine Referendum ergriffen wurde (ABl 2019-02-01). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des EKZ-Gesetzes kann auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt werden. Der Regierungsrat beschloss am 29. Juni 2016 eine Änderung der Ver- ordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verordnung, LS 732.11; Leistungsüberprüfung 2016; ABl 2016-07-08). Der Kantonsrat genehmigte die Änderung mit Be- schluss vom 5. Dezember 2016 (Vorlage 5291). Gegen diese Beschlüsse wurden Rechtsmittel ergriffen, welche inzwischen entweder durch Nicht- eintreten des Verwaltungsgerichts (Urteil des Verwaltungsgerichts AN. 2016.00006 vom 25. Januar 2018) oder durch Rückzug der Beschwerden vor Verwaltungsgericht (Verfügung des Verwaltungsgerichts AN.2016. 00005 vom 11. März 2019) sowie vor Bundesgericht (Verfügung des Bun- desgerichts 1C_602/2016 vom 15. Januar 2019) erledigt wurden. Die Ände- rung der §§ 2, 7, 9 und 10 der EKZ-Verordnung kann auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt werden. Die Übergangsbestimmung der Änderung der EKZ-Verordnung betreffend die Gewinnverwendung wird durch die Übergangsbestimmung der Änderung des EKZ-Gesetzes vom 22. Okto- ber 2018 überflüssig und ist deshalb nicht in Kraft zu setzen. Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sind kantonale Erlasse mit einer Rechtsmittelbe- lehrung zu veröffentlichen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einrei- chung eines Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz kann aus besonderen Gründen eine ge­ genteilige Anordnung treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Gleiches gilt für die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht (§ 55 VRG). Mit der Änderung des EKZ-Gesetzes soll während einer Übergangs- frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung eine Ausschüttung an den Kanton von mindestens 30 Mio. Franken pro Jahr erfolgen. Diese garantierte Ausschüttung ist eine Massnahme der Leistungsüberprüfung 2016 mit dem Ziel, den mittelfristigen Ausgleich 2013–2020 zu erreichen.

Um diese Ausschüttung nicht weiter zu verzögern, ist eine Inkraftsetzung noch im bis zum 30. September 2019 dauernden Geschäftsjahr 2018/19 der EKZ notwendig. Dadurch kann die erstmalige Ausschüttung 2020 er- folgen, nach der Genehmigung des Geschäftsberichts und der Rechnung des Geschäftsjahres 2018/19 durch den Kantonsrat. Einer allfälligen Be- schwerde ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 22. Oktober 2018 des Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Gewinnverwendung) wird auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt.

II. Die Änderung vom 29. Juni 2016 der §§ 2, 7, 9 und 10 der Verord- nung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Leistungsüberprüfung 2016) wird auf den 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Elektrizi- tätswerke des Kantons Zürich sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli