RRB Nr. 330/2020
Politische Gemeinde Oetwil am See, Festlegung Budget und Steuerfuss
1 avril 2020Allemand5 min
Source zh.ch
Politische Gemeinde Oetwil am See, Festlegung Budget und Steuerfuss
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2020
330. Festlegung Budget und Steuerfuss (Politische Gemeinde Oetwil am See)
Erwägungen
1. Die Gemeindeversammlung beschliesst nach § 101 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) bis Ende Jahr das Budget und den Steuerfuss der Gemeinde für das folgende Jahr. Falls die Gemeinde bis Ende März des betreffenden Jahres den Steuerfuss nicht festgesetzt hat, legt der Regierungsrat gemäss § 168 Abs. 2 lit. b GG den Steuerfuss des laufenden Jahres fest.
2. Mit Beschluss vom 9. März 2020 hat der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Oetwil am See die Gemeindeversammlung vom 16. März 2020, deren einziges Traktandum das Budget 2020 war, abgesagt. Begründet wird die Absage mit dem Risiko der Verbreitung des Coronavirus. Da- mit weist die Politische Gemeinde Oetwil am See Ende März kein Bud- get für das laufende Jahr auf, und es ist kein Steuerfuss festgesetzt. Des- halb muss der Steuerfuss nach § 168 Abs. 2 lit. b GG vom Regierungsrat aufsichtsrechtlich festgelegt werden. Die Festlegung des Steuerfusses gehört zu den besonders einschnei- denden Massnahmen der Aufsichtsbehörden, die deshalb dem Regie- rungsrat vorbehalten sind. § 168 Abs. 2 lit. b GG begründet für den Re- gierungsrat das Recht und die Pflicht zur Ersatzvornahme. Die Entschei- dungskompetenz geht von Gesetzes wegen auf den Regierungsrat über. Damit ist sichergestellt, dass die Grundlagen für die Erstellung der Steuer- rechnungen rechtzeitig vorhanden sind, die Ende Mai den Steuerpflichti- gen zugestellt sein müssen (Zürcher Steuerbuch Nr. 173.1 Ziff. 101; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auf- lage, Zürich 2013, § 173 N. 18).
3. Zwischen Budget und Steuerfuss besteht ein enger sachlicher Zusam- menhang. Damit der Regierungsrat für die Bestimmung des Steuerfusses die notwendige Grundlage besitzt (vgl. § 92 GG), muss er auch das Bud- get festlegen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Budget und der Schranken des Willkürverbots ist der Regierungsrat frei in der Festlegung von Budget und Steuerfuss. Ausgangspunkt für die Festle- gung des Budgets bildete die Budgetvorlage des Gemeinderates vom 14. Januar 2020. Der Budgetantrag sieht bei einem Gesamtaufwand von Fr. 30 706 900 einen Ertrag ohne Steuern von Fr. 18 945 100 vor. Der ein- fache Gemeindesteuerertrag netto, 100%, beträgt Fr. 9 243 700. Beim be- antragten Steuerfuss von 119% resultiert ein Aufwandüberschuss von Fr. 761 800.
Grundsätzlich wird der Gemeindesteuerfuss so festgesetzt, dass die Er- folgsrechnung ausgeglichen ist (§ 92 Abs. 1 GG). Ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetierten Abschreibungen auf dem Verwaltungs- vermögen zuzüglich 3% des Steuerertrags ist zulässig (§ 92 Abs. 2 GG). Der Aufwandüberschuss von Fr. 761 800 liegt innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen. Das beantragte Budget mit dem Steuerfuss von 119% ist grundsätzlich zulässig. Die Gemeindeversammlung hat am 11. Dezember 2017 beschlossen, dass der Haushalt mittelfristig – über einen Zeitraum von acht Jahren – auszugleichen ist. Im beantragten Budget weist der Haushalt über den Zeitraum von 2016 bis 2023 einen Ertragsüberschuss von Fr. 1 845 664 aus.
4. Das Budget der Politischen Gemeinde Oetwil am See ist wie folgt festzusetzen: Dem Gemeinderat der Politischen Gemeinde Oetwil am See steht die Erstellung des Budgetentwurfs zu. Der Budgetantrag des Gemeinde- rates ist rechtlich zulässig, gemäss der Prüfung durch die Rechnungsprü- fungskommission (RPK) rechnerisch richtig und das Haushaltsgleich- gewicht ist eingehalten. Die Gemeindeversammlung und damit die Behandlung des Budgets einschliesslich der Änderungsanträge der RPK und allfälliger Anträge von Stimmberechtigten der Gemeinde Oetwil am See kann nicht statt- finden. Dem Regierungsrat liegen somit weder Beschlüsse der Gemeinde- versammlung noch Hinweise aus der Diskussion vor, die eine Abweichung vom Budgetantrag anzeigen. Die Festlegung des Budgets und des Gemeindesteuerfusses durch den Regierungsrat ist ein schwerer Eingriff in die Gemeindeautonomie. Im Rahmen der Schranken des Willkürverbots bestehen für den Regie- rungsrat keine Gründe, vom Budgetantrag des Gemeinderates abzuwei- chen. Die Budgetvorlage des Gemeinderates weist einen einfachen Ge- meindesteuerertrag netto, 100%, von Fr. 9 243 700 aus. Mit dem beantrag- ten Steuerfuss von 119% resultiert ein Aufwandüberschuss von Fr. 761 800. Dieser Aufwandüberschuss ist nach § 92 Abs. 1 und 2 GG zulässig.
5. Weil die Festlegung des Steuerfusses wegen der Zustellung der pro- visorischen Steuerrechnungen bis Ende Mai dringlich ist, ist dem Lauf der Rechtsmittelfrist und allfälligen Rechtsmitteln gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2], sowie Nr. 173.1 Ziff. 101 Zürcher Steuerbuch).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Budget 2020 der Politischen Gemeinde Oetwil am See wird im Sinne der Erwägungen gemäss der Budgetvorlage des Gemeinderates der Politischen Gemeinde Oetwil am See vom 14. Januar 2020 festgelegt.
II. Der Steuerfuss der Politischen Gemeinde Oetwil am See wird auf 119% des einfachen Staatssteuerertrags von Fr. 9 243 700 festgelegt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an die Politische Gemeinde Oetwil am See, Willikoner- strasse 11, 8618 Oetwil am See (E), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli